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MockeMM für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» u. Sonnabend« früh 8 Uhr. Abonnementspreis: Bierteljöhrlich 12j Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserat« werden mit 1 Ngr. für den Raum eimr gespaltenen Corpus-Zeile berechnet und sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags 10 Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrücks. Sechsun-jwaiyigstrr Jahrgang. » Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in PulSnitz. Geschäftsstellen für KönigSbrück: bei Herrn Kaufm. M Tschersich. Dresden: Annoncen bureau von C. Graf und Haasen stein L Vogler. Leipzig: Bernhard Freyer, Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler und Eugen Fort daselbst. von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. «t«8 Mittwoch LH 74. 1«. September 1814 Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamle sollen auf Grund erneuter Anträge -en 18. November 1814 die dem Gasthofsbesitzer Friedrich Theodor Heber in Großröhrsdorf zugehörigen Gasthofs-, Scheunen- und Feldgrundstücke Nr. 86L., 275 b. des Kstasters und bez. 1245a. des Flurbuchs, Nr. 6o9, 661 und 585 des Grund- und Hypothekenbuchs für Großröhrsdorf, welche Grundstücke am 8. August 1873 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1 ., das Gasthofsgrundstück, Nr. 86L. des Brd.-Cat., auf 7000 Thlr. -- -- 2 ., die Scheune auf 250 Thlr. -- —- 3 ., das Feldgrundstück auf 800 Thlr. —- —- gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pultznitz, am 10. September 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Bekanntmachung. Bei einer Aussuchung sind Verschiedene Schuhwaaren, namentlich Pantoffeln und Frauenschuhe von Leder und Zeug, gefunden worden. Da der Verdacht entstanden ist, daß diese Gegenstände bei Gelegenheit von Jahrmärkten gestohlen sind, so werden diejenigen Schuhmacher, denen dergleichen Sachen, namentlich auf dein Elstraer Jahrmärkte am 24. August d. I., etwa weggekommen sind, hierdurch aufgefordert, sich an hiesiger Amtsstelle die fraglichen Schuhwaaren anzusehen. Kamenz, den 9. September 1874. Königliches Gerichtsamt. O-rtel. W. Zur neuen Gemein-e und Bep' waltungsorgunisation. Pulsnitz, 10. Sept. Durch die iMif Bcrwaltungs- gesetzgebung, welche am 15. October in Kraft tritt, wird die obrigkeitliche Gewalt der Stadträthe der mittleren und kleineren Städte, sowie der Landgemeindevorstände bedeutend erweitert. Ein großer Theil der Polizeiver waltung wird den Gerichtsämleen abgcnvmmen und den Gemeinden übertragen. Den Gerichtsämtern verbleiben nur die Geschäfte der gerichtlichen Polizei, so daß Poli- zeisachen, bei welchen sich der Verdacht eines begangenen Verbrechens ergiebt, an sie abgegeben werden müssen. Es verbleiben ihnen ferner Zeugenabhörungen, Vereid ungen und Verpflichtungen in Polizei- und Verwaltungs sachen, in solchen Fällen, wo die Amtshauptmannschaften, um ferner Wohnenden Beschwerlichkeiten zu ersparen, die Unterstützung des Gerichlsamtes zu Hilfe nehmen. Es verbleibt den Gerichtsämtern weiter die Polizeistras- gercchtsburkeit und zwar in größer»! Umfange als bis her, da dieselbe künftighin nicht mehr auch den mit voller verwaltungsobrigkeulicher Befugnig versehenen Stadi- räthen zuslehen wird. Die reoivirte Städteordnung, die Gtädleordnung für mittlere und kleine Städte und die rrvidirte Landgemeindeordnung enthalten die.Bestimm ungen darüber, inwieweit nun die übrige Verwaltungs- thätigkeit der Gerichtsämler auf die Gemeindebehörden Übergeht. Die Landgemeinden, deren Befugnisse veihältniß- mäßig die größte Erweiterung erfahren, werden ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten haben, daß der von ihnen anzustellvnde Gemeindevorstand ein zu selbstständigem, festem und entschiedenem Handeln befähigter Diann ist. Zuversichtlich darf man hoffen, daß die größere den Ge meinden gewährte Selbstständigkeit in ihnen mehr und mehr das Bewußtsein der eignen Verantwortlichkeit stärken und damit die Sicherheit des'Staates und die gedeihliche Entwickelung des staatlichen Lebens fördern werde. Um ins Einzelne einzugehen, so wird den Stadt- räthen und Gemeindevorständen (unter Aufsicht der Amts hauptmannschaft) die Verwaltung der Polizei in folgenden Angelegenheiten übertragen: a) allgemeine Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums und die Abwehr von Friedensstör ungen, sowie die Annahme von Anmeldungen zu Wahl versammlungen; b) die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasserläufe und Brücken, in- gleichen für deren Reinigung und etwaige Beleuchtung, sowie die Sicherung des freien Verkehrs auf denselben; o) in Bezug auf Gesundheitspolizei die Maßregeln zur Abwendung von Epidemien und Seuchen, die öffent liche Krankenpflege, einschließlich der Fürsorge für die Rettung Verunglückter, die Beaufsichtigung des Verkaufs von Eßwaaren, die Sorge iür öffentliche Brunnen, Be seitigung gesundheitsschädlicher Stoffe und für das Be- gräbnißwesen, soweit es nicht den kirchlichen Behörden unterstellt ist; ä) die Sittenpolizei, insbesondere Abstellung des Bettelwesens, Einschreilungen gegen Betrunkene und ver botenes Spiel, Beaufsichtigung öffentlicher Vergnügen und Schankstätten, einschlieglich der Handhabung der Vor schriften über Jnnehalten der Polizeistunde, der Tanz- und Badeplätze, sowie der Sonntagsfeier, Abwendung von Störungen der Ordnung auf den Straßen und der nächtlichen Ruhe; o) die Armenpflege, einschließlich der Fürsorge für augenblicklich Obdachlose; t) die Arbeiter- und Gesindepolizei und die Annahme der Anmeldung von Fremden; 8) das Einschreiten gegen die unerlaubte Führung von Schießgewehren und anderen Waffen, gegen Land-; streiche, Aufläufe und Schlägereien, sowie die Beauf sichtigung der unter Polizeiaufsicht stehenden Personen; si) die Geschäfte des Jmmobiliar- und Mobiliar- Brandverstcherungswesens (in mittleren u. kleinen Städten), die Aussicht über die Mobstiarbrandschädenversicherung (auf dem Lande) ingleichen von der Baupolizei die An nahme von Baugenehmigungsgesuchen, die Anmeldung von Neubauten und die Anzeige von Schadenfeuern, so wie die Aufsicht über Bauordnungswidrigkeilen und ge fährliche Baulichkeiten; i) von der Feuerpolizei die Aufsicht über die Feuer stätten und Essen, und über gehörige Reinigung der Letzteren, über verbotenes Tabakrauchen und sonstiges feuergefährliches Gebahren, sowie über das Privatfeuer- löschgcräthe, ingleichen die Fürsorge für das Feuerlösch wesen überhaupt, nicht minder die zeither den Femr- polizcicommissaren übertragenen Geschäfte; st) von der Gewerbepolizei die Aufsicht über Maaß und Geivicht, über den Gewerbetrieb im Umherziehen und das Marktwesen, über öffentliche Schaustellungen und öffentliches Musikmachen, sowie über unerlaubten Gewerbebetrieb, nicht minder die Annahme der Anmeld ung zum Betriebe eines stehenden Gewerbes nach §14, Abs. 1 der Bundesgewerbeordnung, die Ausstellung Ler 8 58, Abs. 1 daselbst vorgeschriebenen Legitimationsscheine für den Gemeindebezirk und dessen Umgegend, die Er- theilung der 8 59 gedachten örtlichen Erlaubniß zur Ausübung der dort angegebenen Gewerbe und die Be glaubigung der im Gesetze über Ausübung der Fischerei vom 15. December 1868 vorgeschriebenen Fischkarten; 1) der Bürgermeister beziehendlich Gemeindevorstand ist auch bei Verletzung von Polizei- und Crtminalstraf- gesetzen, deren Handhabung ihm nicht obliegt, berechtigt und verpflichtet, Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten, die zur Sicherung des behördlichen Einschreitens erforderlichen vorläufigen Maßregeln ergreifen und zu diesem Zwecke nach Befinden mit Verhaftung der Schuld igen zu verfahren, sowie überhaupt die mit Handhabung der gerichtlichen Polizei beauftragten Behörden und Or gane zu unterstützen. Den gedachten Behörden ist auch innerhalb ihres polizeilichen Wirkungskreises die Befugniß der Androhung von Strafen bis zu gewisser Höhe ertheilt. Die polizei liche und obrigkeitliche Zuständigkeit derselben kann durch Beschluß der vorgesetzten Behörden erweitert, beziehend lich nach Gehör des Bezirksausschusses auch ganz oder theilweise entzogen werden. Deutsches Reich. Dresden. Bekanntlich hatte in der Sitzung der 2. Kammer vom 19. Mai Abgeordneter Sachße gesagt: Abg. Biedermann habe 1866 Briefe ins Land versandt, worin er zur Annexion an Preußen aufgefordert. Abg. Biedermann erklärte darauf sofort: er erwarte von der Ehrenhaftigkeit des Abg. Sachße, daß derselbe entweder ihm einen solchen Bries zeigen oder, wenn er dies nicht könne, bekennen werde, er habe die Unwahrheit gesagt. Dieser Aufforderung ist Abg. Sachße auch, nachdem ihn Abgeord. Biedermann nochmals deshalb in öffentlicher Kammersitzung interpellirt, nicht nachgekommen. Jetzt nun hat, wie die-„D. A. Z." mittheilt, derselbe an den Abg. Biedermann folgende Zuschrift gerichtet: An Herrn Professor I)r. Biedermann in Leipzig. Um den verlangten Nachweis zu liefern, daß Sie im Zahle 1866 noch während der preußischen Okkupation unseres Vaterlandes Derartiges geschrieben haben, wie ich in der Kammersitzung vom 19. Mai dieses Jahres behauptete, benenne ich Ihnen die Herren Amtshaupt mann v. Hausen in Zwickau und Prozessor Richter in Tharand als Gewährsmänner, welche beide meine Be hauptung als Zeugen bestätigen. Freiberg, 19. August 1874. Sachße. Darauf hat Abg. Biedermann erwidert: An Herrn Stadtrath Sachße in Freiberg. In einer Zuschrift an mich, die mir, weil ich von Leipzig ab wesend, verspätet zuging, versuchen Sie den verlangten Nachweis für die in der Kammersitzung am 19. Mai d. I. wider mich öffentlich erhobene Beschuldigung dadurch zu finden, daß Sie „die Herren Amtshauptmann von Hausen und Professor Richter als Gewährsmänner be nennen," welche beide „Ihre Behauptung als Zeugen bestätigen werden." Sie haben in jener Kammersitzung mir öffentlich schuld gegeben, ich hätte 1866 „Briefe ins Land versandt, in denen ich zur Annexion an Preußen aufforderte."