D. Bauvorschriften. 23 3. Höhenpläne (Netznivellements, Längenprofile, Querprofile). Ist das Terrain unregelmäßiger gestaltet, so kann zweckmäßig ein sogenanntes Netznivellement über das ganze Grundstück ausgeführt und in den Lageplan eingetragen werden. Die gegenseitige Entfernung der einzelnen Höhenpunkte richtet sich nach der größeren oder ge ringeren Unebenheit des Terrains. Werden besondere Höhenpläne gefertigt (Längenprofile und Quer profile), so werden in diesen die Längen in dem Maßstab des Lage plans gezeichnet, während die Höhen oft nach einem zehnfach so großen Maßstab aufgetragen werden, damit die gegenseitigen Höhen unterschiede recht deutlich hervortreten. In diese Höhenpläne werden dann auch die durch die Bodenuntersuchung ermittelten Bodenschich tungen eingetragen, desgleichen der höchste, mittlere und niedrigste Grundwasserstand, die verschiedenen Wasserstände benachbarter oder in der Nähe befindlicher Gewässer und etwa vorhandener Brunnen, die Grabensohlen, Straßenkronen usw. Vorhandene Brücken, Durch lässe u. dergl. werden in schwarzer, neu anzulegende Bauwerke dieser Art in roter Farbe eingetragen. Aufträge werden mit einem blassen, roten Ton angelegt, Abträge mit einem mattgrauen. D. Bauvorschriften. 1. Allgemeine baupolizeiliche Anforderungen und Beschränkungen. Jedes neu zu errichtende Gebäude sowie jede nennenswerte Um änderung und Erweiterung des baulichen Zustandes eines Gebäudes muß außer den das Nachbarrecht regelnden Vorschriften des B. G. B. §§ 906—924 denjenigen Vorschriften genügen, welche von den maß gebenden Behörden erlassen worden sind im Interesse einer geregelten Bebauung des Ortsgebietes, und um Gefahren und Nachteile für das Gemeinwohl, für die Nachbarschaft und das Publikum sowie für die Bewohner und für die in den Gebäuden und auf deren Grundstücken beschäftigten und verkehrenden Personen zu verhindern. Diese Vor schriften sind in den Baupolizeiordnungen zusammengestellt. Da die Baupolizei ihrer Aufgabe nur genügen kann, wenn sie rechtzeitig von dem Bauvorhaben Kenntnis erhält, machen die Baupolizeiordnungen jeden Neu- oder Umbau von einer vorher einzuholenden Genehmigung abhängig. Wer ohne solche Genehmigung baut oder von dem ge nehmigten Bauplan abweicht, setzt sich außer der verwirkten Strafe der Gefahr aus, daß der Bau auf seine Kosten abgeändert oder ab-