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IVockrMatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radebrrg, Rabcburg, Moritzburg und Umgcgrnd der Dreianddreißigster Jahrgang 14. Mai 1881 PulsMtz, am 12. Mai 1881. - Amtsktatt der Königlichen Gerichtsbehörden und städtischen Behörden zu Autsnitz und Königsbrück. Sonnabend Das Treiben von Vieh auf den Fußwegen, sowie das Befahren derselben mit Handwagen, Schiebeböcken und Schubkarren wird auf Gmnd Z 366, »fgesetzbuchs bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 50 Mark oder entsprechender Haft verboten. Pulsnitz, am 13. Mai 1881. In der Nacht vom 28.-29. April a. c. wurde aus einem, auf dem Grundstück des Gartennahrungsbesitzers Hermann August Hübler in Böhm.-Vollung befindlichen unverschlossenen Bienenhaus ein Bienenstock im Werthe von 20 Mark gestohlen. Derselbe hatte die Gestalt eines einen Meter langen, aus Stroh und Weidenruthen gefertigten runden Gefäßes, auf dessen vorderem hölzernem rothangestrichenen deckel — im Durchmesser einen halben Meter stark — mit weißer Farbe die Worte: „Wie lächelt es so schön in junger Blüthenglanz, wie wohnet es so reich in voller — 'schrieben waren, spurlos entwendet worden. Der Hintere Deckel war lediglich aus Stroh gefertigt. Solches wird hiermit zur Ermittelung der Thäter und Wiedererlangung des Gestohlenen bekannt gemacht. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Erscheint: MittwoL« und Sonnabends. Abonnementspreis: kluichlich^ch d-a jerer Lonnabend-Nummer 'tilieqenden Sonntag-blattes) vierteljährlich I Mk. 2b Pfg. Dtrsercrte lverden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen CorpuS- jeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags nnd Freitags Vormittags s Uhr hier auszugeben. dem hierzu bestimmten Jmpflocal Vorgenommen werden. ES werden hiernach die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der nach § 1,, des Neichsgesetzes vom 8. April 1874 impspflichtigen Kinder bez. Mündel unter auS- tcklicher Verwarnung vor den in H 14 Abs. 2 gedachten Gesetzes angedrohlen Strafen aufgesordert, mit ihren impfpflichtigen Kindern bez. Mündeln in den oben anbe- miten Impf- und Revisionsterminen, zu welchen mittelst Patentes noch besonders vorgeladen werden wird, behufs der Impfung und Revision derselben zu erscheinen er die Befreiung vor dem Impftermin durch ärztliches Zeugniß bei dem verpflichteten Jmpfarzt Or. moä. Richter nachzuweisen. PulSnttz, am 9. Mai 1881. Der Stadtrat h. Schubert. Der Stadtrat h. Schubert. / Der Königliche Amtsanwalt. Wiegand. Der Stadtrat h. Schubert. 10 des ReichS- Ä» Impftermin, Mittwoch, den 15. Juni 1881, Nachmittags 4 bis H Uhr, Ä. Jmpf-Revifionstermin, Dienstag, den 21. Juni 1881, Nachmittags 4 bis H Uhr, im Sessionszimmer des hiesigen Rathhauses, 1 Treppe Geschäftsstellen für . Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasen st ein L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Mosse. das Verbot des Besuchs öffentlicher Tanzbelustigungen Seiten junger Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahr betreffend. Im Anschluß an einen von der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Kamenz im Einverständniß mit dem Bezirksausschuß gefaßten Beschluß, den Besuch öffent- her Tanzbelustigungen Seiten junger Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahr betreffend, werden hiermit folgende Bestimmungen, die sofort in Kraft treten, be- Unt gemacht. 1 ., Jungen Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahr ist der Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen auch in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Dienst herrschaften unbedingt unterlagt. 2 ., Zuwiderhandlungen dagegen werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Mark bez. entsprechender Haftstrafe, auch den Eltern, Vormündern und Dienst herrschaften gegenüber, bestraft. 3 ., Schankwirthe, welche junger» Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahr bei Gelegenheit von öffentlichen Tanzbelustigungen den Aufenthalt innerhalb ihrer Räumlichkeiten gestatten, verfallen in Vieß 140 oer allgemeinen Ärmen-Ocdnun.z vom 22.November 1840 angedrohte Strafe, welche im Wieder holungsfall auch bis zu Entziehung der Erlaubniß zur Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen gesteigert werden kann. Es wird hierbei, zu Ver meidung von Ausflüchten noch besonders hervorgehoben, daß nicht blos die Gestattung der Theilnahme am Tanz, sondern auch die des Aufenthaltes in den Räumen der Gast- und Schankwirthschaft während der öffentlichen Tanzbelustigungen obiger Strafbestimmung unterliegt. Pulsnitz, am 11. Mai 1881. die öffentlichen Impfungen betreffend. Die öffentlichen Impfungen und Jmpfrevisionen, welche unentgeldlich durch den hiesigen verpflichteten Jmpfarzt vr nivä. Richter vorgenommen werden, sollen ii hiesiger Stadt als 1. Impftermin, Dienstag, den 14. Juni 1881, . Nachmittags 4 bis 6 Uhr, 1. Jmpf-Revisionstermin, Montag, den 20. Juni 1881, Nachmittags 4 bis L Uhr, Bekanntmachung. Für den die Ortschaften «Königsbrück, Eltenz und Glaufcknitz umfassenden Jmpfdistrict ist bis auf Weiteres Herr vr. meä. Hotkenxoty in Königsbrück Jmpfarzt bestellt und als solcher verpflichtet worden, was andurch zur öffentlichen Lenntniß gebracht wird. Kamenz, am 7. Mat 1881. Königliche AmtShaupt Mannschaft. I. V.: Comm.-Rath Bachmann, Bez.-W von uns undekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. ^XPköitUM li08 ^mt8dlLttk8.