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Einer der selben, der Bandmacher Friedrich August Gebler, machte Fünfunddreitzigster Jahrgang 17. October 1883 Mittwoch 3-, 4 Pulsnitz, am 15. October 1883. - Privatus Gottfried Oswald, Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. stellte auch wegen dieser Rede Strwantrag gegen Geb lern. Das Schöffengericht Pulsnitz erblickte indes in der letzterwähnten Aeußerung nur Verfolgung berechtigter Interessen und sprach insoweit den Angeklagten frei, erkannte dagegen wegen der erstausgeführten üblen Nach rede auf eine Geldstrafe von 40 Mark eventuell acht Tage Gefängniß. Gegen dieses Urtheil legte Leuthold, vertreten durch Referendar Huhn aus Pulsnitz, insoweit Gebler freigesprochen worden, der Angeklagte Gebler durch seinen Vertheidiger, Rechtsanwalt Ur. Bachman» Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Amtsblatt des Königlichen Amtsgerichts, sowie des Ktadtrathes zu Aulsniß. Einspruch zu erheben. Später eingehende Einsprüche werden nicht beachtet. Pulsnitz, am 12. October 1883. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. dieses Begegniß hinterher zum Gegenstände einer üblen Nachrede, indem er sich mehreren Personen gegenüber dem Sinne nach dahin aussprach: „Leuthold wandele auf diebischen Wegen und sei auf einem dieser Wege betroffen worden!" Selbstverständlich ließ Leuthold sich das nicht gefallen, machte die Sache rechtshängig, und im Sühnetermine erklärte Gebler: „wir Nachtwächter haben einen Fehler gemacht, daß wir Leutholden nicht arretirt und ins Arbeitshaus (d. i. das Ortsarrestlokal) geschafft haben; dahin habe dieser gehört!" Leuthold anberaumt und werden daher alle stimmberechtigten Bürger hiesiger Stadt aufgefordert, gedachten Tages von Vormittags v Uhr bis Nachmittags 1 Uhr, persönlich im Sitzungszimmer des hiesigen RathhauseS die den Namen der Gewählten deutlich bezeichneten Stimmzettel zu überreichen. Die Stimmzettel wer den jedem Bürger vor dem Wahltage behufs deren Ausfüllung mit den Namen der zu Wählenden zugestellt werden. Schließlich wird noch bemerkt, daß es nach 50 und 51 der revidirten Städteordnung jedem Betheiligten freisteht, von den Listen, welche von Mittwoch, -en KV Oktober bis mit Mittwoch, -en AK. Oktober -. I. ausliegen, Einsicht zu nehmen und wegen etwaiger Unvollständigkeit derselben bei dem unterzeichneten Stadtrath schriftlich oder mündlich und zwar bis spätestens bl Donnerstag, -en SS. Oktober R88S, Geschäftssteke* s"r Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Amwncen-Bureaus Haafeuftein L Vogler u. In v alideoka»». Leipztg: Rudolph Mols» Bekanntmachung, die Wahlliste'Ker Höchstbesteuerten betreffend. Aus Anlaß der mit Ablaus dieses Jahres zu veranstaltenden Ergänzungswahlen zur Bezirksversammlung ist die Liste der Stimmberechtigten für die Wahl der Höchstbesteuerten neu aufgestellt worden und liegt dieselbe an hiesiger Kanzleistelle vom 15. dieses Monats an vier Wochen lang zur Einsicht aus. Einsprüche gegen diese Liste sind bei deren Verlust spätestens bis zum 15. November d. I. bei dem Unterzeichneten anzubringen. Kamenz, am 13. October 1883. / X Der Königliche AmtshauptSann. < von Zezschwktz. - Schneidermeister Rudolph Marczinsky. Demzufolge sind aus der Mitte der Bürgerschaft zu wählen drei ansässige und ein unansässiger Stadtverordnete In Gemäßheit 8 50 der revidirten Städteordnung sind die Listen der stimmberechtigten, sowie wählbaren Bürger angefertigl worden und liegen auf hiesiger NathSexpedition, sowie bei dem Stadtverordnetenvorsteher Herrn Rechtsanwalt vr. Bachman« zur Einsicht aus. Zur Wahl selbst ist Donnerstag, -er RS November 188A, die Abfuhre von Dünger und Jauche betr. Zur thunlichsten Beseitigung der bei der Absuhre von Dünger und Jauche vielfach herbeigeführten Verunreinigung der öffentlichen Straßen und Plätze werden hiermit folgende Bestimmungen getroffen: 1 ., Die zur Absuhre von Dünger und Jauche dienenden Wagen müssen mit dichtschließenden Aufsatzbretern versehen sein, der Dünger selbst ist fest und dicht aufzuladen. 2 ., Beladene Dünger- und Jauchenwagen dürfen auf den Straßen und öffentlichen Plätzen nicht stehen gelassen werden. 3 ., Das Legen von Dünger auf Straßen und öffentlichen Plätzen ist möglichst abzukürzen und darf in keinem Falle über Nacht dauern. Das Aus laden und die Abfuhre hat sofort nach geschehenem Herausschaffen des Düngers zu erfolgen. 4 ., Das Auslaufen von Jauche aus dem auf die Straße gebrachten Dünger ist thunlichst und soweit nöthig durch Anhäufen von Streumaterial zu verhindern. 5 ., An Jahrmarktslagen ist das Hcrausschaffen und Absahren von Dünger und Jauche verboten. 6 ., Für die genaue Befolgung dieser Bestimmungen werden ebenso die Geschirrführer wie die Eigenthümer des abzufahrenden Düngers verantwort lich gemacht. 7 ., Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden auf Grund 8 366,1« des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Erscheint: Mittwoch« und Sonnabend«. Abonnementspreis: Einschließlich de« jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden Sonntagsblatte«) Vierteljährlich I Mk. 25 Pfg. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags » Uhr hier aufzugeben. Bekanntmachung, Stadtverordnetenwahl betr. Mit Ablauf dieses Jahres scheiden in Gemäßheit Z 42 der revidirten Städteordnung vom 24. April 1874 aus dem Stadtverordnetencollegium und zwar aus der «Ivr ^n8i»88iK«n: 1 ., Herr Kaufmann Georg Hempel, 2 ., - Schneidermeister Emil Ferdinand Müller, Nocltrnhwtl für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und RmgrgenK "on uns unbekannten Filmen und Personen nehmen wir nur gegen Prünumerando-Zahlung durch Briefmarke» -d«r ^111N11-111111^1, ^111111k11^vt1 ^111^ 11111^1^ Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. LxpkffitiON llk8 ^Mt8blLtt»G.