B. Bauplatz. 5 Bauplätzen werden diese oder jene kleineren Mängel anhaften, und es wird Sache einer reiflichen Überlegung, Untersuchung und Berech nung sein, die Wahl so zu treffen, daß die Summe der Vorzüge möglichst groß, die Summe der Nachteile möglichst gering wird, wobei man beides durch Geldsummen auszudrücken suchen muß. 3. Benutzung vorhandener Wasserkraft. In einzelnen Fällen kann die eine oder die andere der technischen Grundbedingungen schon mit zwingender Notwendigkeit auf einen bestimmten Bauplatz hinweisen oder doch die Wahl in verhältnis mäßig enge Grenzen stellen. Solche Fälle können eintreten, wenn es sich z. B. darum handelt, für das Unternehmen eine vorhandene Wasserkraft zum Betriebe auszunutzen. Es wird hierbei zu unterscheiden sein, ob die notwendigen An lagen zur Ausnutzung der Wasserkraft bereits vorhanden sind, oder ob sie erst geschaffen werden müssen. Für beide Fälle ist die Größe der zur Verfügung stehenden Kraft von höchster Bedeutung, sodann die Frage, ob diese Kraft ziemlich gleichmäßig das ganze Jahr hin durch vorhanden ist und ausgenutzt werden kann, oder ob sie etwa im Sommer unter Wassermangel, im Winter durch Frost oder Eis- gang leidet. Endlich werden bei einer bestehenden Anlage der Kauf- preis, bei einer neu herzustellenden die Bau- und Einrichtungskosten, bei beiden die Unterhaltungs- und Amortisationskosten in Rechnung zu ziehen sein. Zur Erzielung des für die Ausnutzung einer Wasserkraft not wendigen Gefälles werden fließende Gewässer mit Stauanlagen in Form fester oder beweglicher Wehre versehen, oder es wird das Wasser durch einen Zuleitungsgraben oder dergl. zunächst einem Sammelteiche zugeführt. Für alle derartigen Anlagen ist die obrigkeitliche Genehmigung erforderlich. Es sind daher schon bei Aufstellung eines solchen Ent wurfs die rechtlichen Verhältnisse eingehend zu prüfen, und ist sorg- fältig zu untersuchen, inwieweit öffentliche Interessen oder die Rechte dritter Personen durch die Anlagen berührt werden. Die rechtlichen Verhältnisse werden für solche Anlagen außer durch die „Gewerbeordnung“ in den einzelnen Staaten durch besondere Gesetze geregelt und zwar in Preußen durch das Gesetz wegen Wasser staues bei Mühlen und Verschaffung der Vorflut vom 15. November 1811 und durch das Gesetz über Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843, durch das Allgemeine Landrecht, Teil II, Titel 15, 5. Abschnitt: Von der Mühlengerechtigkeit. Das B. G. B. trifft hier keine Änderungen, denn im Einführungsgesetz lauten: