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ng und N'ackcnblatt für Pulsnitz, Königstzriick, Nadrbrrg, Radktzurg, Moritzburg und Umgegend der DreinnddreWgster Jahrgang 9. November 1881 .M 90. Mittwoch » vor das Königliche Schöffengericht zu Pulsnitz zur Hauptverhaudluug geladen, r t, Bei unentschuldiatem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach je, sowie riniM. e" zum e 27i. «> s- ' Trichim« nitz Pt.-S. eln fiehlt Mare tepa- Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und städtischen Behörden zu Aulsnitz und Königsbrück. ZmnibuS- Kwepnitz bei Herrn »orhir bei k'önigsbrück. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach 8 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirkskommando zu Bautzen ausge- aestellten Erklärung vcrurtheilt werden. Pulsnitz, den 17. October 1881. Der Königliche Amtsanwalt. Wiegand. Erscheint: Mittwochs und Sonnabends. Abonnementspreis: (einschließlich des jeder Sonnabend-Nummer beuie,Zenden Sonntaqsblattes) Vierteljährlich I Mk. 25 Pfg. Insercrte werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags » Uhr hier aufzugeben. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. «fisch ll<r. Geschäftsstellen sür Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasen st ein L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Mosse. Ker chlieht, crlags- theile die in le sind licher denden ist alle ebenso Heil, lgt die >cv, so n hat, 16. die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend. / / F? Zur Nachachtuug werden folgende gesetzliche Bestimmungen hiermit m Erinnerung gebracht: An Sonn», Fest- und Bußtagen ist alles zu vermeiden, was die für diese Tage nöthiae Ruhe oder die Feier des öffentlichen Gottesdienstes beeinträchtigen kann. Oeffentlicher Handel, namentlich der Handel in Kaufs? und Gewerbsläden ist mit Ausnahme des Verkaufs von Arzneimitteln und von Brod und Weißen Bäcker- waaren an Sonu-, Fest- und Bußtagen in der Regel nicht gestattet. Nachgelassen bleibt der Verkauf von Eß- und Materialwaaren, sowie derjenige Detailhandel, welcher bisher in ortsüblicher Weise stattgefunden hat, jedoch nur außerhalb deö Vormittags- und Nachmittagsgottesdienstes. Während der Zeit, zu welcher der öffentliche Handel nicht gestattet ist, sind auch die Kaufs- und Gewerbsläden, sowie die zugehörigen Schaufenster geschloffen zu halten. Aller lärmender Verkehr, sowie Karten-, Villard- und Kegelspie! in Gast- und Schänkhäusern ist vor beendigtem Vormittagsgotteödienste verboten. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder entsprechender Haststrafe geahndet werden. Pulsnitz, am 7. 'November 1881. Der Stadtrat h. Schubert. zu er-: MM thek zu hsexpe- Der Drechsler Kranz Hartmann, geboren den 14. Mai 1855 in Teichenwolframstzorf, zuletzt und bis zum 2. August dieses Jahres in VroH- pvhrsdorf aufhältlich, wird beschuldigt, als beurlaubter Reservist ohne E laubniß ausgewandert zu sein, Übertretung gegen tz 360 No. 3 des Strasgesetzbuchs. Derselbe wird auf Freitag, . ,,, den 9. December 1881, Vormittags 9 Uhr, Für das zu dem Nachlaß des Gutsbesitzers Carl Ernst Maufle- in Grotzröhrsdorf gehörige Bancrgnt Nr. 343 des Brd.-Cat. Fol. 162 des Grund- und Hypothekenbuchs für Großröhrsdorf, an 30 Hcctar 36,8 Ar und 609,„ Steuereinheiten, ist die Summe von 50,150 —- als Kaufpreis geboten worden. Auf Antrag der Erben wird der . - - -- 24. November dieses Jahres als Mehrbietnngstcrmin anberanmt und werden Erstehnngslustige geladen, gedachten Tages Vormittags 11 Uhr an hiesiger Amtsstelle sich einzufinden. Von der Ueberaabe bleibt das todte und lebende Inventar ausgeschlossen; dagegen erhält Käufer die emgebrachte Erudte ohne Gewähr besonderen Kaufpreises. Königliches Amtsgericht Pulsnitz, am 4. November 1881. vr. Krenkel. W. VItv brittun llcn Buch- Haben: Beförderung ^.^unehmen gewesen ist, wird die Anordnung, wonach alle aus den Chausseen und Communicationswegen verkehrenden beladenen oder leer gehenden, zur Schlitten) währen», sE" oder zum Transporte von Gütern und Lasten bestimmten, mit Pferden oder anderen großen Zugthieren bespannten Fuhrwerke (Wagen und Seiten des Kutscher!^ Dunkelheit mit brennenden Laternen, und zwar die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit zwei, an beiden versehen sein müllen befestigten Laternen, die Lastfuhrwerke dagegen mit einer, linker Seite am Kunimete deS Pferdes beziehendlich Sattelpferdes angebrachten Laterne Diese Anordw^ gehörig beachtet. oder mit Haft bis zu hiermit mit dem Bemerken eingeschärft, daß jede Zuwiderhandlung nach Z 366,^ des Neichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Kamenz d- Dagen geahndet werden wird. 4. November 1881. Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz. wurde in der Nacht vom 16. zum 17. Oktober d. I. ans einem unverschlossenen Hofe in Stenz eine fast noch neue Seuse. Sachdienliches zur Habhaftwerdung des Thäters bitte ich mir mitzuteilen. Königsbrück, am 4. November 1881. Der König!. Amtsanwalt. Feine. / Freitag, de» 11. November 188 l, Mittags 12 Uhr, werden beim Fleischer v^rnst Beyer in «Krakau ca. 15 Scheffel Kartoffeln, »/§ Schock Noggenstroh und 1 Ziege öffentlich versteigert. KönkgsbrjM, am 7. November 1881. . Haase, Gerichtsvollzieher. V. B e k anntmachun g. . Die wegebaupslichtigen Gemeinden und Gutsherrschaften des hiesigen Bezirks werden darauf aufmerksam gemacht, daß bei eintretendem Schneefall alle Communi- cationswege, welche mit Bäumen nicht bepflanzt sind, ebenso wie die anzulegenden Winterbahnen, sofort mit mindestens 2 Meter hohen, an dem oberen Ende mit Rechig- ^üscheln oder Strohwischen versehenen Stangen von genügender Siärfe, in regelmäßigen Abständen von höchstens 20 Metern auf beiden Seiten abzustecken sind, und daß i-? Absteckung, so lange Schnee liegt, jederzeit im gehörigen Stande ^erhalten, nicht minder auch der Schnee auf den Communicationswegen unverzüglich auszuwerfen sobald durch solchen der Verkehr auf letzteren gestört wird. duru. Hierbei hat man noch besonders hervorzuheben, daß das AbsteckLn der Wege mit blosen Reisern und Büschen, wie solches früher wiederholt vorgekommen, unzulässig ist. Zuwik allgemeinen Verkehrsinterefse ist die strengste Befolgung der vorstehenden Anordnung zu erwarten und wird aus dieser Rücksicht jede zur Anzeige gelangende ^«ndlung unnachsichtlich mit einer Ordnungsstrafe von 30 Mark belegt werden. Kamenz, den 4. November 1881. Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz. »tafeln. Endler. der. Nach- «in fettes or-nz-l, ß M. S. uf. flben auch churig, Markt litz über- abrikate u. linge 11 ikk'killt» "on ""6 unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlun- durch Briefmarken oder s nPosteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag bestiegen oder nicht. ^XPklllkivN Ü68 ^MksblLkikL.