45 und Regeln des Rechts von Babylonien über die ge samte Kulturwelt des Altertums verbreitet worden. Und wenn die Römer als letzte Erben des Weltverkehrs und der Weltherrschaft das gesamte Rechtswesen syste matisierten und kodifizierten, so waren vielleicht schon sie selbst in ihrer Heimat und in den Anfängen ihrer spezifischen, so besonders scharfen und bedeutsamen Rechtsentwickelung von mittelbarer babylonischer Be einflussung nicht frei, und sicher haben sie aus den fremden Rechten viel direkt oder im letzten Grunde Babylonisches übernommen. Dies im einzelnen festzustellen, wird eine ebenso schöne wie langwierige Aufgabe der vergleichenden Rechtswissenschaft sein. Hier sei nur, in näherer Ausführung der oben (S. 6) gegebenen knappen Charakteristik auf die Gesetzes sammlung als solche, wie sie sich als Ganzes und im Einzelnen darstellt, ein möglichst unbefangener Blick geworfen. Auffällig ist vor allem — im Gegensatz zum israeli tischen Gesetze — die Unabhängigkeit der Gesetzgebung als solcher von Religion und Priesterschaft. Zwar ragen natürlich religiöse und verwandte Vorstellungen herein, so wenn die Zauberei mit Strafe belegt wird, oder wenn für die Entscheidung gewisser Rechtsfälle das Gottesurteil in Gestalt des Stromordals verwendet wird: aber es handelt sich hier lediglich um eins unter vielen Delikten, um eine unter vielen prozessualen Formen. Auch werden die Verhältnisse des Kultus und der Tempel berührt, z. B. wenn der „Gottgeweihten“, der Tempel frauen, die nicht heiraten dürfen, gedacht wird, aber das geschieht lediglich, wo es sich darum handelt, ihre