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1142 Aber auch d e n Rach, den unser sehr geehrter Gegner uns ertheilt, uns über den streitigen Punkt an das Ober-Censur-Gericht zu wenden, hatten wir, wenn auch nur indirekt, bereits vor Empfang der Nr. 85 des Börsenblattes befolgt. Wir haben für die unlängst bei Langlois in Burgdorf erschienene, nur mit dem Namen des Verlegers, nicht mit dem des Buchdruckers versehene Schrift von Jeremias Gott helf : „Dursli, der Branntweinsäufer", die Debits-Erlaubniß nachgesucht und auch unterm 13. September erhalten, würden sie aber eben nicht erhalten haben, wenn Bücher, ohne den Namen des Buchdruckers, wie Herr Zanke meint, von vornherein als verbotene anzusehen seien, was auch, nach dem Entscheide des Ober-Censur-Gerichtes, eben nicht der Fall ist.*) Wir wiederholen also nochmals, daß nach allen Gesetzen u. Censur- u. Debitsverordnungen in Preußen alle in Deutschland erschienenen, mit dem Namen des Verlegers versehenen Schriften, ohne daß auf solchen derBuchdr ucker genannt, debitsfähig sind; wir wiederholen, daß die Gesetzgebung, wie wir gezeigt, über diesen Punkt klar und bündig ist und daß eben ein neues Gesetz oder eine Königliche Declaration, deren bis diesen Augenblick nicht existiren, erst gegeben werden muß, wenn Bücher der genannten Art nicht debitsfähig in Preußen sein sollen. . Was soll man aber von den Buchhändlern denken, wenn sie so wenig mit den, ihr Leben und Treiben so recht eigen berührenden Gesetzen bescheid wissen! Und was kommen da auch mitunter in diesen Blättern für Dinge zu Tage! So in Nr 84 von Herrn —. Der klagt und jammert, daß, wenn ein Preußischer Buchhändler nun dreimal von der Polizei, eines (eingebildeten) Contraventionsfalles wegen bestraft wäre — nämlich wenn erdrei Bücher, aus welchen kein Buchdrucker genannt sei, verkauft — ihm die Concession entzogen würde. Wie wenig kennt Herr I— die Gesetze! §.11 der Verordnung v. 23.Febr. 1843 bestimmt ausdrücklich, daß „die Entscheidung über den Verlust des Rechtes zum Gewerbe des Buchhandels (nicht mehr der Polizei, son dern) dem Ober - Censur- Gericht zustehe und das Reglement für dieses Gericht sagt ausdrücklich: „daß auf den Verlust des Gewerbrechtes fortan nur auf den Grund einerförmlichen Untersuchung erkannt werden kann." Dann klagt Herr I—über eine Verordnung (?), welche den Uebertreter eines ausdrücklichen Bücher-Verbotes desjenigen Verbrechens mit schuldig mache, welches der Verfasser durch Herausgabe der verbo tenen Schrift begangen hat, dann wird also, heißt es, ein Crimi- nal-Prozeß eingeleitet und der unglückliche Buchhändler auf die Festung geschickt! Aber eine Ver ord nu ng, wie dievon Herrn — genannte, existirt wieder nicht; Criminal-Prozesse werden überhaupt nicht auf Ver ordnungen hin geführt. Die Sache verhält sich so: In letzter Zeit hat die Polizei, bei Mittheilung der Verbote an die Buchhändler, auf den betreffenden Circulairen häufig bemerkt: daß, wer die verbotene Schrift doch verbreite, sich der Gefahrzur Criminal-Untersuchung gezo gen zu werden aussetze. Die Preuß. Criminalgesetze bestrafen nämlich die w i ssentl ich e Verbreitung hochverrätherischer w. Schriften: ist es Jemandem zu beweisen, daß er den hochverrätherischen Inhalt einer Schrift gekannt, sie aber doch verbreitet hat, so wird er, abgesehen von ollen Eensur- und Preßverordnungen, die hiermit gar nichts zu thun haben, nach dem Criminal-Gesetzbuche, nicht nach Verordnungen, gestraft. Das ist überall so. H^rI---fragt dann weiter: „Kannein Polizei-Beamter ohne Weiteres das Aufmachen der Handelsbücher verlangen, wie das schon oft vorgekommcn ist? verlangen kann er es,— was kann ein Mensch nicht alles verlangen, — aber ein Rescript des Polizei-Ministers ^88 vom 9. November 1832, das in allen Sammlungen der Censur w.- Gesetze zu finden, schreibt ausdrücklich vor, daß die Vorlegung der Hand- lungsbücher und Facturen eines Buchhändlers, um zu ermitteln, ob derselbe vielleicht verbotene Bücher führt, nicht gestattet sei. Eben so unzulässig sei es, darüber eine Erklärung des Buchhändlers an Ei desstatt zu fordern." Doch: sollen wir hier etwa den ganzen Heyde, Alker oder Hesse abdrucken lassen! Wahrlich, es scheint Noch zu thun. Wer aber „Noch etwas über die Preuß. Preß-Gesetzgebung", wie der Artikel in Nr. 84 benannt ist, schreiben will, der muß diese Gesetzgebung doch auch kennen. Preußischen Sortimentshändlern und Nicht-preußischen Verle gern glauben wir durch unsere heutige abermalige Darlegung einen kleinen Dienst erwiesen zu haben; Herrn Kihlholz erwiedern wir wohl in einem zweiten Artikel, da wir sonst die Leser zu ermüden fürchten. Berlin, den 1. Octbr. 1846. Julius Springer. Nachdrucksverbot. Seitens des Raths der Stadt Leipzig wurde gegen das im Verlage von BraumüllerL Seidel in Wien erschienene Werk: Anleitung zur Kenntniß des Pferdes nach seiner äußern Kbrper- sorm. Von Graf. nach Einholung des Sachverständigen - Gutachtens, welches dies Werk für Nachdruck der bei Ebner so Seubert in Stuttgart erschienenen Anleitung zur Kenntniß des Aeußern des Pferdes. Bon Baumei ster. 2. Aufl. 1845. erklärt, die Beschlagnahme und das Vertriebs-Verbotverfügt- Neuigkeiten der ausländischen Literatur. (Mitgetheilt von Wfg. Gerhard.) Französische Literatur. vu aurmi;, L. L., Des cancsrs (carsinosies 6s la nomenslature ono- inapatkologigue) et 6s leur traitement. In-8. Paris, p»p»nt. Ilr- Diseouas, allocutions st räponses 6e 8. Dl. llvuis-PIdlippe, roi des prsnxais, avec un sommairs des circvnstances qui s'^ rapportent. Lxtraits 6u IVlonItsur universell Limes 1844. In-8. Paris, impr. de pancLoucLe. blxraxirs 6e memoires inedits 6s keu LIsuds-Victor ksrrin, 6uo de Lellune, pair et msreclisl 6s b'rance, stc. In-8. Paris, 1-nmn-ne. 7 tr. 5V e. doi-riU, 8., Kssai sur la metbvde 6s verlücativn scientillgue »pplll guäs aux selencss eu gändral, ä la inddecine st ä la tlieraxsutigus en particulier. In-8. Paris, LaMere. ll-nsxanl, Pasteur, IVIdmoirs sur is konfus bematode et m-dullaire de poeil, et sur les tumsurs dans la eavitv orbitaire. In-8. Paris, auteur6.-LaWcre. vL Nxisran, 6omte 1. on, Lssal sur le principe generatenr des con- stitutions polltigues et des autres institutions lrumaines. ln-8. llV0n, pelagmud; Paris, ipoussrelgite-liusand. DIxxn», Vovr. L., Pecbsrcbes sur la nature, les causes et le trslte- ment ds la pktblsie pulmonaire. In-8. Paris, LaMdre. lVIvi-sx«!, DI. 8., Nistoire naturelle des coleopteres de prance. 8»l- cicolle». 8dcuriprlpes. In-8. Paris, Mar'sorr. 10 Ir. Porrinn-Oavson, lla stenograpkis des gen» du monde apprise saus maltre, sccompagnde d'un tableau representant les signes des cor- rections t^poxrapki^ues. Ndtbode moderne exprlmant les vo)kel- les, rdduite a neu! signe». In-18. Paris, <7o«se pelamokte. kovni-:r-v'8daisour, 8econd vo^age sur les deux rlves N-- > rouge dans Is pa)'» des Ldels st le ro^aume de 6l>oa. de la mei In-8. Pa du rüls gu Penk». 5 kr ell/e'st appelde ä jousr dans ls monde. In-8. Paris