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Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: I. Mustr. Sonntcrgs- bkatt (wöchentlich), 2. Kirre karrdwirth- schtrstttche Weikage (monatlich). Abonnements - Preis: Bicrteljährl. 1M.25 Pf. Aas Wunsch unentgeltliche Zusendung. Inserate sind bis Dienstag u. Freitag, Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cov> puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. HefcHästsstskren bei Herrn Buchdruckereibes. Pabst in Königsbrück, in den An- noncen-Bureaus von Haast n- stein L Vogler u. „Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. Amts- des Königs. Amtsgerichts Zu H>uLsnitz. Blatt und des Stadtrathes Druck und Verlag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. Wweiundvirrzigster Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Mittwoch. Nr. 81. 8. Oktober 18S0. Bekanntmachung, das Tauzregulativ betreffend. Das nachstehende Tanzregulativ für die Ortschaften der Königs Amtühauptmannjchaft Kamenz, einschließlich der Städte Elstra und Königsbrück, tritt mit dem 15. Oktober dieses Jahres in Kraft an Stelle des unterm 3. Septeniber 1875 für den hiesigen Bezirk erlassenen Tanzregulativs, welches am gleichen Tage außer Kraft tritt. Indem solches zur öffentlichen Kennlmß gebracht wird, werden die Bürgermeister von Elstra und Königsbrück, sowie die Gemeindevorstände des Bezirks angewiesen, zur Durchführung der Schlußbestimmung im K 21 des Tanzregulativs von den ihnen zogeheuven Druckexemplaren vom neuen Tanzregulative sofort je ein Excemplar in Plakatform an jeden tanzberechtigten Wirth abzugeben nur der Weisung, dasselbe im Tanzsaale zu Jedermanns Einsicht unter Glas und Rahmen oder auf Pappe aufgezogen auszuhängen und das alte Tanzregulativ unbrauchbar zu machen. Die in Heflform hergepellten Druckexemplare sind für den Gebrauch der Ortspolizeibehörden bestimmt. Kamenz, am 2. Oktober 1890. Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz. Tanzregulativ für die Ortschaften der Amtshauptmannschaft Kamenz einschließlich der Städte Elstra und Königsbrück. X. Oeffentliche Tanzmusik betr. 8 1. Oeffentliche Tanzmusik darf nur in den hierzu berechtigten Schankwirthschaften abgehalten werden. 8 2. Ohne Einholung besonderer obrigkeitlicher Genehmigung ist den hierzu berechtigten Schankwirthen die Abhaltung öffentlicher Tanzmusik an folgenden Tagen von Nachmittags 4 Uhr bis Nachts 12 Uhr, mit Ausnahme der geschlossenen Zeilen (8 16) gestattet: 1 ., am ersten und dritten Sonntag jeden Monats, 2 ., am zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, 3 ., am Entefestsonntag rn den Kirchspielen, >n welchen das Erntefest kirchlich begangen wird, 4 ., am Sonntag und Montag des Kirchweihfestes, 5 ., am Fastnachlsdlcnstag, in denjenigen Orthschasten des Bezirks, in welchen die Sitte noch besteht, daß am Sonntag vor Fastnacht öffentlicher Tanz für die Jugend und am Kastnachtsdienstag nur für die Berheiratheten, sogenannte Männerfastnacht mit Ausschluß der Jugend, stattfindet, ist der Tanz auch am Sonntag vor Fastnacht gegattet, so lange dieser Brauch besteht. 6 ., an den Orten, in welchen Jahrmärkte abgehalten werden, an je einem Markttag in der bisher üblichen Weise. Fällt der zweite Weihnachtsfeiertag auf einen Sonnabend, so ist die öffentliche Tanzmusik nicht an diesem Tag, sondern an dem darauf folgenden Sonntag abzuhalten. Da in einem Monat nicht mehr als zwei Mal öffentliche Tanzmusik stattsinden soll, so hat in den Monaten, in welchen eine der unter Ko. 2—6 gedachten besonderen Veranlassungen fällt, jedenfalls an einem der unter 1 gedachten beiden Sonntage die öffentliche Tanzmusik auszufallen. Weiter gehende Beschränkungen, welche einzelnen tanzberechtigten Schankstätren bei Ertheilung der Erlaubniß zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik auferlegt worden sind, bez. noch auferlegl werden, bleiben neben diesem Regulativ bestehen. 8 3. Lei Epidemien und sonstigen allgemeinen Ealamliärcn ist die Amtshauptmannschaft berechtigt, die Abhaltung von Tanzmusiken oller Art ohne Weiteres zu untersagen. In Ortschaften, in welchen mehr wie eine tanzberechügte Schanksiütte besteht, ist durch ein örtliches, von der Königlichen Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Be zirksausschusses zu bestätigendes Regulativ die Befugniß zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik an den in Z 2 dazu freigegebenen Tagen unter den tanzberechtigten Schankwirthen nach dem örtlichen Bedürfmß so zu regeln, daß lern Üebermaaß von Tanzmusiken staltsindet und lein Wirth auf Kosten des andern bevorzugt wird. 8 4. Eine Verpflichtung der tanzberechtigten Wirthe zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik an den in Z 2 dazu fleigegebenen Tagen besteht nicht. Es steht denselben jederzeit frei, ihre Tanzsäle auch an diesen Tagen Vereinen und geschlossenen Gesellschaften zur Abhaltung ihrer Tanzvergnügen zu überlassen. ES kann in solchem Fall kein OrtS- emwohner oder Fremder das Recht beanspruchen, wie dies jetzt vielfach geschieht, an dem Tanzvergnügen Theil zu nehmen, weil dasselbe an einem für öffentliche Tanzmusik freige gebenen Tage staltsindet. Wer dies ungebührlicher Werse thul und aus geschehene Aufforderung nicht den Saal verläßt, hat auf Antrag des Wirths oder des Vereinsvorstandes oder des Leiters und Veranstalters der Tanzvergnügung ferne Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs zu gewärtigen. 8 5. Eine Verlegung eines regulatrvmäßigen Tanztages auf andere Tage findet nicht statt. Die Abhaltung öffentlicher Tanzmusik an anderen als in den in Z 2 dazu freigegebenen Tagen kar n nur ausnahmsweise in ganz besonderen Fällen und zu außerordentlichen Gelegenheiten von der Königlichen Ämtshauptmannschaft gestattet werden. Die Gesuche um solche außerordentliche Tanzerlaubnrß sind stets von der Ortspolizeibehörde zu begutachten; denselben ist das von jedem tanzberechtigtem Wirth zu führende Tanzcontrol- buch (8 19) beizufügen. Für die Erlaubnrß, über welche rin besonoerer Schein ausgefertigt wird, ist eine Gebühr von 50 Pf. zur amtshauptmannschaftlichen Kaffe zu entrichten. In den beiden Städten Königsbrück und Elstra steht den Bürgermeistern nach dem OriSstatut das Recht zu, diese Erlaubniß zu ertheilen. tz 6. Tas Rauchen beim Tanzen ist bei 3 Mark Strafe, welches zur Gemelneekasie fließt, untersagt. Die Wirthe haben übermäßiges Trinken bei öffentlicher Tanzmusik nicht zu dulden, Zank und Schlägerei durch rechtzeitiges Einschreiten zu verhüten, daß Rauchen während des Tanzes nicht zu gestatten und darauf zu sehen, daß Sitte und Anstand gewahrt werden. Jedem Tanzvergnügen hat ein Festordner (Tanzmeister) vorzuftehe», nöthigensalls hat der Wirth einen Solchen aus der Zahl der anwesenden Gäste zu bestellen. Der Festordner ist mit dem Wirth und dem zur Führung der Polizei-Aufsicht bestellten Gemeindebeamten für Aufrechterhaltung von Anstand, Ruhe und Ordnung, sowie für Beobachtung der Bestimmungen dieses Regulativs verantwortlich. Die Wirthe sind berechtigt, ein Eintrittsgeld bis zu 30 Pf. von jedem Gaste zu erheben. 8 7. Der Ortspolrzeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) haben die tanzberechtigten Schankwirthe, soweit nicht örtlich eine andere Einrichtung getroffen wird, von jeder öffentlichen Tanzmusik, welche sie abhalten wollen, spätestens 24 Stunden vorher Anzeige zu machen; bei außergewöhnlichen Tanzmusiken (s' 8 5) ist hierbei der von der Königlichen Amtshauprmannschaft ausgestellie Erlaubmßschein vorzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, jrde öffentliche Tanzmusik während der ganzen Dauer derselben durch einen Polizeibeamten der Gemeinde oder durch ein mit Ge nehmigung des Gemeinderathes, (otr. Entscheidung des Oberlandesgenchts vom 26. März 1888 Seite 136 Band X der Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung von Or. Otto Fischer) zu diesem Zweck besonders mit Handschlag zu verpflichtendes Genumdemitglied, welches durch ein leicht sichtbares Abzeichen kenntlich zu machen ist, überwachen zu lassen. Der Aujsichlssührende Hal sich, zur Vermeidung eigener Verantwortung, nicht ohne besonderen Grund aus dem Tanzsaale zu entfernen; er ist verpflichtet, auf Ordnung und Sitte zu sehen, gegen Ungehörigkeiten sofort emzuschreilen; es steht demscben das Recht zu, in außerordentlichen Fällen, wie z. B. bei der Nähe von Bränden, vorkommenden Exeeffen u. s. f. öffentliche Tanzmusiken auch vor der festgesetzten Endstunde sofort zu schließen. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu geben. Für die Aussichtsührung hat der Wirth die örtlich festgesetzte Gebühr, welche mindestens eine Mark betragen muß, zur Gemeindekasse zu zahlen. 8 8. Allen auf Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung gerichteten Anordnungen des die Aufsicht führenden Gemeindebeamten, des Festordners, sowie des Wirthes ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde sind nach erstmaliger Anermahnung im Wiederholungsfall vom Saal zu entfernen und nach Befinden wegen Ruhestörung bei der Ortspolizeibehörde zur Bestrafung anzuzeigen. Leuten, welche zu wiederholten Malen weggewiesen und wegen Ruhestörung bestraft worden sind, kann der Zutritt zu öffentlichen Tanzvergnügungen von der Ortspolizeibehörde zeitweise und im Widerholungsfalle ganz unterfagt werden. § 9. Zur Ortsarmenkaffe hat der Wuth bei jeder öffentlichen Tanzmusik die örtlich festgestellte Abgabe, welche mindestens 50 Pf. betragen muß, zu zahlen; dieselbe ist bei außerordentlichen Tanzerlaubniffen (8 5) auf das Doppelte zu erhöhen. L. Nicht öffentliche Tanzbelustigungen. ß 10. Nicht öffentliche Tanzbelustigungen, welche in tanzberechtigten Schankwirthschaften abgehalten werden, bedürfen keiner obrigkeitlichen Genehmigung, wenn sie an den jn Z 2 für öffentliche Tanzmusik sreigegebenen Tagen und zu den dort bestimmten Stunde» abgehalten werden.