sollen 25—30 cbm über den Fulsboden hervorragen, so dafs es unmögsich ist, dafs Schmutz vom Fufsboden in die Farben gelangt. Die IV., also beste Farbe wird aus dem ersten Abzug der sogenannten Sauergrube, einer übrigens zum gröfsten Teile irrtüm lichen Benennung, wie wir später sehen werden, bis zur Hälfte angefüllt und durch Auffüllen von frischer Brühe oder durch Zu setzen von Lohe angestellt. * Wir müssen hier gleich einiges über die sogenannte Sauer grube vorausschicken. Zu einer solchen nimmt man vorteilhaft ein Gefäfs aus Holz, 2 m tief, 2 m im Durchmesser, mit doppeltem durchlöcherten Boden und an einer Seite mit einem Pfaffen zum Ein stellen der Pumpe versehen. Die Grube erhält beim Ansetzen auf dem oberen durchlöcherten Boden, welcher mit Sackleinen bedeckt ist, eine ca. 50 cm starke Schicht grobgemahlener frischer Rinde und hierauf kommt erst die aus dem Versenk oder dem Satze kommende gebrauchte Lohe. Die frische Rinde verwendet man mit, um der Brühe frische Nahrung zuzuführen. Das mit Wasser oder dem dritten Abzug einer vorhergehenden Sauergrube abge tränkte Gefäfs bleibt acht Tage stehen, bevor der Abzug benutzt wird. Ist der erste Abzug zum Ansetzen der frischen IV. Farbe oder der Versteckfarbe bezw. dem Versenk aufgeb raucht worden, dann wird die sogen. Sauergrube mit dem vorherigen dritten Abzug abgetränkt und wieder acht Tage stehen gelassen. Der so erhaltene zweite Abzug dient zum Anstellen der Versteckfarben und zum Abtränken der Versetzgruben. Die dritte Auslaugung geschieht mit reinem Wasser. Dieser dritte Abzug wird zum Auf füllen der frisch angestellten Sauergrube, zum Verdünnen der Farben oder zum Auf füllen derselben benutzt. Die Grube kann übrigens auch als guter Filter benutzt werden, da etwa im Wasser ent haltener Kalk oder in unklaren Brühen suspendierte Gerbmaterial teilchen beim Überlaufenlassen über das Material an die gebrauchte Lohe abgegeben werden. * s N Nach dieser kurzen Abschweifung kehren wir zur Besprechung des Farbenganges zurück. Die I. Farbe, oder Eintreibfarbe, wird vor dem Eintreiben von der Hälfte der darin befindlichen Lohe durch Ausfischen befreit und die verloren gegangene Brühe mit dem dritten Abzug