Vor oder bei der Erwerbung derartig belasteter Grundstücke hat der Fabrikant sein Augenmerk darauf zu richten, dergleichen An sprüche im Wege der Vereinbarung zu beseitigen, da sie für die Ein richtung der Fabrik wie für die Ordnung und für die Sicherheit des Betriebes später von großem Nachteil sein können. Auch die Vor schriften über das Erbbaurecht (B. G. B. §§ 1012—1017) können hier in Frage kommen. 8. Höhenlage. Bei Wahl des Bauplatzes kann auch die Höhenlage desselben eine Rolle spielen. Im allgemeinen wird zu wünschen sein, daß der Bauplatz in derselben Höhe liegt wie die angrenzenden Verkehrsstraßen und die Nachbargrundstücke. Eine bedeutend höhere oder tiefere Lage kann zu verkehrserschwerenden Anlagen von Rampen, zu kost spieligen Abtragungen oder Auffüllungen des Terrains, zu teuren Fundierungen u. dergl. Veranlassung geben. Durch eine sehr tiefe Lage können die Entwässerungen erschwert werden. Anderseits kann bisweilen eine etwas höhere Terrainlage des Bauplatzes an Eisen bahnen und Wasserstraßen das Verladen und Entladen der Güter er leichtern. An Eisenbahnen wird die Höhenlage eine günstige sein, wenn sie sich etwa in Höhe des Bodens der Fahrzeuge befindet. An schiffbaren Flüssen mit sehr wechselndem Wasserstand kann eine etwas höhere Lage des Fabrikgrundstücks dasselbe vor zeitweisen Überschwemmungen bei eintretendem Hochwasser schützen. Eine höhere Lage des Fabrikgrundstücks im Vergleich zur Höhe der Ver kehrsstraßen kann auch von Vorteil sein, wenn es sich namentlich um Verladung von Gütern handelt. Es kann dann beim Verladen in ausgiebiger Weise von der Schwerkraft nützliche Anwendung gemacht werden durch Errichtung schiefer Ebenen, Bremsberge u. dergl., bei denen die beladenen Fahrzeuge abwärts gehen und dabei die leeren gleich wieder heraufziehen. 9. Größe und Gestalt des Bauplatzes. Daß der Größe und Gestalt des Bauplatzes besondere Auf merksamkeit zu widmen ist, dürfte aus dem bisher Gesagten schon in genügender Weise hervorgehen. Aus der gefertigten Lageplan skizze ergibt sich die für jetzt und für spätere Erweiterungen not wendige Größe. Diese wird also vorhanden sein müssen. Hat das Grundstück diese Größe nicht, so kann versucht werden, ob man die fehlende Fläche etwa von Nachbargrundstücken hinzuerwerben kann. Dies kann jetzt zuweilen zu mäßigem Preise geschehen, während später die Nachbargrundstücke vielleicht selber bebaut sind, oder der Preis ein zu hoher geworden ist. Ein etwas größerer Platz wird bei