Bei Schießpulver- und Sprengstofffabriken, sowie bei Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art sind genaue Angaben über die Bestimmung und Einrichtung der einzelnen Räume, sowie über den Hergang der Fabrikation erforderlich. Auch ist für jeden einzelnen Raum das Maximum der darin zu verarbeitenden oder zu lagernden Stoffe anzugeben. Für Stauanlagen sind besondere Anweisungen erlassen. Hier werden besonders auch die nötigen Längen- und Querprofile, sowie die Angaben über die verschiedenen Wasserstände verlangt. Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein Maßstab zu wählen, der eine deutliche Anschauung gewährt; der Maßstab ist stets auf den Zeichnungen einzutragen, ebenso sind die Himmelsrichtungen an zugeben. Für die Zeichnungen ist haltbares Zeichenpapier, das auf Leinwand aufgezogen ist, oder durchsichtige Zeichenleinwand zu verwenden. Nivellements und die dazu gehörigen Situationspläne sind von vereideten Feldmessern oder von Baubeamten zu fertigen. Alle son- stigen Aufmessungen und Zeichnungen können von den mit der Aus- führung betrauten Technikern und Werkmeistern angefertigt werden. Beschreibungen, Zeichnungen und Nivellements sind von dem jenigen, welcher sie gefertigt hat, und von dem Unternehmer zu unter schreiben. Das erste Exemplar der Vorlagen geht dem zuständigen Bau beamten, das zweite dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten, und das dritte ev. dem zuständigen Medizinalbeamten zu. Die Beschlußbehörde fertigt ev. nach Abschluß des Verfahrens, sobald der Beschluß erster Instanz rechtskräftig geworden, oder der Rekursbescheid ergangen ist, die Genehmigungsurkunde aus. In der Urkunde sind sämtliche Bedingungen, unter welchen die Anlage genehmigt worden ist, aufzuführen und die von dem Unter nehmer eingereichten, dem Verfahren zugrunde gelegten Beschreibun gen, Zeichnungen und Pläne ausführlich zu bezeichnen, auch, soweit angängig, durch Schnur und Siegel damit zu verbinden. Es sei hier ferner noch auf § 49 R.-G.-O. hingewiesen, nach welchem bei Erteilung der Genehmigung zu einer Anlage der in §§ 16 und 24 bezeichneten Arten von der genehmigenden Behörde eine Frist gesetzt werden kann, binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung be gonnen und ausgeführt und der Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. Eine Verlängerung der Frist kann bewilligt werden, sobald er hebliche Gründe nicht entgegenstehen.