gestellten zu spielen. Eine Sorge, die gewiß sür einen Chef und Arbeitgeber von größter Schwere ist. Es gibt keine Versicherung, die ihm bei Verfall seiner Existenz dann ein Noteinkommen bietet. Er ist im Gegensatz zum Arbeitnehmer mit einem Male, wenn es das Schicksal will, brotlos gemacht. Diese Möglichkeiten erfordern im Interesse der Allgemeinheit einen Interessenschutz zur Ab wehr und es geschieht dem Arbeitgeber bitter Unrecht, wenn ihm aus der Wahrung dieser Interessen ein Vor wurf gemacht wird. Er erfüllt nur feine Pflicht, die ihm als Arbeitgeber obliegt, wenn er seine Chefberufsinter essen gegen jedermann wahrnimmt. Von diesem Gesichts punkt aus betrachtet muß also der Arbeitgeber in einem ganz anderen Licht erscheinen, weil die Existenzbedingun gen für Arbeitgeber ihm zweifelsfrei und geradlinig un umstößlicher Leitfaden und ein unter allen Umständen zu respektierendes Naturgesetz sein müssen. Man braucht nur die gesamten deutschen Konkurse monatlich zusammen zuzählen, da findet man schon viele hundert Existenzen, die verlorengehen, teils aus Schicksalsschlägen, teils aus anderen Gründen, aber zusammengenommen immer nur deshalb, weil die Wahrung der Arbeitgeberinteressen un richtig angewandt wurde. Damit haben aber nicht nur die betreffenden Arbeitgeber ihre Existenz und somit ihr Brot verloren, sondern von dem Betriebsstillstand muß ten selbstverständlich auch die Arbeitnehmer betroffen wer den. Somit ist die ungenügende Wahrung des Jnter- essenschutzes der Arbeitgeber direkt zum Werkzeug ge worden, daß auch die Interessen der Arbeitnehmer zu Schaden kommen mußten. Demnach setzt der Interessen schutz und das Wohlergehen des Arbeitnehmers unwider ruflich einen vorhergehenden sicheren und dauernden Schutz der Interessen des Arbeitgebers voraus. Es muß also der Arbeitgeber Brot haben, wenn er Brot an die Arbeitnehmer abgeben soll. Cs nützt also nichts, wenn die Hand oder der Körper des Arbeitnehmers Werte schaf fen will, hierbei aber geistige Gedanken fabriziert, die dem