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49, 28. Februar. Oiichtamtlicher Theil. 759 auch dem Buchhandel einen mächtigen Aufschwung gebracht. Die vorliegenden Resultate des Geschäftsjahres 1871, eine Reihe neuer glänzender Unternehmungen und dieEtablirung einer großen Anzahl neuer Firmen beweisen dies. Dem Kenner des deutschen Buchhandels ist bekannt, daß die vorhandene, einer vergangenen Zeit angehörende Organisation des selben den heutigen Bedürfnissen, der heutigen Industrie nicht mehr entspricht, und daß trotz der Rentabilität des Buchhandlungs- Geschäfts im Allgemeinen, dieselbe durch entsprechende, dem Geiste der heutigen Zeit angcpaßtc Mittel bedeutend gesteigert werden könnte. Diese Mittel sind: Eine kaufmännische Reorganisation des Buchhandels und, wie in anderen Handelszweigen, die Centra- lisirung des Kapitals und der intellectueIlen Kräfte. In Anerkennung dieser Verhältnisse haben sich die Unterzeichneten ver einigt zur Gründung einer Deutschen Buchhändler-Bank auf Acticn, welche folgende Geschäftszweige umfassen wird: 1) cin Crcdil-Jnstitut für den deutschen Buchhandel und dessen verwandte Geschäftszweige, 2) den Betrieb aller buchhändlerischen und der ver wandten Geschäftszweige. 1. Credit-Jnstitut. In keinem Zweige ist der Buchhandel reformbedürftiger und mehr in den Fesseln einer vergangenen Zeitepochc, als in dem Com missions-Geschäft, welches an dem Centralpunkt Leipzig den ganzen ungeheuren Verkehr des deutschen Buchhandels vermittelt und regulirt. Vertreten wird das Commissions-Geschäft durch wenige Firmen, die keineswegs den gerechten Anforderungen ihrer Kommit tenten gegnügcn und genügen können. Ohne jede Concurrenz hat sich das Commissions-Geschäft gegen alle zeitgemäße Neuerungen gesträubt, während die Besitzer dieser Geschäfte Millionen gewonnen. Es wird Aufgabe der Deutschen Buchhändler-Bank sei», i» diesem Geschäftszweige mit zeitgemäßen Reformen vorzugchen und sic ist hierbei der lebhaften Zustimmung ies deutschen Buchhandels sicher. So rentabel das Buchhandlungs- tzeschäft mit Capital stets ist, so sehr leidet der im Allgemeinen nchl mit großem Capital arbeitende Buchhändler unter den ganz ebnormen, usanccmäßigcn Creditverhältnissen. Der Verleger cre- dtirt dem Sortimenter 1—1YH Jahr, der Sortimenter dem Publi- c>m 1—2 Jahre. Beiden crcditirt Niemand als der Commissionär und dieser dvchaus nothwendig c Credit, den 8500 buchhändlerische Fir- mn auf realer volkswirthschaftlichcr Basis zu beanspruchen berech tig sind, tvird theils aus kleinlichen Ursachen, theils aus dem Uiocrmögen des Commissionärs, den vielen an ihn gestellten Anfor- Dic Generalversammlungen beruft der Aufsichtsrath mindestens 14 Tage undtzöchstenS 2 Monat vor dem anbcraumten Termin. (8- 21.) !)er Vorstand besteht au« mindestens 2 Mitgliedern. (8- 12.) lllc Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind mit der Firma der Esellschast zu unterzeichnen und der eigenhändigen Unterschrift zweier VorstadSmitglieber oder eines Vorstandsmitgliedes und eines Procuristen Hu verhcn. l8- 15.) VrstandSmitglieder sind: 1) er Buchhändler Friedrich Luckhardt zu Leipzig, 2) w Buchhändler William French zu Leipzig, 3) ^erlagsbuchhändler Paul Parey zu Berlin, 4) b Bankdircctor Friedrich Rennemanu zu Berlin. Eim.tragcn auf Verfügung vom 21. Februar 1872 am 22. Februar 1872. (Act> über daS Gesellschafts-Register Beilageband Nr. 256, Serie 1.) Vehl, Sccrctair. Berlinden 21. Februar 1872. Hnigl. Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachcn. derungen genügen zu können, verweigert oder unvcrhältnißmäßig. beschränkt. Das Credit-Jnstitut, verbunden mit Commissions-Geschäft, findet hiernach den günstigsten Boden. Es wird seinen Credit mit der Gewißheit eines großen Gewinnes geben, da der Buch handel theuern Credit gewöhnt ist; cs wird seinen Credit mit absoluter Sicherheit geben, denn in keinem Geschäfte der Welt ist der Creditgcbende so genau über die Verhältnisse des Credit- suchenden orientirt, als der buchhändlerische Commissionär seinen Committenten gegenüber, da jede Waarenhandlung, jede Geldzah lung, jede Bestellung durch die Hand des Commissionärs geht. Die Betheiligung des Buchhandels durch Actienzeichnung wird, den Vorthcilen des neuen Instituts entsprechend, eine sehr lebhafte sein und es bleibt nicht ausgeschlossen, daß diejenigen Buchhand lungen, welche mit der Bank in Geschäftsverbindung treten, sich an derselben nach Maßgabe der früheren Prinzipien der Disconto- Gesellschaft bctheiligen. 2. Betrieb aller bucbhändlcrischen und der verwandten Geschäftszweige. Die Buchhändler-Bank kauft als Grundlage für das Ver lags-Geschäft eine Anzahl rcnommirter Firmen, mit allen Ver lags-Rechten. Durch das Credit-Jnstitut als Macht im deutschen Buchhandel dastehend, wird die Bank Schriftsteller- und Verleger-Vereine ins Leben rufen; ihr Verlag wird durch die Bemühungen aller von der Bank abhängigen Sortiments-Buchhandlungen die glänzendsten Resultate erzielen. Dem Druckerei-Betriebe, einem der rentabelsten Geschäfte, wird eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Durch den eigenen Verlag ist die Bank in der Lage, die Druckereien stets hin reichend zu beschäftigen. Die Bank wird je eine der größten Druckereien Berlins und Leipzigs ankaufen. Die Bank wird Stein druckerei, Lithographie, Xylographie, Buchbin derei in den Kreis ihrer Geschäftsoperationen ziehen, je nachdem dies von Vortheil erscheint. Die Verbindung dieser verschiedenen Zweige des Buchhandels unter einer Leitung hat stets die besten pecuniären Erfolge erzielt, wie die Firma F. A. Brockhaus in Leipzig zeigt. Der Bank ist ein weites Feld der Thätigkeit durch die Grün dung von Zweig-Banken und Gesellschaften eröffnet. Es können diese Zweig-Banken größere bestehende Unternehmungen (Bazar, Königsbergcr Hartung'sche Zeitung), Papier-Fabriken n. s. w. zum Gegenstände der Umwandlung machen. Die Unterzeichneten haben sich zur Durchführung obigen Un ternehmens vereinigt und werden in dasselbe mit ihrer Firma und Name», sowie mit Capitals-Betheiligung unter näher festzustcllenden Bedingungen cintrcten. „Gefälligkeit" oder „Muß"? Es kommt häufig vor, daß Verleger im Laufe des Jahres ein zelne Artikel ihres Verlags zurückverlangen und zwar mit dem Be merken: „wenn bis da und dahin nicht remitlirt, nehme ich nichts mehr davon zurück". Ist nun der Verleger zu dieser Forderung berechtigt oder nicht? Im Allgemeinen scheint man im Buchhandel an eine rechtliche Basis dieser Forderung zu glauben, sonst würde sie wohl nicht so oft gestellt werden. Einsender glaubt aber, daß gerade das Gegentheil der Fall ist und daß nur solche Verleger zu der Forderung berechtigt sind, welche einen dahin lautenden Vorbehalt auf ihrer Versen- dungsfactur gemacht haben (wie Bädekcr in Koblenz, Bibl. Institut in H. u. s. w.), alle andern aber sich unbedingt der buch- 100*