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fflockrublutt für Pulsnitz. Königsbriick, Radctzcrg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch« und Sonnabend«. Abonnementspreis: ieiostliebiich de« jeder Sonnabend-Nummer beUieaenden Sonntag«blattes) Vierteljährlich 1 Ml. 25 Pfg. Anserate werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- ,eile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags 8 Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Autsnitz und Königsbrück. Dreiunddreitzigster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstellen für Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasen st ein L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Mosse. Auswärtige Annoncen-Auftrüge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag Leiliegen oder nicht. LxpkältiON Ü68 /smt8bIattS8. Sonnabend. 33.23. April 1881. Der Schuhmacher Julius Grmler, zuletzt in Großröhrsdorf beziehentlich Obergurig bei Bautzen aufhältlich, gegen den hier eine Strafsache wegen Betrugs anhängig ist, wird andurch aufgesordert, sich ungesäumt dem Unterzeichneten zu stellen oder doch seinen derzeitigen Aufenthaltsort anher anzuzeigen. ES wird ersucht, den pp. Ermler im BetrctungSfalle hierauf aufmerksam zu machen und vom Erfolge Nachricht anher zu geben. Pulsnitz, am 20. April 1881. Der Königliche AmtSanwalt. / < Wiegand. Bekanntmachung, die Einkommensteuerabschätzung betr. Nachdem die Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens in hiesiger Stadt beendet und deren Ergebniß dem Betheiligten zugefertigt worden ist, so werden nunmehr alle Personen, welche am hiesigen Orte ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben, denen aber in Gemäßheit ß 46 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 erlassene Zufertigung nicht hat behändigt werden können, hiermit aufgefordert, sich wegen Mittheilung des Einschätzungsergebnisses bei hiesiger Stadtsteuer-Einnahme anzumelden. Die StaatS- und Communalabgaben auf den I. Termin 1881 sind nunmehr bis zum 18. Mai o., Bormittags von 8 bis 1S Uhr, bei der Stadtsteuer-Einnahme zu entrichten. Pulsnitz, am 20. April 1881. Der Stadtrat h. Schubert. Bekanntmachung, die bei Ertheilung von Tanzunterricht zu beobachtenden Vorschriften betreffend. Unter Aufhebung des Erlasses, den Tanzunterricht betr., vom 3. Mai 1878 werden, auf Grund eines von dem Bezirksausschuß in dessen Sitzung vom 13. dss. Mon. gefaßten Beschlusses, folgende Bestimmungen für die Ertheilung von Tanzunterricht in den Ortschaften des amtshauptmannschaftlichen Bezirks Kamenz einschließlich der Städte Elstra und Königsbrück getroffen: , 1 ., Wer Tanzunterricht ertheilen will, hat dies vor Beginn desselben bei der betreffenden Ortspolizeibehörde ^Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher) anzuzeigen und dabei anzugeben, in welchem Local, an welchen Tagen und zu welchen Stunden Hie Tanzstunden abgehalten werden sollen, auch ein Verzeichniß der zur Theilnahme an dem Tanzunternchts-Cursus angemeldeten Schüler eivzureichen. Aetanderungen in der Zahl der Tanzschüler sind jederzeit rechtzeitig anzumelden, auch während der Unterrichtsstunden stets ein zweites Verzeichnktz zur Einsichtnahme für den controlirenden Gemeindebeamten in Bereitschaft zu halten. 2 ., Der Unterricht darf nie über 9 Uhr Abends ausgedehnt werden. 3 ., Die Anwesenheit fremder Personen bei den Tanzünterrichtsstunden, mit Ausnahme der nächsten Angehörigen der Tanzschüler, ist unbedingt untersagt. 4 ., Zu dem, nach Schluß des UnterrichtScursus, üblichermaßen stattfindenden Pall ist die Erlaubniß der Königlichen Amtshauptmannschaft einzuholen. 5 ., Sogenannte Uebungskränzchen, nach Schluß des Tanzunterr chtscursus, sind unbedingt untersagt. 6 ., Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bez. entsprechender Haftstrafe bestraft und zwar trifft diese Strafe auch Gast- und Schankwirthe, welche die Abhaltung von Tanzunterrichtsstunden, Tanzschülerbällen und Uebungskränzchen, vorstehenden Bestimmungen entgegen, in ihren Localen gestattet haben. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorstehep-häben sich davon Gewißheit zu verschaffen, daß die Tanzlehrer im Sinn von Z 35 der Reichs gewerbeordnung unbescholten sind, und haben, bei eigener Verantwortung, für gehörige Beobachtung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen. Kamenz, am 16. April 1881. Königliche Amtshauptmannschaft. , von Zezschwltz. Der Gutsvorsteher. Bekanntmachung, das Verbot des Besuchs öffentlicher Tanzbelustigungen Seiten junger Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahre betr. Von der königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz im Einverständniß mit dem Bezirksausschuß ist durch Erlaß vom 6. April 1880 iunaen Mannspersonen, welche das 17. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzbelustigungen bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 25 bez. entsprechender Haststrafe verboten worden". Nachdem in anderen amtshauptmannschaftlichen Bezirken ein ähnliches Verbot in Bezug auf Mädchen bis zum erfüllten 16. Lebensjahre erlassen worden ist, so auf Grund eines diessallsigen Beschlusses des Bezirksausschusses in seiner Sitzung vom 13. dss. Mon., in Erwägung dessen, daß dieselben Gründe, welche für die ^efchränkang des Besuchs öffentlicher Tanzbelustigungen Enten junger Mannspersonen vor erfülltem 17. Lebensjahr geltend gemacht worden sind, in noch höherem Grad k sprechen, zu verhindern, daß den jungen Mädchen nach ihrer Confirmation ungehindert der Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen fieisteht und sie damit allen damit Versichrungen ausgesetzt werden, für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Kamenz, einschließlich der Städte Elstra und Königsbrück, folgende Bestimmung ge si , welche sofort in Kraft zu treten hat. - Jungen Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahr ist der Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen auch in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Dlmnyerr- o schäften unbedingt untersagt. , ' Buwidrhandlungen dagegen werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 bez. entsprechender Haftstrafe, auch den Eltern, Vormündern und Dienstherrschaften bestraf. 3 ., Schankwirthe, welche jungen Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahr bei Gelegenheit von öffentlichen Tanzbelustigungen den Aufenthalt innerhalb ihrer Räumlichkeiten gestatten, verfallen in die 8 140 der Allgemeinen Armen-Ordnung vom 22. November 1840 angedrohte Strafe, welche IM Wrederholungs- m bis zu Entziehung der Erlaubniß zur Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen gesteigert werden kann. Es wird hierbei, zu Vermeidung von Ausflüchten, noch besonders hervorgehoben, daß nicht blos die Gestattung der Theilnahme am Tanz, sondern auch die des Aufenthalts m den Raumen der . während der öffentlichen Tanzbelustigungen obiger Strafbestimmung unterliegt. ,, ..... , 4 ., Tue Herren Bürgermeister von Elstra und KömgSbrück, sowie die Herren Gemeindevorstände werden hiermit angewiesen, für pünktliche Befolgung dieser Vorschrift, ebenso wie des Verbots wegen Besuchs öffentlicher Tanzbelustigungen Seiten junger Mannspersonen vor erfülltem 17. Lebensjahr Sorge zu tragen und etwarge Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zu bestrafen. " Kamenz, am 16. Apnl 1881. Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz Der Vieh- und Krammarkt zu Wachau bei Radeberg findet nicht, wie irrthümlich in verschiedenen Kalendern verzeichnet, am 29. April, sondern . Dienstag, den 24. Mai 1881 statt. Standgeld für zum Verkauf gestelltes Vieh wird nicht erhoben.