Volltext Seite (XML)
2716 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 51, 1. März 1912. fällen, Zivil- und Handelssachen und entscheidet über Urteile der Amtsgerichte in der Berufung endgültig. o) Das Oberlandgericht entscheidet über Urteile der Land gerichte, gegen welche Berufung eingelegt ist. 6) Das Reichsgericht entscheidet als Kassationshof über Urteile der Oberlandgerichte und ordnet ev. Prozeßrevision an. Die Gerichtsgebühren (Stempel, Taxen usw.) hat die unter liegende Partei zu tragen; dagegen entfallen die Gerichtskosten (Kosten für Zeugenbeweise, Sachverständige, Vorarbeiten für den Gang der Verhandlung usw.) zum größten Teil auf die Parteien, die die hierauf bezüglichen Anträge gestellt haben. Das Honorar der Rechtsanwälte richtet sich nach den Vereinbarungen mit den Mandanten. Haben solche Verein barungen nicht stattgefunden und treten nach Schluß des Pro zesses Differenzen auf, so entscheidet hierüber der Präsident desjenigen Gerichts, bei dem der Prozeß anhängig war. Ge richtskosten und Rechtsanwaltshonorar werden gewöhnlich im voraus bezahlt, oder man überweist dem Rechtsanwalt einen entsprechenden Vorschuß; beim Übergang in ein weiteres Sta dium des Prozeßganges erfolgt Abrechnung und gegebenenfalls erneute Zahlung der Kosten der nächsten Instanz. Die vom Generalkonsul empfohlenen Rechtsanwälte beanspruchen für die Vertretung in einem gewöhnlichen Prozeß einen Kostenvorschuß von 20—50 -///. Bei außergerichtlicher Beilegung einer Streit sache berechnen sie nur dann ein Honorar, wenn sie ein für den Mandanten günstiges Resultat erzielt haben. Außerordentlich schnell und nicht kostspielig gestalten sich jetzt die Wechselklagen. Die Verhandlung wird für .den ersten Gerichtssitzungstag nach Verlauf von 3 Tagen, von der Zu stellung der Klage an gerechnet, anberaumt. Berücksichtigt wer den nur schriftliche Einwendungen und Beweise des Beklagten, jedoch kann das Gericht auch mündliche Beweiserbringung Zu lassen. Das Konkursverfahren ist gleichfalls durch neuere Gesetze vereinfacht worden. Da jedoch die Kaufleute in Griechenland nur selten größere eigene Kapitalien besitzen und im Konkurs falle die Masse in der Regel nur eine geringe Quote abwirft, ist es nicht immer ratsam, schon der unverhältnismäßig hohen Gerichtsgebühren wegen, Konkurserklärung zu beantragen oder den Kaufmann in den Konkurs zu treiben. Vollstreckbare Urteile deutscher Gerichte können auch in Griechenland vollstreckt werden, wenn ihnen die Vollstreckbarkeit von den hiesigen Gerichten erteilt worden ist. Sind alle Inter essenten und die Person, gegen welche sich das Urteil richtet, nicht griechische Staatsangehörige, so ist der Präsident des Landgerichts zur Erteilung der Vollstreckung zuständig. Ist je doch die Person, gegen welche das Urteil zu vollstrecken ist, griechischer Staatsangehöriger, so erlangt das Urteil die Voll streckbarkeit durch den Gerichtshof des Landgerichts erst nach Prüfung des Prozesses in seinem ganzen Umfange. Zollauskünfte. Da in Griechenland ein einheitliches Warenverzeichnis zum Zolltarif nicht besteht und eine Zollaus kunftsstelle nicht errichtet ist, so kann das Generalkonsulat über Zollfragen Auskünfte nur auf Grund von Erkundigungen ohne Verbindlichkeit erteilen. Die zuständigen Zollbeamten geben bei der Auskunftseinholung in der Regel den Rat, kleine Sendungen (Postpakete) an einen Vertreter oder Kaufmann zu richten. Falls bei der Verzollung der Empfänger mit dem vom Zoll amte bestimmten Zollsätze nicht einverstanden ist, so hat er durch eine Zollreklamation einen Beschluß der Zollprüfungskommission beim Finanzministerium herbeizuführen. Der auf diese Weise protokollarisch festgesetzte Zoll dient dann als Richtschnur für die Zollämter und ist maßgebend bei weiteren Sendungen von der gleichen Ware. Zollreklamationen. Glaubt der Empfänger einer Ware, daß bei der Verzollung derselben ein zu hoher Zoll an gesetzt worden ist oder daß die Ware nicht in die vom Zollschatz- meister bezeichnete Warenklasse des Zolltarifs einzureihen ist, so kann er vor Erhebung der Ware beim Zolldirektor oder dessen Stellvertreter Beschwerde führen. Dieser ordnet alsdann eine genauere Prüfung des Sachverhalts an, event. durch chemische Analyse, und entscheidet hierauf über den Zollsatz. Ist der Empfänger mit dieser Entscheidung des Zolldirektors nicht zu frieden, so reicht er dem Zollamte eine schriftliche Reklamation ein, die dann — dem finanzministeriellen Erlasse vom 28. Okto ber 1903 gemäß — seitens des Zollamts unverzüglich dem Finanzministerium in Athen zur Entscheidung zu übersenden ist. Dieser Reklamation ist — soweit tunlich — ein Muster der Ware beizufügen, damit die Zollprüfungskommission im Finanzministerium die Ware event. chemisch nochmals unter suchen kann. Wird die Reklamation des Empfängers als un berechtigt abgewiesen, so wird er wegen falscher Deklarierung der Ware in Strafe genommen. Will ein Kaufmann die Ware, gegen deren Zoll er rekla miert hat, ohne die Entscheidung abzuwarten, gleich beziehen, so hat er den ganzen, vom Zollamt ursprünglich festgesetzten Zoll zu hinterlegen. Entscheidet die Kommission zu seinen Gunsten, so wird ihm die Differenz zurückerstattet. Da aber das Ver fahren der Rückzahlung mit Schwierigkeiten und Zeitverlust verbunden ist, vermeiden die Kaufleute die Vorausbezahlung des Zolles. Die Zollprüfungskommission hält in der Regel wöchentlich eine Sitzung ab, in der sie über die eingelaufenen Reklamationen beschließt. Zur Erleichterung des Handels sind in letzter Zeit bei den bedeutenderen Zollämtern, wie Piräus, Patras, Korfu, Neben stellen des chemischen Laboratoriums eingerichtet worden, die durch Analyse in vielen Fällen kurzerhand Zollstreitigkeiten er ledigen. Ist jedoch der Warenempfänger mit der Entscheidung dieser chemischen Untersuchungsstelle nicht einverstanden, so hat er immer noch das Recht zu weiteren Reklamationen an das Finanzministerium. Die Verzollung der Po st Pakete findet nur in den Zollämtern Piräus, Patras und Korfu statt, von wo die Pakete, falls der Adressat seinen Wohnsitz nicht in einer dieser Städte hat, nach vorheriger Festsetzung des Zolles, an das Postamt des Aufenthaltsorts des Empfängers weitergesandt werden. Ent stehen bei solchen Postsendungen Zollreklamationen, so ist die Erledigung derselben schwieriger, denn die Pakete müssen be hufs Revision des auferlegten Zolles wieder in das Zollamt zurückgeleitet werden, welches die Verzollung vorgenommen hat. Zur leichteren Erledigung ist es ratsam, wenn der Empfänger für alle Fälle einen Vertreter in der Stadt des betreffenden Zollamts beauftragt, der Öffnung des Paketes zum Zwecke der Nachprüfung beizuwohnen und seine Ansprüche geltend zu machen. Der „Zolltarif für Griechenland nebst den Bestimmungen über die Tara" ist in deutscher Übersetzung bei der Hofbuchhand lung Ernst Siegfried Mittler L Sohn, Berlin, Kochstr. 68—71, für 1 25 käuflich. Änderungen desselben werden jeweilig in dem vom Reichsamt des Innern herausgegebenen „Deutschen Handels-Archiv" veröffentlicht. Markenschutz. Das griechische Gesetz vom Jahre 1893 behandelt ausschließlich den Schutz von Handels- und Industrie- Warenzeichen. Zum Schutze von Erfindungen, Namen, Titel zeichen, Gebrauchsmustern usw. besteht noch keine gesetzliche Be stimmung. Spezielle Patentanwälte gibt es wegen der geringen Anzahl von Eintragungsanträgen in Griechenland bisher nicht; gewöhnlich besorgen die obengenannten Rechtsanwälte Eintra gungen. Die Gebühr dafür beträgt etwa 125 d Patente auf Erfindungen werden für jeden einzelnen Fall durch besonderes Gesetz und nur bei besonderen, für Griechenland nützlichen Er findungen erteilt. Die Erwirkung eines solchen Patentes ist mit vielen Schwierigkeiten und mit großen Kosten verknüpft. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft.) Personalnachrichten. Jubiläum. — Herr Gottlieb Rieger begeht am heutigen I.März das Jubiläum fünfundzwanzigjähriger ersprießlicher Tätig keit im Hause Carl Dülfer in Breslau. Der Herr Jubilar hat neben seiner geschäftlichen Tätigkeit sich auch im öffentlichen Leben hervorgetan und seine Arbeit besonders in den Dienst seiner Kollegen gestellt. Fast fünfundzwanzig Jahre ist er als Schatzmeister im Verein Rübezahl tätig gewesen und weiten Kreisen des Jungbuchhandels seit Jahrzehnten als stell- vertretender Vertrauensmann des Kreises Schlesien und Posen des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes, neben dem wackeren Hülsen, bekannt geworden. Erst vor wenigen Tagen sind beide aus ihren Ämtern geschieden. Dem beliebten Kollegen wird es an seinem Ehrentage an Glückwünschen nicht fehlen.