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^ 51, 1. März 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. k. Dtlchn. Buchhandel. 2715 Winke für den Handel mit Griechenland und den Ber kehr mit dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Athen. — Porto. Zur Vermeidung von Strafporto für die Rück antwort ist den Briefen an das Kaiserliche Generalkonsulat stets ein Portovorschuß in Neichspostmarken (lose, nicht auf Briefumschläge geklebt) oder in internationalen Antwort scheinen, welche auf der linken, für diesen Zweck bezeichneten Stelle den deutlichen Stempel des Ausgabepostamts tragen müs sen, beizufügen. Der Umtausch von fehlerhaft gestempelten Ant wortscheinen stößt vielfach auf Schwierigkeiten und wird von den griechischen Postämtern meist verweigert. In Fällen, in denen anzunehmen ist, daß dem Generalkonsulat noch andere unvorhergesehene Auslagen wie für Rückporto entstehen, ist der Vorschuß reichlicher zu bemessen. Anfragen müssen klar und so formuliert werden, daß Jrrtümer ausgeschlossen sind. Anfragen über Absatzmöglich keiten von Waren sollten Musterbücher, kleine Proben, Preise, Verkaufsbedingungen und sonstige Unterlagen beigefügt wer den, welche die Wünsche des Anfragenden erläutern. Eine all gemeine Benennung von Waren, wie Lederwaren, Baumateria lien usw., ist nicht hinreichend, um sachgemäße Auskunft zu erteilen, vielmehr sind die einzelnen Warengattungen speziell anzugeben, wie: Schuhleder, Buchbinderleder, Ledergalanterie waren oder Metall-, Gips-, Stein-Bauverzierungen, Bau beschläge, Steingut-, Ton-, Mosaikplatten, Wandverkleidungen, eiserne Träger usw. Außerdem sind bei Waren, die im Handels verkehr weniger bekannte Namen führen, auch die hauptsäch lichsten Geschäfts- oder Industriezweige, für welche sie in Be tracht kommen, anzuführen, soweit dies nicht aus den Brief köpfen der anfragenden Firma ersichtlich ist. Beschaffung von umfangreichen Adressenverzeichnissen für ganze Geschäftszweige kann das Generalkonsulat nicht übernehmen. Hierzu eignen sich, wenn deutsche Adressenbureaus den Anforderungen nicht entsprechen können, die Firmen: N. Jnglessi, Herausgeber des Adreßbuchs „Ouicko cks Oreee", Panepistimionstraße 36 a, oder die LerviosZ Ooneraux", Palais Arsakeion, beide in Athen. Kreditauskünfte über Athener Firmen werden, so weit das Generalkonsulat hierzu in der Lage ist. auf Grund sorgfältiger Nachforschungen und Erkundigungen vertraulich und ohne Gewähr abschriftlich erteilt. Da manche Familien namen häufig Vorkommen, sind bei der Firmenbezeichnung tun lichst noch Geschäftszweig, Straße und Hausnummer anzugeben. Ganz besonders ist es ratsam, Vertretungen weniger bekannten Agenten erst nach genauer, nicht nur einseitiger Information zu übertragen und über die von den Agenten zugeführten Kun den bzw. über Geschäftshäuser im allgemeinen vor Anknüpfung von Verbindungen genaue Erkundigungen an zuverlässigen Stellen einzuziehen. Bankauskünfte sind jedoch nicht immer zu verlässig; auch sollte man sich nicht allein mit Auskünften aus wärtiger Geschäftshäuser, welche der Agent als Referenzen auf gibt, begnügen, da es viele Agenten gibt, die solche Referenzen- häuser zu deren Zufriedenheit bedienen, um sich hierdurch gute Auskünfte zu sichern. Vor allem empfiehlt es sich, bei Ein holung von Auskünften die Vermittlung deutscher vertrauens würdiger Auskunftsbureaus in Anspruch zu nehmen; in beson deren Fällen, in denen das Generalkonsulat keine direkte Aus kunft erteilen kann, werden anderweitige Informationsquellen nachgewiesen. Sowohl über die Agentur- und Kommissions häuser von minderer Bedeutung, als auch über die von diesen zugeführten Kunden und über Handlungsfirmen überhaupt soll ten Erkundigungen von Zeit zu Zeit wiederholt werden. Geschäftsanknüpfungen. Mit Firmen in Athen direkt Geschäftsverbindungen anzuknüpfen, soll im allgemeinen tunlichst vermieden werden. Bei allen Geschäften empfiehlt es sich, die Vermittlung von zuverlässigen und landeskundigen Agenten in Anspruch zu nehmen, da nur solche in der Lage sind, die erforderliche ständige Kontrolle über die Geschäftsleute aus zuüben. Bestellungen sollten seitens der Agenten so klar und bindend ausgenommen werden, daß eine weitere Auslegung des Sinnes nicht eintreten kann; die Bestellungen soll der Kunde selbst (nicht etwa sein Angestellter) unterschreiben; Abänderun gen der Bestellung lasse man sich stets schriftlich bestätigen. Bei Ausführung der Aufträge ist genaue Einhaltung der Bedingun gen. betr. Muster, Lieferzeit, Packung, Beförderung usw., zu beobachten. Da notariell abgeschlossene Verkaufsverträge mit Eigentumsvorbehalt auch in Griechenland Rechtsgültigkeit haben, ist es besonders bei Maschinenlieferungen, die bekannter maßen auf längere Zahlungsfrist erfolgen, empfehlenswert, solche Verträge oder Mietsverträge unter Hinzuziehung eines vertrauenswürdigen Rechtsanwalts vor einem Notar abzu schließen. Delcredereangebote nehme man nur von ausgesprochen zuverlässigen und kapitalkräftigen Agenten an, da es in Athen viele Agenten gibt, die durch Anbietung von Delcredere nur Scheinmanöver ausführen, um ihre Provisionen zu sichern, in der Tat aber oft finanziell schlechter stehen, als der Kunde selbst, für den sie einstehen. Warenkredite an Agenten zu gewähren, ist nicht ratsam, da hierdurch sich in vielen Fällen Unzuträglichkeiten (Preisauf schläge, Mißtrauen der Kunden beim Wechsel des Vertreters. Kundenverlust usw.) ergeben. Der Agent sollte nur als Ge schäftsvermittler tätig sein und nicht als Warenabnehmer auf- treten. Die Gewährung von Krediten an Kaufleute in Athen auf offene Rechnung ist tunlichst zu vermeiden; nur Wechsel akzepte sichern pünktliche Zahlung oder bieten genügende Unter lage zur Beitreibung der Forderung in schwierigen Fällen und zur eventuellen Prozeßführung. Rechtsauskünfte. Der Kaiserliche Generalkonsul ist nicht in der Lage, mit amtlicher Gewähr Auskunft über das griechische Recht zu erteilen. Es besteht in Athen auch keine Behörde, die eine solche Auskunft geben könnte. Hierzu eignen sich vornehmlich die deutsch korrespondierenden Rechtsanwälte in Athen: Vr. M. Mindler, Patisiastr. 32, und vr. Alcib. Zoio- poulos, Stournarastr. 39 o, oder aber Or. K. Nicoletopoulos in Charlottenburg 4, Sybelstr. 52. Die Beschaffung von rechtlichen Gutachten bei den Athener Rechtsanwälten gegen einen ent sprechenden Kostenvorschuß an den betreffenden Anwalt kann das Generalkonsulat übernehmen. Reklamationen in Forderungssachen. Bei Handelsreklamationen, Beilegung von Streitigkeiten und schwer einzutreibenden Forderungen muß sich das Generalkonsulat auf eine vermittelnde Tätigkeit beschränken, da ihm Zwangsmittel gegen säumige Schuldner nicht zu Gebote stehen. Peinlichste Genauigkeit bei Ausführung der Aufträge sowie in der Korre spondenz und Buchführung ist der beste Schutz gegen Diffe renzen. Wird die Vermittlung des Generalkonsulats erbeten, so sind sämtliche Umstände, welche die Forderung rechtfertigen, Darlegung des Streitfalles, Einwendungen der Schuldner (ev. Korrespondenzabschriften) klar und ausführlich zu beschreiben. Ist mit dem Schuldner etwa durch direkte Korrespondenz eine Einigung erzielt worden oder leistet er Teilzahlungen, so ist dem Generalkonsulat mit weiteren Wünschen zur Sache unver züglich bezügliche Mitteilung zu machen, damit dasselbe hiervon nicht erst durch den Schuldner unterrichtet wird. Da es sich in den meisten Fällen, wo die Hilfe des Generalkonsulats in An spruch genommen wird, um zahlungsunfähige oder böswillige Schuldner, über die man sich nicht genau informiert hat, oder aber um alte, teilweise verjährte Forderungen oder Abzüge han delt, so hat die Vermittlung nur selten den gewünschten Erfolg. Wird beim Schuldner durch wiederholte Vorstellungen oder durch Versuche, einen gütlichen Vergleich herbeizuführen, ein Ergebnis nicht erzielt, so benennt das Generalkonsulat tüchtige Rechtsanwälte, denen die Angelegenheit ev. zur gerichtlichen Verfolgung übertragen werden kann. Die oben angeführten Rechtsanwälte berechnen mäßige Kosten. Prozeßführung. Eine Kodifizierung der Gesetze ist in Griechenland bisher nicht durchgeführt. Es gelten zurzeit noch die alten Gesetze des byzantinischen Rechts mit einigen Änderungen (besonders der Handels- und Seegesetzgebung). Das Prozeßverfahren ist vor dem Amtsgericht (Lirenoäiüion) und dem Landgericht (I^rotockikion, Gericht I. Instanz) in der Regel ein schriftliches, vor dem Oberlandgericht (Lletsion) und dem Reichsgericht (^.r6io8 pa§08) schriftlich und mündlich. a) Das Amtsgericht verhandelt über Streitobjekte bis zu einem Werte von 300 Drachmen und über gewisse Streitfälle ohne Rücksicht auf den Wert, für die es besonders zuständig ist. Bei Streitobjekten bis 40 Drachmen entscheidet es in erster und letzter Instanz. b) Das Landgericht befaßt sich mit allen übrigen Streit- 354*