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Blatt Amts des Königs. Amtsgerichts und des Stadtrathes Wursnrh AbonnementS-Preis: Vierteljährl. 1M.25 Pf. A.lf Wunsch unentgeltliche Zusendung. Inserate find biS Dienstag u. Freitag, Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cov, puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes. Pabst in Königsbrück, in den Nn- noncen-Bureaus von Haasin- stein L Vogler u. „Invalide n- dank" in Dresden, Rudolph Mofse in Leipzig. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: I. Illustr. Sonntags- btatt (wöchentlich), 2. Kirre landrvirth- schaftliche Weitage (monatlich). (sch en ü/ ^siir Pulsnitz, Königsbrück, Kadebrrg, Uadebnrg, Moritzburg und Umgegend Druck und Verlag von E. L. Först er's Erben in Pulsnitz. SwmundvieujizMr Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Mittwoch. Nr. 83. 15. Oktober 1890. Bekanntmachung, Schöffen- und Geschworenen-Liste betreffend. Nachdem vom unterzeichneten Stadtrath die nach der Verordnung zur Ausführung des H 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 vorgcschriebene Urliste über die in hiesiger Stadt wohnhaften zum Schöffen- und Geschworenen-Amte geeigneten Personen ausgestellt worden ist, wird auf die unter O beigesügten gesetzlichen Bestimmungen hiermit mit dem Bemerken verwiesen, daß diese Liste vom 15. Oktober dss. Js. an acht Tage lang, also bis mit 24. Oktober dieses Jahres zu Jedermanns Einsicht auf hiesiger Rathsexpedition ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprüche gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit fraglicher Liste schriftlich oder zu Protokoll beim unterzeichneten Stadtrath unzubringen sind. Später eingehende Einsprachen finden keine Berücksichtigung. Pulsnitz, am 10. Oktober 1890. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Gerichtsverfassung vom 27. Januar 1877. 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Anite eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2) Perfonen, gegen welche das Hauptversahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste daS dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Perfonen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nichr zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten 3 Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind. 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3) Rcichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Neligionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 34. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 35. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der Paragraphen 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenamt Anwendung. Vorschriften des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abtheilungsvorstände und vortragenden Näthe in ven Ministerien; 2) der Präsident des Landesconsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen worden sind. B e k a n » t nH ch « n g , die Fabrikstraße betreffend. Der neugebaute Tract der Fabrikstraße wird von heute an dem öffentlichen Verkehr übergeben. P u l S n i tz, am 14. October 1890. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Nutz- u. Brennholz-Auction folgende im Laußnitzer Forstreviere aufbereitete Hölzer, als: alte 705 47 810 77 5 980 10 708 birkene weiche birkene weiche 35 bis bis em Oberstärke, 11 ein Unterstärke, 8 cur Unterstärke, Stück weiche Klötzer, von 12 bis „ fichtene Derbstangen, von 9 Nöhrsdorfer Rand, Zipfel, Sauherd, Brand, Marschall's Ruhe, Glauschnitzer Rand, Tauschaer und Sackaer Wald, Tauscha-Sackaer Ankauf und am Spieß, Raummeter Brennknüppel, Aeste," fichtene Neisstangen, von 3 weiche Brennscheite, Im Gasthofe „Lilin Tellur" in sollen Dienstag, Sen 28. Oktober 1890, von Vormittags 9 Uhr an, in den Abtheilungcn: neue Bezeichnung: 1, 2, 15 bis 20, 22, alte „ 34, 35, 24, 25, 38 bis 41, 43, neue Bezeichnung: 25 bis 28, 30, 31, 36, 37, 66, 46 bis 49, 51, 52, 55, 56, 14, in den Forstorten: