55 wenn sie sich von ihrem Manne schriftlich die Freiheit von solcher Haftung hat garantieren lassen. Vielleicht hat früher schlechthin der Satz gegolten: für die Schul den des Mannes haftet die Frau. — In einigen wenigen Fällen liegen die älteren Be stimmungen im Wortlaut zu direkter Vergleichung vor. In den „sumerischen Familiengesetzen“ heisst es: „Wenn ein Mann zu seinem Weibe sagt, du bist nicht mehr mein Weib, so muss er eine halbe Mine Silbers zahlen“. „Wenn ein Weib zu ihrem Manne sagt, du bist nicht mehr mein Mann, so wird sie in den Fluss geworfen.“ Bei Hammurabi ist für den Mann die Zahlung geblieben: er muss der Freigeborenen eine Mine Silber zahlen (§ 139). Die Frau aber kann, wenn sie dem Mann Ver nachlässigung vorwirft und sie beweist, in ihr Vaterhaus zurückkehren und erhält ihre Mitgift zurück (§ 142). Die alte Strafe aber wird für den Fall beibehalten, dass erwiesenermassen sie sich grundlos beschwert, dass in Wahrheit sie diejenige ist, die den Haushalt vernach lässigt und die eheliche Treue verletzt. Dann wird sie, die durch eine Verleumdung ihres Ehemannes des lästigen Bandes ledig zu werden versucht hat, in den Fluss ge worfen (§ 143). Dass diese hergebrachte Strafe für die allein schuldige Ehebrecherin überhaupt in Kraft bleiben soll, ist zwar wiederum (vgl. 8. 53) nirgends gesagt, geht aber aus der oben (S. 50) bereits angezogenen Vorschrift hervor, dass man die Ehefrau eines in Feindesland kriegs gefangenen Babyloniers, die bei genügendem Lebens unterhalt eine andere Ehe eingeht, „gerichtlich überführen und ins Wasser werfen soll.“ — Ich muss es mir an dieser Stelle versagen, darzu tun, wie die Gesetze Hammurabi’s durch die babylo-