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VockeMM für Pulsnitz, Wnigslirülli, Radrbrrg^ Radeburg, Moritzburg und Amgege»^ Erscheint: Mittwoch« und Sonnabend«. Abonnementspreis: «einschließlich de» jeder Sonnabend-Nummer beNieaenden SvnntagMatteS) Vierteljährlich 1 M. LS Pfg. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- jeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittag» v Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt des Königlichen Amtsgerichts, sowie des Stadtrathes zu Aulsnitz. Sechsunddreitzigster Jahrgang. GefchäftssteÜ^ ft, Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresde«; Annoncen-Bureaus Haasenstei« L Vogler u. Invalide»!»«»». Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwort!. Nedacteur Alwin Endler in Pulsnitz. Druck und Verlag von Paul Weber's Erben in Pulsnitz. Leipzig: Rudolph "on uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder 44 Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beilicgen oder nicht. LxpkMivN Ü68 ^MlZdlsUSA, 6. September 1884. Sonnabend. Verordnung an fämmtliche Amtshauptmannschaften, Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände, die Wahlen zum Reichstage betreffend. Mit Rücksicht auf die bevorstehenden Neuwahlen zum Reichstage werden die Gemeindeobrigkeiten — als welche in dieser Beziehung für die Städte, in welchen die Revidirte Städteordnung gilt, die Stadträthe, für die Städte, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, die Bürgermeister und für das platte Land die Amtshauptmannschaften zu betrachten sind — hierdurch angewiesen, unter Beobachtung der im Wahlgesetze für den Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1869, Seite 145 flg.) und in dem zu Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Reglement vom 28. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, Seite 275 flg.) enthaltenen Bestimmungen ungesäumt, und zwar zugleich für die in ihren Bezirken gelegenen exemten Grundstücke, die in den 88 6 und 7 des angezogenen Reglements oorgeschriebene Abgrenzung ver Wahlbezirke vorzunehmen. Hiernächst haben die Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände in Gemäßheit von 8 8 des Wahlgesetzes und § 1 des Reglements die Wählerlisten so beschleunigt aufzustellen, daß deren Auslegung sofort nach erfolgter Bestimmung des Wahltages stattfinden kann. In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke einzutheilen sind, hat die Aufstellung dieser Listen für jeden Bezirk gesondert zu erfolgen, und es sind daher die Gemeinoe- vorstände von den Amtshauptmannschasten wegen der geschehenen Bezirkseintheilung rechtzeitig mit Anweisung zu versehen. Ueber den Zeitpunkt, mit welchem die Auslegung der Wählerlisten zu erfolgen hat, ergeht später Bestimmung. Dresden, am 1. September 1884. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Paulig. Zur Lage. Noch liegen bis zur Stunde keinerlei ossicielle Mit- theilungen über Ort und Zeit der Drei-Kaiser-Zusammen kunst vor, es ist aber in hohem Grade wahrscheinlich, daß sie noch in dieser Woche und zwar auf russischem Boden stattfinden wird. Nichts kann die neuerdings hrrvorgetrrtrne größere Intimität in den Beziehungen Rußlands zu Oesterreich-Ungarn und namentlich zu Deutschland deutlicher illustriren, als die bevorstehende Monarchen-Entrevue, eine Intimität, welche in gewichtigen, gemeinsamen Interessen der inneren und äußeren Politik der drei Mächte beruht. Dieselbe giebt sich zunächst in dem geplanten gemeinsamen Vorgehen gegen die Umtriebe der anarchistischen Elemente kund. Es ist hiermit wenig sten- der Anfang einer späteren internationalen Abwehr der Nmsturzelemente gemacht worden, deren erste Erfolge die russischen Ausweisungen in Berlin, die Ver haftungen zahlreicher Anarchisten in Pest und Wien, eine verschärfte Grenzkontrolle und eine fruchtbare Ein wirkung auf die Schweiz gewesen sind, in welcher die deutsche Sozialdemokratie, soweit sie sich extremen Exzessen zuneigt, die österreichischen Anarchisten und die russischen Nihilisten ihr externes Hauptquartier aufgeschlagen hatten. Als weiteres einigendes Element hat sich die politische Lage selbst erwiesen, wie sie sich nach Abbruch der Lon doner Conserenz gestaltet hat. Es mag sein, daß in der Anregung der Regelung der Sanitätsverhältnisse in Egypten theilweise der Wunsch maßgebend ist, den eng lischen Einfluß im Orient nicht allzu mächtig werden zu lassen, andererseits aber erkennt man es nicht nur in den drei Kaiserreichen, sondern auch in Frankreich und in fast allen übrigen Staaten des europäischen ContinentS einmüthig an, daß die so ost drohende Gefahr einer Verseuchung Europa via Egypten beseitigt werden muß. Noch wichtiger aber erscheint es — und auch in dieser Hinsicht sind die drei Katsermächte einig — die maritime Uebermacht Englands zu brechen, welche dieses Land seit Jahrzehnten so übermüthig ausbeutet, daß wohl kein, Macht in Europa »xistirt, welche nicht unter diesem Drucke Englands schon gelitten hätte oder zu leiden hat. Eine Legion von Beispielen nach Art der erst kürzlich erledigten holländisch-englischen Nisero-Angelegenheit ließe sich dasür aus der Geschichte zitiren. Ganz besonders aber hat das Verhalten Englands in der deutschen Coloniesrage gezeigt, daß rS mcht geneigt ist, in über seeischen Fragen dir Rechte anderer Nationen anzuerkennen, sondern nur sein eigenes Interesse in den Vordergrund zu drängen. Diese Erkenntniß hat in Frankreich eine bedeutsame Annäherung an Deutschland zu Wege gebracht, denn bei aller Animosität und Revanchelust sind die Franzosen gerecht und billig genug, offen anzuerkennen, daß da- mächtige deutsche Reich nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht hat, an den Kolonisationsbe- strebungen der Continentalmächle auf dem weiten Erden rund, speziell in Asrika, theilzunehmen. Vielleicht ist es schon ein Erfolg der Conseren, Bismarcks und KalnokyS in Var,in, daß auch Oesterreich einige Schiffe mobilisirt, um auch seiner Stimme zur See mehr Geltung zu ver schaffen. Nicht in Egypten allein, nicht nur Deutschland gegen über in Westafrika, sondern auch Rußland gegenüber in Centralasien, endlich auch Frankreich gegenüber in den ostasiatischen Gewässern, wo soeben der Krieg zwischen China und der französischen Republik entbrannt ist, em pfinden die Betheiligten den lähmenden Einfluß der britischen Seeherrschaft. Dieser Macht, soweit sie die Grenzen nicht respektirt, Schranken zu ziehen, liegt wesent lich im Interesse der drei Kaisermächte, welche alle bereits mehr oder minder unter dem Neide und den Jntriguen Englands zu leiden gehabt haben, wo sie ihren natür lichen Antheil an der Erweiterung ihrer Macht zur See erstrebten. Zeitereignisse. Pulsnitz. Vor einigen Tagen hat der städtische Wasserbau-Ausschuß die auf die Wasseranlage-Ein- sch ätzung eingegangenen zahlreichen Reclamationen er ledigt. Wie zu erwarten war, haben Viele der Letzteren Berücksichtigung nicht gesunden und überhaupt nicht fin den können, weil sie nicht sowohl gegen die Höhe des zu leistenden Beitrags als vielmehr gegen die Bestimmungen des über die Ausbringung der Wasseranlage aufgestellten Regulativs gerichtet waren. Das Letztere ist aber in vollständig legaler Weise aus Grund langjähriger Er fahrungen und reiflicher Erwägungen durch die städt ischen Collegien aufgestellt und berathen worden, hat fo- dann der vorgesetzten Regierungsbehörde zur Genehmig ung vorgelegen, ist in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden und hat dadurch die Bedeutung eines für alle hiesigen Einwohner gültigen Localstatutes erlangt. Es kann in Folge dessen nicht in das Belieben des Ein zelnen gestellt werden, ob er dessen Gütlligkeit anzuer kennen sich bewogen finden will oder nicht, sondern — die Gültigkeit dieses Regulativs als Localstatut steht fest. Reclamationen also, soweit sie lediglich gegen die Be stimmungen des Regulativs gerichtet waren, konnten überhaupt Anspruch auf Berücksichtigung nicht haben. Dagegen haben die gegen die Höhe der Wafferanlage eingewendeten Reclamationen nach nochmaliger gründ licher Prüfung der rinschlagenden Verhältnisse der Re- clamenten vielfach Beachtung gefunden. Es würden aber wahrscheinlich viele Reclamationen gar nicht «ingewendet worden sein, wenn der Zweck der eingeführten Waffer anlage und des über die Erhebung derselben aufgestellten Regulativs, anstatt in oft heftiger Weise diScutirt zu werden, einer ruhigen, objectiven Beurtheilung unterstellt worden wäre. Die Stadt hat seiner Zeit die Wasser leitung unter Aufnahme eines bedeutenden Darlehens erbaut. Das Capital muß verzinst werden und die Tilgung desselben erfolgt durch Amortisation. Die auf diese Weise geschaffene Wasserleitung kommt allen hie sigen Einwohnern ohne Ausnahme zu Gute; sie hat sich auch wiederholt bereits bewährt, so daß wM Niemand mehr an der Zweckmäßigkeit derselben zu zweifeln Ursache hat. Im Hinblick auf den dem allgemeinen Nutzen die nenden Zweck der sämmtlichen städtischen Wasserleitungen sammt Znbebörungen erschien es geboten, auch die Bei- tragspflicht zur Aufbringung des alljährlich zur Deckung der Zinsen und der Amortisationsquote sowie zur Unter haltung derselben erforderlichen Betrags zu einer allge meinen umzugestalten und alle hiesigen Einwohner ohne Ausnahme zur Leistung eines entsprechenden Beitrags heranzuziehen. Denn daS aus den öffentlichen Leitungen entnommene Wasser ist als eine Waare zu betrachten, deren unentgeldliche Lieferung zu seinem Privatgebrauch Niemand verlangen kann und zu deren kostspieligen Beschaffung und Unterhaltung Jedermann beizutragen verpflichtet ist. Tie Höhe des von dem Ein zelnen zu dieser Wafferanlage zu leistenden Beitrags ist durch eine, aus den verschiedensten Kreisen der hiesigen Bürgerschaft zusammengesetzte Deputation unter Zu grundelegung langjähriger Beobachtungen und Erfahr ungen in eingehendster und gewissenhaftester Weise fest gesetzt worden. Es ist also mit Einführung der Wasser anlage der hiesigen Einwohnerschaft keineswegs eine neue Steuer auferlegt worden; der Unterschied zwischen früher und jetzt nach Einführung dieser Wasseranlage ist viel mehr der, daß durch das aufgestellte Wafferanlage regulativ der zur Deckung der Zinsen, Amortisationsquote und zur sonstigen Unterhaltung der städtischen Wasser leitungen und ihrer Zubehörungen alljährlich erforderliche Bedarf nunmehr unter der hiesigen Einwohnerschaft möglichst gleichmäßig vertheilt ist, während bisher ein großer Theil der Letzteren bei Ausbringung dieses Bedarfs frei ausging, gleichwohl aber feinen zeitweilig ziemlich bedeutenden Wasserbedarf aus öffentlichen Brunnen und Druckständern entnahm. Es ist aber auch die Unter haltung der öffentlichen Brunnen und Ständer mit Kosten für die Stadtgemeinde verbunden und dieselbe ist im Inter esse der sämmtlichen Steuerzahler deshalb ebenso berechtigt wie verpflichtet, auch für die Entnehmer des Wassers aus öffentlichen Brunnen eine entsprechende Gegenleistung in Gestalt eines Geldbeitrags zu verlangen. Es mag dieses Anverlangen Vielen, weil neu, als befremdend erschienen sein und es sind auch die Reclamationen hauptsächlich von solchen erhoben worden, die bis jetzt ihren Wasser bedarf völlig unentgeldlich aus öffentlichen Brunnen ent nommen haben. Wenn nun aber bisher Hausbesitzer bei Benutzung der städtischen Wasserleitung durch Einlegung von Heimleitungcn nach Maßgabe der in ihren Grund-