10 H. Haberstroh: Die Fabrikgebäude. schützende Nachbarschaft veranlaßt, seitens der zuständigen Behörden die Anforderungen in bezug auf besondere Art der Ausführung der Gebäude oder in bezug auf zu treffende Schutzmaßregeln dermaßen gesteigert werden, daß die Kosten sehr bedeutende werden können, ja daß sie zu einer solchen Höhe anwachsen, daß sie den Bestand des ganzen Unternehmens in Frage stellen können. Hohe Nachbargebäude können, zumal bei schmalen Grundstücken, eine genügende Tages beleuchtung der Fabrikräume hindern und aus diesem Grunde eine vollständige Umänderung der anfangs beabsichtigten Bauanordnung veranlassen. Feuergefährliche Betriebe in der Nachbarschaft oder das Lagern leicht brennbarer Stoffe auf Nachbargrundstücken können in bezug auf die Feuersicherheit der Fabrikanlage von hohem Einfluß sein. Sie können die Wahl der Bauart wie der Baustoffe beeinflussen und Ver anlassung zur Zahlung einer erhöhten Feuerversicherungsprämie bilden. 7. Nachbarrechte. Auch alle Grenzrechte der Nachbargrundstücke sind eingehend in Betracht zu ziehen. Dieselben können in den allgemeinen, recht lichen Verhältnissen (B. G. B. §§ 906—924) oder in den besonderen der betreffenden Gegend begründet sein wie Traufrecht, Lichtrecht u. dergl.; es können aber auch Rechte sein, die durch Verjährung entstanden sind, oder welche als Lasten hypothekarisch auf das in Rede stehende Grundstück eingetragen sind. Hierher würde z. B. das Recht des Nachbars gehören, das betreffende Grundstück als Durch gang benutzen zu dürfen. Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen, und ähn liche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist. Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist un zulässig. § 907. Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine un zulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt. Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vor schriften. § 909. Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.