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sso«ferenz- rfüllt haben, director. laus, »z, in der m" in Ohorn wichst «inlavet Schön*. d. M. ES Schäfer. Huhke. »t, halte zn ter Auswahl zu billigsten fcherfich. oordene »erkannte Nlycerin- A » Gn-ler. gedruckte - Nr. 239. chfchoben fen. tzmonn omeokar- ngSbrück. »ndeurock 134. lege ist zu ' steht zum re Etage en und Jo- serstraße. ist vom 1. früher, ein üche, Kam« venniethen. kn-ler. -Y beit unter- niethen ge- d. Bl. zu ««gs- itr. erden will, Lehrherren ar: 1 Uhr- Kürschner. dem 1. Unter elegenen monccn, ^rechnet. 22. Mär; 1879 M 24 SommvenS bestraft. Hoffmann. t, z. B. Fleischer, Vie lättern bekannt Buchdruckerei von «east Sudwtg Förfter in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in PulSnitz. Bekanntmachung, die Elstvund Durchfuhr von Vieh und anderen Gegenständen über di^fäch st sch - böh IN isch e Landesgrenze betreffend, vom 17. Marz 1879. Erscheint: vkittwoib« und «onuabrnb« früh 8 Uhr. AbonnementSPreiS: vierteljährlich U Mark. «nse-ate werden mit 10 Pfennigen für den Roum einer gespaltenen Corpus- Zeile berechnet u. find bis spätestens Dienstags und Freitags vormittags » Uhr hier auftugeben. «eschäftssteAen für Königsbrück: bei Herrn Kaufmann M. Tschersich. Dresden: Annoncen» Bureau'S Haasenstein L Vogler, In validendanr, W. Saalbach. Leipzig Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler. Berlin: Tentralannoncenbureau für sämmtliche deutsche Zeitungen. Bekanntmachung, das diesjährige Musterungsgeschäft betr. Sollten in diesem Jahre Gestellungspflichtige die Anmeldung zur Stammrolle bis jetzt unterlassen haben, so werden dieselben zur nachträglichen Anmeldung sowie zum Erscheinen im MustcrungStermme Montag, den 31. Mäez c., bei Vermeidung dec in §8 23,z» und 24,7 der Ersatzvrdnung angedrohten Strafe bis zu 3V Maek oder Haft bis zu drei Dagen hiermit aufgefordert. Gleichzeitig wird den Gestellungspflichtigen eröffnet, daß Gesuche um Umdesignirung, Versetzung zu einem anderen Truppentheile, oder einer anderen Waffengatt ung, sowie um nachträgliche Ertheilung der Genehmigung zum freiwilligen Eintritt eine Berücksichtigung Seiten der Ersatz-Commission nicht zu erwarten haben, Anmeld ungen Seitens der im ersten Concurrenzjahre stehenden Militairpflichtigen zum dreijährigen resp. bei der Cavallerie vierjährigen freiwilligen Diensteintritt aber unter Beibringung väterlicher oder vormundschaftlicher Genehmigung bis zum obigen Musterungstermine bei dem Herrn Civilvorsitzenden der Ersatzcommission anzu bringen sind. PulSnitz, am 20. März 1879. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. —? I Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. EimmMeißigstcr Jahrgang. )M»dler und deren Personal dürfen die diesseitige Landesgrenze auf obenbemerkter Strecke nachenden Punkten überschreiten und haben sich daselbst einer Desinsection zu unterwerfen, M i n i st e r i u m des Innern. von Nostitz-Wallwitz. Pfeiffer I. Rn rlutt blatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Am,egend nntmachung. Nach 8 1 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des JnnerkyvLie Fabriken-Jnfpectwn betreffend, vom 1. August 1878, sind die Fabrikbesitzer und Fabrik- leiler verpflichtet, in allen den Fällen, in welchen in Folge des Gewerbebetn eine Mrson das Leben verloren, oder eine solche Beschädigung erlitten hat, daß sie länger als 72 Stunden an ihrer Arbeit behindert ist, der Polizeibehörde und dem lken-Jnspector Anzeige, und zwar im ersteren Falle sofort, im letzteren spätestens vier Tage nach Eintritt des Unfalls zu erstatten. Man hat Veranlassung, auf diese Bestimmung andurch noch besonders und zwar inij^dem Hinzufügen aufmerksam zu machen,- daß die Unterlassung der vorge schriebenen Anzeige mit den in 8 148 der Reichsgewerbeordnung angedrohten Strafen (Geldstra' is zu 150 Mark —- event. Haft bis zu 4 Wochen) geahndet wird. Da ferner wiederholt die Warnehmung zu machen gewesen ist, daß bei der Bedienung övu. Dampfmaschinen, Werkzeugmaschinen, Webstühlen und dergleichen, Maschinisten, Heizer, Arbeiter und Arbeiterinnen dadurch verunglücken, daß sie an den lose den Körper ^umgebenden Kleidern erfaßt und so in die Maschinen gezogen wer den, so hat man noch darauf hinzuweisen, wie sehr es im eigenen Interesse deS die Maschinen bedienenden Personals liegt, sich im Dienste nur ganz eng ani Körper an liegender Kleidung zu bedienen und namentlich das Tragen von losen Jacken und Schürzen, sowie von Holzpantoffeln, welche letztere die Sicherheit des Gehens beein trächtigen, zu vermeiden, wie man auch in Sonderheit den Besitzern von Maschinen und Dampfkesseln dringend za empfehlen hat, nach der angedeuteten Richtung hin die strengste Beaufsichtigung obwalten zu lassen. Kamenz und Dresden, am 12. März 1879. Königliche Amtsha U. P tmannschaft. KöniglicheFab r'l ck e n-J n s p e c t i 0 n. , Schäffer. Otto Siebdrat. böhmische Grenze betreffend, vom 23. März, 25. Jnli und 7. September ä. Die sächsisch-böhmische Grenzstreckt zw 8 I. Verboten ist auf diesem Grenztracte die Einfuhr aus Böhmen der unter U in tz 5 b, o und ci gedachten Gegenstände, jedoch mit den in K 6 un 8 2. Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich b nur an den von den Amtshauptmannschasten Pirna und Dippoldiswalde in ihren Ai zu diefem Behuse aber bei den dortigen Gendarmerieposten zu melden. v ? 3. In den Bezirken der in 8 2 gedachten Amtshauptmannschaften ist bei vorkommendem-Krankheits- oder Todesfällen im Rindviehbestand von den betreffenden Viehbesitzern sofort bei der Ortspoui-iveyorde Anzeige zu machen, und sodann von dieser in Gemäßheit deS 8 13 folg. derLnstructiou vom 9. Juni 1873 das weiter Nvthige zu besorgen. Der Besitzer selbst darf die kranken Thiere nicht schlachten oder tödten, etwa gefallene Thierc aber nicht verscharren oder sonst bese en, ehe die Natur der Krankheit thierärztlich festgestellt ist. , 8, -Ler sogenannte kleine Grenzverkehr mit Vieh d. h. der Verkehr mit GespE von Rindvieh zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten, sowie der Weidetrieb Von Sächsischem Vieh aus Bohnpschen Fwren, sowie von Böhmischem Vieh auf Sächsischen Fluren ist untz^t. „ L. Tie östlich und westlich von dem unter b lchnetcn Tratte gelegene sächsisch-böhmische Landesgrenze betreffend. o ^etbvtcn ist auf diesen Grenzstrecken die Ein- und Durchfuhr a) v„. Rindvieh, Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern ohne Unterschied der Race und des Landes, aus welchem sie kommen, sowie von Borstenvieh; b) von solchen thierischc» Theilen in frechem oder trockenem Zustande, welche von Wiederkäuern stammen; c) von Dünger, Rauchfuttcr, Stroh und anderen Streumaterianen, gcvrauchtem Stallgeräthe, Geschirre und Lcdcrzeuge; 4) vo olle, Haaren und Borsten, gebrauchten Kleidungsstücken für den Handel und Lumpen; soweit nicht bei den vorstehend unter a bis u bezeichneten Gegenständen die in nachstehendem H U erwähnte usnahmen Platz greifen. 8 beschränkt bez. bedingungsweise nachgelassen bleibt ' Ein- und Durchfuhr a) von Borstenvieh/'lpclchcs nach bcizubringenden amtlichen Begleitscheinen aus seuchenfreien Gegenden kommt ; w ?' ,^äch und Käse; o) von vollkommen trock n Häuten und dergleichen, resp. gesalzenen Därmen; cl) von Wolle, Haaren und Borsten in bearbeitetem Zustande, bez. wen» solche der Fabruwasche unterlegen haben; v) von geschmolzenem Tal Fässer» und Wannen ; k) von Knochen, Hörnern und Klauen in vollkommen lufttrockenem Zustande und befreit von thierischen Weichtheilen i von Lumpe» j» Fässern verpackt; und zwar 1, e, ü x, dafern die Einfuhr in geschlossenen Eisenbahnwagen erfolgt und die Abstammung aus völlig seuchensreien Gegenden durch amtlichs Leglettscheme »achgewicse» ist, sowie endlich k i Heu und Stroh, sofern es lediglich als VerpacknngSmaterial-tzient, jedoch ist dasselbe am Bestimmungsorte z» vernichten und des halb die Povjcwehorde des letzteren auf kürzestem Wege von^ .m erfolgten Grenzübergang in Kenntniß zu setzen. H 7. Richt beschränkt ist der 8 4 gedachte kleine^8renjverkchr. . m 0. Allgemeine Bestimmungen. a m Anwendung, der Verj«lnf und die Anempfehlung von VorbauungS- und Heilmitteln bei der Rinderpest. 3 " üi das Abhalten von Viebmärktcn in den Bezirke» der Attitshauptman»schaftcn Pir»a, Dippoldiswalde, Freiberg Uttd Marienberg, sowie in de» Amtsbezirken Schirgiswalde, Nensalza, trber^bach, Großschönau und Zittau, uu^kichcn das Abhalteu des Nutzviehmarktes in Dresden nnd der Abtrieb lebender Wiederkäuer vöm dasigen Schlachtvicbhofe. 8 Ileberwachung der vorsteh-^ getroffene» Bestimmungc» geschieht durch die betr. Grenzzoll, und Polizeibehörde», und durch die Gendarmerie be,. unter militärischer Assistenz. I I. Durchbrechung der Grenzsper^ mtt Thieren oder giftsangenden Sachen der in 1 und 5 gedachten Arten hat außer der S 12 gedachte» Strafe die sofortige Tödtnag u»d Verscharr ung der Thi"e oder bez. Vermchtling oderDesttisicirung der gistfangende» Sachen zur Folge. Sonstige Gegenstände, sowie beziehendlich Menschen müssen im Falle eines Dnr»brnchS bei Nntbuniich- keü der DeSii'sectw" auf kürzestem Wege^vieder über die Grenze zurückgebracht werden, womöglich ohne Ortschaften zn berühren. " " ' "»izunnq tz 12. Zuwiderhandlungen rden nach Maßgabe der Bestimmungen in Z 328 des Reichsstrafsgesetzbuchs bez. des Reichsgcsetzeö vom 21. Mai 1873 (ReichSgcsetz-Blatt v. I. 1878 S. 95) uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Lxp««!. sie« Seitens des unterzeichneten Königlichen Gcrichtsamtes soll das zur Konkursmasse des Uhrmachers Gustav Mager in Pulsnitz gehörige Waarenlager, bestehend in Regulatoren, Taschen-, Rahmen- und Wanduhren, Uhrenbestandtheilen, als Federn, Gläser rc., sowie das gesammte Handwerkszeug und die Ladeneinrichtung, zugleich mit dem sonstigen zur Masse gehörigen Mobiliar des GemeinschuldnerS , am Wpril 18US von 10 Uhr Vormittags ab UN Saale des hiesigen Schießhauses öffentlich gegen sofortige Baarzahlung an die Meistbietenden versteigert werden. PulsntlZ, am 15. März 1879. D a s K ö n i g l. S ä ch s. G e r i ch t s a m t. ' < F . Jahn. Dresden, den 17 ärz 1879, Nachdem neuerdings der Ausbruch der Rinderpest in Aussig nd in Peterswalde in Böhmen konstatirt worden ist, so^jMet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die in Nr. 76, 174 nnd Liz pxz Dresdner Journals und in Nr. 78, 179 und 218 der Leipziger Zeitung vom vorigen Jahre abgedruckten Veror '»gen, den Verkxhr mit Vieh und thierischen Produkten über die sächsisch- igen Jahres hiermit aufzuheben und an derejp^telle Nachstehendes zu verordnen: en Langburlersdorf bei Reust und Hermsdorf bei Frauenstein betreffend. ch und durch Sachsen in Betreffs aller Arten von Vieh mit Ausnahme von Pferden, Maulthiercn und Efeln; b) d bis k gestatteten Ausna n.