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NackrublÄtt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch« u. Sonnabend« früh 8 Uhr. Abonnementspreis: vierteljährlich 12j Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate werden mit 1 Ngr. für den Raum einer gespaltenen Corpus-Zeile berechnet und sind bis spätestens Dienstags und Freitag« Vormittags 10 Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. » Stchsuniywmyigster Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Putsnitz. Geschäftsstellen für Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M Tschersich. Dresden: Annoncen bureau von C. Graf und Haasen- stein L Vogler. Leipzig: Bernhard Freyer, Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler und Eugen Fort daselbst. von uns unbekannten Finnen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Lxpvü. <!«« Sonnabend o 81. 1«. October 1874 Erlaß an die Gutsherrschaften im Bezirke der ^tmtshauptmannschaft «Kamenz. Nach 8 84 der Revidirten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 hat der Besitzer eines selbstständigen Gutes für den Bereich des Gutsbezirks unter Anderem in Person oder durch einen nach dein Ermessen des Amtshauptmauns geeigneten Stellvertreter, welcher seinen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Mähe haben muß, die dem Gemeindevorstande übertragenen obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten auszuüben. Indem ich die Besitzer selbstständiger Güter iin Bezirke der Amtshauptmannschaft Kamenz auf diese Bestimmung aufmerksam mache, veranlasse ich Diejenigen, welche die Befugnisse des Gutsvorstehers durch einen Stellvertreter ausüben lasten wollen, mir Namen und Stand des Letzteren längstens bis zum 12. dieses Monats schriftlich anzuzeigen. Kamenz, am I. Oktober 1874. Amtshauptmann Schäffer. Nach Z 9 und 10 des Gesetzes, die Bildung der Geschwornenlisten und der Geschwornenbank betreffend, vom 14. September 1868, haben die Gemeindevorstände die Urlisten über die zu dem Amte eines Geschwornen befähigten Personen zu revidiren und im Laufe des Monats October 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen, nachdem von ihnen vorher bekannt gemacht worden, daß dies geschehen werde und daß diejenigen, welche nach § 2 des gedachten Gesetzes von dem Geschwornen- amte befreit zu werden wünschen, ihre Gesuche, bei deren Verlust, schriftlich innerhalb der angegebenen 14tägigen Frist einzureichen haben. Demnach werden die Gemcindevorstände im Bezirke des unterzeichneten Gerichtsamts hierdurch veranlaßt, die revidirten Listen unter Bemerkung auf denselben, an welchem Tage und bis zu welchem Tage sie ausgelegt worden sind, nebst den etwa eingegangeneu Befreiungsgesuchen und Rekursen längstens den 30. laufenden Monats an den unterzeichneten Gerichtsvorstand behufs deren sofortiger Durchgehung, bei Vermeidung von 5 Thalern Strafe abzugeben. König!. Gerichtsamt Pultznitz, am 2. Oktober 1874. - , Fellmer. Bekanntmachung. Mit Schluß dieses Jahres läuft der dreijährige Zeitraum ab, für welchen die im Jahre 1871 angefertigten GeschwornewUrliften bestimmt gewesen, und sind nun mehr für die nächsten drei Jahre neue Urlisten anzulegen. Die Gemeindevorstände der Ortschaften des hiesigen Gerichtsamtsbezirks werden daher hiermit veranlaßt, die Geschwornen-Urlisten nach dem ihnen iin September 1871 zugefcrtigten Schema sofort und dergestalt anzufertigen, daß dieselben noch im Laufe dieses Monats 14 Tage lang zur Auslegung gelangen können. Daß und wo die Listen zur Einsicht ausliegen, ist in ortsüblicher Weise mit der Aufforderung bekannt zu machen, daß alle diejenigen, welche nach H 5 des Gesetzes vom 14. September 1868 vom Geschwornenamte befreit zu werden wünschen, ihre Gesuche bei deren Verlust innerhalb der' gedachten 14tägigen Frist schriftlich einzureichen haben. Die Abgabe der Listen, welche zupor mit der Bescheinigung, daß die Liste 14 Tage lang ausgelegen und daß die Auslegung im Orte gehörig bekannt gemacht worden, zu versehen sind, hat nebst den etwaigen Bcfreiungsgesuchen und Rekursen spätestens -er» 7. November 1874 bei Vermeidung von 5 Thalern Strafe an das unterzeichnete Gerichtsamt zu erfolgen. Königsbrück, am 7. Oktober 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Meusel. Freiwillige Versteigerung. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte soll -en LO Oktober 1874 auf Antrag der Erben die zum Nachlasse Iobann Ritters gehörige, auf Folium I des Grund- und Hypothekenbuchs für die Buchholzmühle eingetragene Mühle, die Buchholzmühle genannt, mit den zu demselben Grundbuchsfolium gehörigen Wiesen-, Feld-, Erlen- und Birkenniederwaldgrundstücken, sowie nebst' den zu gedachtem Nachlasse gehörigen, auf dem Folium 8 des Grund- und Hypothekenbuchs für Jiedlitz, «Kloster Antheils, und dem Folium 8 des Grund- und Hypothkenbuchs für Jiedlitz, Rittergutsautheils, eingetragenen Wiesen-, Feld- und Waldstücken, welche Grundstücken zusammen ein Areal von 6 Hektar 54,g Ar (11 Acker 248 lURuthen) umfassen mit 233„» Steuereinheiten belegt und^durch Sachverständige beziehentlich unter Berücksichtigung des Werthes der Wasseranlage und der Wasserkraft der Mühle, sowie des vorhandenen Mühlenwerkcs am 22. September 1874 ohne Berücksichtigung der Oblasten aus insgesammt 9101 Thlr. — Ngr. — Pf. gewürdert worden sind, freiwilliger Weise an Ort und Stelle versteigert weiden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstellc und in der Schänke zu Jiedlitz aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird, mit dem Bemerken, daß die Versteigerung in dem gedachten Mühlengrnndstücke Vormittags II Uh» stattfindet. Kamenz, nm 2. October 1874. Königliches Gerichtsamt. Oertel. Teichverpachtung. Die auf Schwepnitzer Forstrevier gelegenen sieben Teiche, welche eine Fläche von ungefähr 52 Hektar enthalten, sollen den 13. Octoüer 1874, Vormittags 10 Uhr, im Gasthofe zu Schwepnitz auf die 6 Jahre vom I. Januar 1875 an bis ultimo December 1880 unter den bei der Revierverwaltung zu Cosel und bei dem mitunterzeichneten Forstamte Moritzburg einzuschenden und beziehentlich im Verpachtungstermine annoch bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend verpachtet werden, was für Pachtliebhaber yiermit öffentlich bekannt gemacht wird. «KöNtgliche Oberforstmeisterei und «Königliches Forstrentamt Moritzburg, am 1. Oktober 1874. Rüling. EraS. Montag, de» 12. October 187L, «»Ä MnsWninrkS in «iswdnl^uvrii».