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serviert, svoVey zwch DediSsiten ^nswarte. ten. Dtt Gast bekam da bey keine Indi» gestion. ^vertr/seme»//. Nachdem man verschiedene Klagen über die Leichen - Weiber, Tobten. Gräber und den Hospital-Diener hören müßen, daß sie beyLeichen-Beschickun gen und Beerdigung ihre gefetzten Ge bühren durch unzuläßiges Fordern, und sonst zuerhöhen suchten, weil die Inn- wohner nicht wüßten, was-und wie Viet ihnen gehöre; Als wird solches hierdurch zu jedermanns LT»ßenschafc gebracht. I.) Einer Todten.Fran r.) Tags und Nachts 4- gr. nebst Es» sin und Trinken. 2)7. gr. statt des Kopfschleyers II.) Dem Tobten-Graber bei) einem Be- gräbniße zu sichern und unfichern Zeiten — für-ein« klein« Leiche, — i. - —dem Hospital-Diener. — 8- ' ^-^or eine mittel Leiche, . . bis zum i4ten Jahre dem Tobten - Graber und , , - 7 — , >— dem Hospital - Diener, -^-12. », — für eine große Leiche von »4ten Jahre an, dem Totden-Graber. — 2.' s, —dem Hospital-Diener. Es mögen nun die Lei chen iu Gräber oder in ! ; Gewölber gelegt werden, ohne e^was weiter für Fortrückrn der Sarge, oder für Einsenkung derselben, beson- ders zu rerlangcn; jedoch wenn die Gewölber wegen eingcfclliner Särge zu räumen sind, bekomnrr der ToAtetl- Graber für Licht, T>inkg«!d, Hßn; und Trinken, Handlangen und alles über- Haupt nicht mehr, als 8 gr —wovon er sich das benöchigre anzuschaffrn auch die Handlanger zu bezahlen hat. End lich gehört dein Hosrilal-Diener bey Taufen, und wann die Weiber zur Kirche gehen gar nichts, sondern ist eine ungebührliche Bekteley, welche auf Anzeuge bestraft werden soll. §jgnl. Plauen am ». Febr. 1726. B. u. Rath das. Sachen so zu verkaufend Zwei- noch brauchbare Kleiderschräncke und ein ganz neuer noch unongestrichener Speiseschranck sind aus freyer Hand um billige Preißs zu verkaufen. Bey wem? ist im Int. Comt. zu erfahren. Sachen, so Verlohren gegangen. Ani iz dieses z« Mittag ist eine Schreib- täfel chit grünen Schaaken, auf dem Mark te, wokinnen ein Brief an Henn Inspector Kolbe und ein Passier-Zettel an Herrn Buchheim befindlich gewesen Verlohren ge- ganzen- Der redliche Finder wird gebeten, gedachte Schreibtafel gegen ein verhält. niß.