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760 Nichtamtlicher Theil. 49 Zg. Februar. händlerischen Usance zu fügen haben, nach welcher sie ohne Aus nahme ihre auf laufende Rechnung versandten Artikel erst zur Oster messe nächsten Jahres zurück erwarten können. Es dürfte viele widerwärtige Correspondcnzen unnöthig machen, wenn dieser Fall einmal ausführlich besprochen würde.*) X. Miscellen. Erwiderung. — Ohne den Jnvectiven des Hrn. Müller in Brandenburg in seiner Entgegnung (Börsenbl. Nr. 4l) Beach tung zu schenken, will ich genanntem Herrn heute nur ein wenig mit Thatfachen heimlcuchten. Seine Behauptungen läßt er in der Er widerung unerwicsen und fügt seinen leeren, herausfordernden Worten nur noch einige ihn compromittircnde Ausdrücke hinzu. Zunächst sende ich der Redaction des Börsenbl. das in Rede stehende Circular zu mit dem Ersuchen, dasselbe zur öffentlichen Kenntniß zu bringen (siehe letzte Seite dieser Nummer). Wenn Herr Müller mit Emphase sagt, er colportire nicht, so ist das als ein Geständniß der Unfähigkeit aufzufassen und erinnert an denFuchs in der Fabel: „die Trauben sind sauer". Wenn Herr Müller ferner behauptet, er schleudere nicht und verderbe Anderen nicht das Geschäft, so hat man die sen Worten dieselbe Bedeutung bcizumesscn, als seinen andern ihm be wiesenen Unwahrheiten. Herr Müller schleudert und verdirbt Andern auf eine so jämmerliche Weise das Geschäft, daß ich vergeblich nach Beispielen suche, auch eine solch Handlungsweise unter Buchhändlern kaum glaublich finden würde, wenn Herr Müller es nicht selbst (Brief v. 4. Sept. 1871) eigenhändig schriebe, daß, „so bald er in Erfahrung gebracht, es sei ein Reisender in Brandenburg gewesen, er sofort die betreffenden Werke den Bestellern zu billigerem Preise, ja selbst mitSchadcn offerire, um dadurch zu demGlanben zu gewöhnen, daß er billiger als Fremde liefere". Ein derartiger Fall ') Eine vollkommen correclc Beantwortung der vorstehenden Frage findet sich in Schürmanu'S vortrefflicher Schrift: „Die Usancen des deut schen Buchhandels re." wo es Sc. 69 n. sf. also heisch: „Sobald eine ä condition-Sendung mit gegenseitigem Wissen und Willen erfolgt resp. vom Sortimenter, wenn sie unverlangt kam, stillschweigend acceptirt ist, unterweisen sich beide Tbcile alle» Folgen, welche aus dem dadurch begrün deten Gcschaftsveihaltniß nach den bucht,ändlcrischen Usancen und der Na tur der Sache hcrzulcite» sind. Sollen Ausnahmen stattfindcn, so könne» diese immer nur durch ausdrücklichen Vorbehalt seitens des Verlegers bei Ankündigung der betreffenden Artikel erwirkt werden. Jeder so geartete Vorbehalt des Verlegers ist nichtig, wenn er erst mit der Sendung selbst er'vlgt. . . . Der deutsche Buchhandel hat JahreSrcchnung, welche vom 1. Januar bis ultimo Dccember laust, und das in diesem Zeiträume Versandte ist zur Leipziger Ostermcssc des darauf folgende» Jahres zur Verrechnung fällig. Dem entsprechend gesteht der Verleger durch die L cond.-Ccudungcn dem Sortimenter das Recht zu, den Inhalt derselben bis zur Ostcrmeff'c narb dem gültigen Rechnungsjahr zu seinen Zwecken zu verwenden, während der Sortimenter die Verpflichtung übernimmt, die betreffende» Artikel bis zum nämlichen Termin entweder zu bezahlen oder zilrückjnscndcn. . . . Die oster aufgeworfene Frage: ob unter Umständen der Verleger daSRechl habe, die ä cond. gefandtenArtikel früher zurückzuvcrlangcn, ist somit entschieden zu verneinen. Die Gründe, welche für de» Schutz des Sortimenters gegen ein solches Verlangen in erster Reihe sprechen, sind einerseits seine Transport- und sonstigen Spesen, deren Ucbernahmc nur dann Sinn hat, wenn er auf eine angemessene und vorher sichcrgestclltc Dauer ungestört dem Vertrieb obliegen kann, und andererscilS seine be sondere GeschäflSstcllung, die ihm in der Regel keine Veranlassung bietet, anders als zur Ostermcssc Büchcrscnduugcn nach dem Commissionsplatze zu machen, so daß ibm die auffer der allgemeinen NemissionSzeit abgcnölhizte Rücksendung einzelner Artikel unverhältnisunäßige, den eventuellen Gewinn wahrscheinlich übersteigende Kosten verursachen würbe. Dadurch aber, daß cS ciir in factischcr Geltung stehender und nirgends widersprochener Brauch ist, über die L cond. empfangenen Artikel weiter s cond. oder in Commis sion zu verfügen und somit sein Verfügungsrecht daran gegen Andere in ähnlicher Weise zu beschränken, wie es der Verleger seinerseits gegen den ersten Empfänger beschränkt hat, kann cs für diesen zur Uniuöglichkeit werden, einem vorzeitigen Rcmissionsverlangcn zu entsprechen, auch wenn er wollte, und deshalb ist das Recht des Sortimenters, erst zur Ostermessc zu remittiren, gegen Jedermann ein unbedigteS." Aum. d. Red. ist mir sogar bekannt. Wer demnach schleudert und Andern das Geschäft verdirbt, wird Jedem klar sein. Der Reisende, dessen Auf trag der Sortimenter doch nicht bekommen hätte, verdirbt das Ge schäft sicherlich nicht. Statt dessen verleitet Brotneid, diesen anstän digen Erwerb zu verdächtigen und durch Offerten, wie es kein an ständiges Geschäft thun würde, zu verdrängen. Soniit habe ich Hrn. Müllerseine Schleuderet bewiese». Er mag mir diemeinige beweisen.*) August Bolm in Berlin. Der neulich schon erwähnte, von dem Verein derBuchdruckerei- und Schriftgießereibcsitzer in Stuttgart veranlaßt allgemeine Buchdruck crtag soll nun Sonntag den 10. März in Eise nach abgehallen werden. Alle Buchdruckereibesitzer Deutschlands, also auch Nichtmitgliedcr des Deutschen Buchdruckervereins, sind dazu ebenso dringend als freundlich cingeladen und haben ihr Er scheinen, eventuell ihre Vertretung durch Vollmacht (auf den ausge gebenen Formularen) in möglichster Bälde dem „Ausschuß des Stuttgarter Prinzipalvcreins" mitzutheilen. Die Straßburger Universitäts-Bibliothek hat in diesen Tagen aus London 3200 von Engländern gestiftete Bände ausgezeichneter Werke erhalten. Aus dem Neichs-Postweseu. — Zwischen der deutschen Neichs-Postverwaltung und der französischen Ostbahn-Gesellschaft ist unterm 20. Januar d. I. ein Uebereinkommen, betreffend den gegenseitigen Austausch von kleinen Palleten und von Geldsendungen, getroffen worden. Dasselbe tritt mit dem 1. März in Kraft. Die Bestimmungen des gedachten Uebereinkommens finden gleichzeitig Anwendung auf die Packctseudungen nach und aus Bayern und Würt temberg, sowie auf die im Transit durch Deutschland zu befördern den Sendungen nach und aus der oesterreichisch-ungarischen Mo narchie, Dänemark, Schweden, Norwegen, Rußland und der Schweiz. In Folge dessen bieten sich von dem gedachten Termine ab für Pallete mit und ohne Werthangabe nach Frankreich zwei Spedilionswcge dar: 1) der bisherige Weg über Belgien, 2) der dirccte Weg über Elsaß-Lothringen. Hinsichtlich der Spedition der Sendungen gilt als Grundsatz, daß dieselben in allen Fällen, in denen der Absender die Benutzung eines bestimmten Weges vorge schriebe» hat, auf diesem Wege befördert werden. Hat der Absender ein dcsfallsiges Verlangen nicht ausgesprochen, so werden die Sen dungen auf demjenigen Wege abgesandt, welcher in Bezug auf Schnelligkeit oder Billigkeit für das Publicum Vortheile darbictct. Danach werden im Allgemeinen Sendungen aus Norddcutschlaud niedren nordischen Staaten wie bisher über Bclgien, und Sendungei aus Süddeutschland, Elsaß-Lothringen und der Schweiz auf den directen Wege spedirt. Eine Ausnahme hiervon soll im Interest des Pnblicums nur insoweit eintreten, als alle Sendungen na> Stationen der französischen Nordbahn ercl. Paris in der Regel übc Belgien, und alle Sendungen nach Stationen der französischen Q- bahn ercl.Parisinder Regel aufdcin directcn Wege befördert wr- den. Jeder Sendung (auch Geldsendungen) muß eine offene Beglit- adrcsse bcigegeben sein, welche keine weiteren schriftlichen Mittei lungen enthalten darf, als solche, die in Bezug auf die Befordeimg oder Bestellung unbedingt erforderlick sind. Auch dürfen die Sen dungen selbst Briefe oder Mitthcilungen, welche den Charakter iner Corrcspondenz haben, nicht enthalten. Sämmtlichc Pallete auch diejenigen mit baarem Gclde oder Werthpapicren) müssen stt jo einer Zolldcclaration in französischer Sprache versehen sein. -) Die Netaction mub die Spalten des Nichtamtlichen TheilS si diesen Gegenstand nun als geschlossen erklären uno könnte etwaige weilcrchczüg- lichc Auslassungen nur im Juseratentheil zur Aufnahme bringen,