26 H. Haberstroh: Die Fabrikgebäude. baren Türen versehen werden. Die Herstellung solcher Brandmauern kann, soweit und solange sie mit der besonderen Nutzungsart eines Gebäudes unvereinbar sind, nachgelassen werden. Fachwerkbau ist in größeren Städten in der Regel nur in ge ringem Umfang gestattet, z. B. in Berlin nur bei unter 100 qm Flächeninhalt und bis 6 m Fronthöhe, wobei die Umfassungs wände noch massiv zu verblenden sind, wenn sie von der Straße, von der Nachbargrenze oder von anderen Gebäuden nicht mindestens 6 m entfernt sind. Im Königreich Sachsen kann bei offener Bauweise Holzfachwerk zugelassen werden, wenn es wenigstens an der Innen seite mit feuersicherer Verkleidung versehen und mindestens 8 m von dem nächsten Holzfachwerkbau entfernt ist. In Erfurt müssen ein geschossige Fachwerkgebäude von der Nachbargrenze 5 m abstehen. Kleinere Holzbauten von höchstens 3 m Fronthöhe und 25 qm Fläche sind in Berlin zugelassen, wenn sie von den Nachbargrenzen und den Gebäuden desselben Grundstücks mindestens eine Entfernung von 3 m haben. Nichtbelastete Scheidewände dürfen in Berlin aus Eisenwellblech, Drahtputz, Gipsdielen oder ähnlichen Stoffen hergestellt und unmittel bar auf Balken gesetzt werden. Hölzerne Scheidewände müssen mit Mörtel abgeputzt oder in sonst gleich wirksamer Weise gegen die Übertragung von Feuer gesichert werden. Die Verwendung von Lehmmörtel ist hier ausgeschlossen. Holzbalkendecken sind in der Regel auf der Unterseite zu putzen, auszustocken und mit unverbrennlichem, nicht fäulnisfähigem Stoffe (in Berlin 0,13 m hoch) auszufüllen. Ausdrücklich wird von allen Bau ordnungen die Verwendung von altem Bauschutt zur Deckenfüllung verboten. Im übrigen sollen alle Deckenkonstruktionen tragfähig, undurchlässig und möglichst feuersicher sein. Die Dächer aller Baulichkeiten müssen mit einem gegen die Übertragung von Feuer hinreichenden Schutz bietenden Stoffe (Stein, Metall, Teerpappe, Holzzement, Glas usw.) gedeckt werden (Berlin). Die Dachflächen dürfen nicht nach dem Nachbargrundstück hin ent wässert werden. Bei steilen Dächern müssen Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee- und Eismassen, sowie von Per sonen angebracht werden. In bezug auf die Treppen fordert das sächsische Baugesetz: „Kein Punkt eines zu menschlichen Wohn- oder Aufenthaltsverhält- nissen dienenden Gebäuderaumes, dessen Fußboden mehr als 1,50 m über die angrenzende Straßen- oder Hofgrundfläche erhöht ist, darf, horizontal gemessen, weiter als 30 m von einer Treppe entfernt sein. Die hiernach erforderlichen Treppen müssen unmittelbaren Ausgang nach der Straße oder dem Hofe haben, leicht zu ersteigen sein, aus unverbrennlichen Stufen bestehen oder, falls aus Holz hergestellt, an