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»46 Windshelm unter Königlichen Preussischen Schutz zu begeben. Fortsetzung des Fn'edenstraktats -wischet, dem Herzoge von Wür- temberg und der fränkischen Re publik. 6) Es wird sobald als möglich, zwl. schen beyden Mächten ein Handlungstrak. tat auf einem für beydt vorkheithaften Fuß abgeschlossen. Zsike'ffen werden alle Handelsverhält- nisse w«de» hergestellt, so wie sie vor dem gegenwärtigen Kriege statt fanden. Alle französ. Kaufmanns, und Manu- fäkturwaaren, sie mögen aus Frankreich selbst »der dessen Kolonien kommen, geniest skn in den Staaren Sv. Durch,, die fr«ye> Einfuhre und sind, äusser dem Geleite, von allen Abgaben befreyt. Zn Rücksicht des leztern wird die fränkische Nation als die begünstigste betrachtet. 7) Die französische Republik und Sr. Durchlaucht der Herzog von Würkemberg rsiachen sich gegenseitig anheischig, die Se. qssesträtion derjenigen Effekten, Einkünfte und Güter wieder ailfzuheben, welche ent. weder in Beschlag genommen, konfiszirt, zurückbehalten oder verkauft worden sind und den fränkischen Bürgern oder den Bewohnern des Herzogthums Würkemberg und Teck zustehen, und wollen beyde zu einer gesetzmässigen Ausübung ihrer An- und Zusprüche wieder zulassen. 8) Alle gegenseitige Kriegsgefangene werden in Zeit von einem Monate, von der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Traktats angerechnet, aus. gewechselt, mit Bezahlung der Schulden, die sie während ihrer Gefangenschaft ge. macht haben könnten; die KrMikkn und Verwundeten werden in den gegenseitigen Spitälern, nach wie vor, gepflegt und nach ihrer erfolgten Herstellung, an ihre Garni. sonen zurückgeschickt. , . 9) Zn Gemäßheit des 6ten Artikels des zu Haag am 27. Floreal, im Zten Jahre der Republik (»7. May) abgeschlost senen Traktats, wird der gegenwärtige als gemein mit dtr Batavischcn Republik er. kläret. . - io) Er wird ratificlret nah die iMiff. calionen werden ln Zeil von einem. Monate, von der Unterzeichnung an gerechnet, oder wenn es noch eher möglich Ist, ausgewech. selt werden. Geschehen zu Pari« den so. Thermidor (g. August) im 4ten Jahr der fränkischen etnen und unrhetlbaren Revublick. Unterzeichnet, Karl Delacroif. Karl Baron v. Woelwart. Abel. Der große Mogol. ' Dieser Monarch herrscht über das Leben und Vermögen seiner Unterthanen ganz un umschränkt. Sein Wille ist das alleinige Gesetz. Dieser entscheidet alle Rechtshan del, ohne daß jemand bey Lebensstrafe etwas dargegen einwenden darf. Auf seinen Be.' fehl werden die größten des Reichs hinge richtet, oder ihre Güter, Ländcreyen und Bedienungen eingezogen. Gemeiniglich läßt er sich bey Sonnen^ aufgang am Fenster sehen, wenn die großen des Reichs ihm aufwarten; er zeigt sich fer. ner