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Blatt Amts des Königl. Amtsgerichts und des Stadtrathes Wutsnrtz Swoimrdvier-flgstev Jahrgang E. L. Förster's Erben Druck und Verlag von in Pulsnitz. 1. Januar 18W Mittwoch umfassend und mit 294,gg Steuereinheiten belegt, auszugsfrei Auf demselben lasten Hypotheken im Gesammtbetrage von 5200 Mark sammt Anhang, L. am 15. Januar 1890, Vormittags 10 Uhr durch das unterfertigte Gericht all Ort und Stelle öffentlich versteigert werden. Das Bauerngut ist onsgerichtlich auf 18,000 Mark gemindert worden. 53 Mk 46 Pf. Landrenten und 56 Mk Landeskulturrenten Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in Pulsnitz. Das Königliche Amtsgericht, vr. Hempel Inserate sind bis Dienstag u. Freitag, Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puszeile (oder deren Raum« 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes. Pabst in Königsbrück, in den An- noncen-Bureaus von Haasen« stein <L Vogler u. „Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. B e k a n n t m a ch n n g , die Verpflichtung der in landwirthschaftlichen und gewerblichen Betrieben beschäftigten Familien-Angehörigen zur Krankenversicherung, sowie die Kranken» kontrole in den Gemeindekrankenversicherungsverbänden betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich veranlaßt, zu Beantwortung wiederholter Fragen und Klagen folgende Grundsätze zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, sowie zur Nachachtung, namentlich sür die Vorstände der Gemeindekrankenversicherungsoerbände und Ortskrankenkassen, sowie für die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des Bezirks 1. Es wird darüber geklagt, daß in immer größerem Umsange die Familienangehörigen, welche ohne Gesindezeugnißbuch oder sonstigen Arbeitsvertrag und ohne bestimmte Bezüge an Lohn oder Gehalt in landwirthschaftlichen und gewerblichen Betrieben beschäftigt werden, sich von der Gemeindekrankenversicherung zurückziehen, weil sie der Meinung sind, nicht dazu verpflichtet zu sein. Den Kassenvorständen sowie den Gemeindevorständen und Gutsoorstehern, welche darüber zu machen haben, daß sich Niemand unberechtigter Weise der Versicherungspflicht entzieht, wird hiermit die Befolgung folgender Grundsätze bei Veurtheilung der Versicherungspflicht solcher Familienangehöriger empfohlen: a. Bei denjenigen erwachsenen arbeitsfähigen Personen, welche in dem Betriebe ihrer Angehörigen thatsächlich die Dienste eines Arbeiters, eines Knechtes oder einer Magd versehen, dem Unternehmer dadurch einen Arbeiter ersparen und sich infolge ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit ihren Unterhalt auch anderwärts erarbeiten könnten sind die gewährten Naturalbezüge auch ohne besondere Vereinbarung als Entgelt für die geleisteten Dienste anzusehen und die betreffenden Personen sind demgemäß versicherungspflichtig. b. Unerwachsene, geistig oder körperlich zurückgebliebene, sowie überhaupt solche Personen, welche sich bei ihren Angehörigen vorwiegend u n der Familienpflege und des Familienschutzes willen aushalten, werden in der Regel von der Krankenvcrficlerungspflichl auszunehmen sein. e. Die nach Punkt a versi„erungspflcchtigen, m l ndwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen können nur dann von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn der Betriebsunternehmer in dem, in H 136 des Reichsg setzes vom 5. Mai 1886, b.treffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forst- wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, geordneten Verfahren seine Leistungsfähigkeir zu Uebernahme der Krankcnsürsorge nachgewiesen hat. 2. Weiter wird in den Gemeindckrankenversicherungsvcrbünden über mangelnde Krankenkontrole geklagt, dieselbe ist unentbehrlich, um die Krankenkassen vor mißbräuch licher eigennütziger Ausbeutung der gebotenen Vortheile zu schützen; sie wird auch in allen geordneten Krankenkassen, namentlich den freien Hülfskassen streng gehandhabt. Bei der Gemeindekrankenversicherung muß die Organisation der Krankenkontrole von der Gemeinde im Gemeindebczirk und von dem Gutsherrn im Gutsbezirk ausgehen. Der Gemeindevor stand, bez. der Gutsvorstcher niuß dafür sorgen, daß eine wirksame Krankenkontrole gehandhabt wird. Da er dieselbe nicht in allen Fällen selbst wird übernehmen können, so ist es seine Pflicht, andere dazu geeignete Personen damit zu beauftragen Diese Pflicht folgt daraus, daß durch s.eichsge^etz die Krankenversicherung den Gemeinden übertragen worden ist und zur Gemeindeverwaltung gehört, für deren ordnungsmäßige Führung der Gemeindevorstand verantwortlich ist, ebenso wie dec Gutsherr und bez. dessen gesetzlicher Vertreter in allen Polizei- und Verwaltungsangelegenheiten, der Gutsvorsteher in den Gutsbezirken. Auf diese Pflicht werden die Gemeindevorstände und Gutsvorsteh^r hiermit nachdrücklich hingewiesen; wenn durch Vernachlässigung dieser Pflicht der Gemeindekrankenversicherungskasse Nachtheile und Verlr sie erwachsen, so kann wohl der Fall eintreten, daß sie auch civil- rechtlich dafür haftbar gemacht werden K a m e n z, am 27. Dezember 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz. Am gedachten Tage nach erfolgter Grundstücksversteigerung und nach Befinden am folgenden Tage soll ferner öffentlich durch die Ortsgerichte das zum Grundstücke ge hörige Inventar an Vieh, landwirthschaftlichen Erzeugnissen und Geräthen gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Die Bedingungen sür die Versteigerung des Grundstücks, sowie ein Verzeichniß der zur Versteigerung gelangenden Jnventarstücke werden auf Verlangen abschriftlich mitgetheilt. Auch sind dieselben an der Gerichtstafel, im Weitzmann'schen Gasthofe zu Ohorn und im Nachlaßgrundstücke ausgehängt. Pulsnitz, den 21. Dezember 1889. Grundstücks- und MobMar-Uersteigeruttg Erbtheilungshalber soll das zum Nachlasse des Bauerngutsbesitzers Carl Friedrich August Frenzel in Ohorn gehörige Bauerngut Nr. 154 des Brd.-Cat für Ohorn, Fol. Nr. 14 des Grund- und Hyvothekenbuchs iür Ohorn M S. 16 Hectar 50,g Ar (29 Acker 246 (D-Ruthen) Bekannt m a ch u n g. Nach stattgefundener Ergänzungswahl bestellt der Bezirksausschuß von Anfang des Jahres 1890 an aus folgenden Mitgliedern: Herrn Rittergutsbesitzer Reich auf Biehla, Herrn Major a. D. Voll Wiedebach auf Wohla, Herrn Kammerherr Von Bünau auf Bischheim, Herrn Bürgermeister Vv. Feig in Kamenz, Herrn Bürgermeister Schubert in Pulsnitz, Herrn Gemeindevorstand Hornuff in Brauna, Herrn Gemeindeoorstand Körner in Hauswalde, Herrn Gemeindevorstand Gersdorf in Neukirch. Kamenz, am 20. Dezember 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. e von Zezschwitz. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: I. Ilkrtstr. Sonntcrgs- bttrtt (wöchentlich), 2. Eine rcrndwirckH- scbafMche Wsitcrge (monatlich 1 Mal). Abonnements-Preis: Vierteljährl. 1 M. 25 Pf. Aas Wunsch unentgeltliche Zusendung. Ortskrankenkasse zn Pulsnitz. Durch den in der Generalversammlung am 16. dieses Monats gefaßten Beschluß ist es den Kassenmitgliedern während des Monats Januar 1890 freigestellt worden, an welchen der hiesigen Herren Aerzte sie sich in Krankheitsfällen wenden wollen, was hiermit den Kassenmitgliedern bekannt gegeben wird. Pulsnitz, am 31. Dezember 1889. Der Vor st and der Ortskrankenkasse. Gustav Löhnig, Vorsitzender. Die Genoffenschaft Thonzurichtewerk Pulsnitz ist nach Ablauf der sür ihr Bestehen im Genoffenschaftsstatute bestimmten Zeit aufgelöst und solches auf Fol. 117 des mit dem Handelsregister für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts verbundenen Genoffenschaftsregisters heute verlautbart worden. Pulsnitz, am 28. Dezember 1889. Das Königliche Amtsgericht. Ilr. Hempel.