Volltext Seite (XML)
WoLlmMM für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» u. Sonnabend« früh 8 Uhr. Abonnementspreis: Vierteljährlich 12^ Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate werden mit 1 Ngr. für den Raum einer gespaltenen Corpus-Zeile berechnet und sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags 10 Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. StchsunkiMuyiBer Jahrgang. ' Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in PulSnitz. Geschäftsstellen für Königsbrück: bei Herrn Kaufm. W Tschersich. Dresden: Annoncen bureau von C. Graf und Haasen stein L Vogler. Leipzig: Bernhard Freyer, Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler und Eugen Fort daselbst. Auswärtige Annoncen-Austräge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag veiliegen oder nicht. Lxpbü. S«8 Mittwoch 56. 15. Juli 1874 . - r—.77--»-- -- . — 1 - . _ . Bekanntmachung, die Anmeldungen zur Königlichen Unteroffiziersschule in Marienberg betr. Die nächste Aufnahme in die Nnteroffiziersschule findet am t. October dieses Jahres statt und wird Nachstehendes dazu bekannt gegeben 1. Die Unteroffiziersschule hat die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen, zu Unteroffizieren heranzubilden, und erhalten die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht in alle Dem, was sie befähigt, s. Z. bei sonstiger Qualification auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffiziersstandes refp. des Militär-Verwaltungsdienstes zu erlangen. Der Cursus in der Unteroffiziersschule ist, sofern der Eintritt der Zöglinge nicht gleich in eine höhere Classe der Schule erfolgt, ein dreijähriger. Diejenigen Zöglinge, welche das 17. Lebensjahr erreicht haben, treten vollständig in die Gebührniffe eines Soldaten, während allen Uebrigen auch bis dahin die aesammte Verpflegung, Kleidung und Erziehung gratis gewährt wird. Der Aufenthalt in der Unteroffiziersschule an und für sich giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkenntniß des Ein zelnen ab. Nach Beendigung des Cursus werden die betreffenden jungen Leute in die Armee vertheilt und zwar als Gemeine, wobei jedoch nicht ausgeschlossen bleibt, daß die Vorzüglichsten, welche bereits in der Anstalt zu Gefreiten, resp. zu überzähligen Unteroffizieren ernannt werden können, sogleich in etatsmäßige Gefreiten- refp. Unter offiziersstellen einrücken. In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden jungen Leute an die resp. Truppentheile ist in erster Linie das Bedürfniß in der Armee maß gebend, in zweiter Linie sollen die Wünsche der Einzelnen in Betreff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 2. Unteroffiziersschüler, welche nicht die bestimmte Aussicht gewähren, die Qualification zum Unteroffizier zu erlangen, werden vorbehältlich ihrer späteren gesetzlichen Militär-Dienstpflicht aus der Unterosfiziersschule entlassen. 3. Der in der Unteroffiziersschule Aufzunehmende muß u) wenigstens 14 Jahre alt und confirmirt sein, darf aber das 18. Lebensjahr noch nicht wesentlich über schritten haben, b) muß eine Körper-Constitution haben, die ihn als künftig befähigt zum Eintritt in die Armee erscheinen läßt, o) muß sich tadellos geführt haben, ck) muß zuni Mindesten leserlich und richtig schreiben und lesen und die vier Species rechnen können, s) muß unter Zustimmung und unter Beitritt seiner Eltern bez. seines Vor mundes und der noch lebenden Mutter sich verpflichten, über den gesetzlich vorgeschriebenen dreijährigen activen Dienst im stehenden Heere hinaus für die in der Unteroffi ziersschule verbrachte Zeit noch einen gleichen Zeitraum activ weiter zu dienen. 4. Die Anmeldungen zur Unterosfiziersschule müssen unter Beifügung a) des Geburtsscheines resp. Taufscheines sowie des Confirmationsscheines, d) eines Führ- ungs-Attestes seiner Ortsobrigkeit und seines Lehr- oder Brodherrn, o) eines Schulzeugnisses, ä) die unter 3 sub 6 aufgeführte Verpflichtung bez. Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintritt in die Unterosfiziersschule, — dieselbe muß entweder gerichtlich oder durch die mündliche protocollarische Erklärung dieser Person beim Land- Wehr-Bezirks-Commando resp. bei dem Commandeur der Unterosfiziersschule erfolgen — bis zum 1. September d I. bei dem Commando der Unteroffiziersschule zu Marienberg oder der dem heimathlichen Landwehr-Bataillons-Commando bewirkt wxrden. Die Anmeldungen werden sodann, sowohl in körperlicher als auch in geistiger Beziehung von dein Coinmandeur der Anstalt bez. dein Landwehe-Bataillons-Cvnunandenr unter Zuziehung eines Militär-Arztes einer Prüfung unterworfen Über deren Erfolg Bericht an das Kriegs-Ministerium zu erstatten ist, welches hierauf wegen der Aufnahme sämmtlicher Angemeldeten Entschließung faßt. s. Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, 2 Hemden und mit 2 Thalern, zum Ankauf der nöthigen Utensilien zur Reinigung der Armatur und Be kleidung versehen sein. Dresden, den 1. Juli 1874. . Kriegs-Ministerium. v. Fabriee. Für den abwesenden Ernst Alwin Liebig aus Großröhrsdorf ist der Fabrikant Herr Eduard Julius Schöne daher als Abwesenheitsvormund be stätigt worden. König!. Gerichtsamt Pultznitz, am 11. Juli 1874. In Stellvertretung: Wolf, Ass. Erledigt hat sich die unterm 15. August 1873 erlassene öffentliche Vorladung des Webers Gustav Reinhold Boden aus Bretnig. Pultznitz, am 13. Juli 1874. Königlich Gerichtsamt. In Stellvertretung: Wolf, Ass. Bekanntmachung, die Hun-esperre für -ie ländlichen Ortschaften -es hiesigen Gerichtsamtsbezirks betreten-. Am gestrigen Tage ist in Großnaundorf ein fremder Hund, mittelgroßer, schwarz- und weißhaariger Pinscher-Bastard mit Weißen Vorderfüßen und weißer Brust, männlichen Geschlechts und ca. 3 Jahre alt, erschossen worden, welcher nach thierärztlichem Gutachten mit der Tollwuth behaftet gewesen ist und in Kleindittmannsdorf sowie in Großnaundorf Kinder und Hunde gebissen hat. Es werden demnach unter Bekanntmachung dessen, alle Besitzer von Hunden und Katzen in den Ortschaften hiesigen Gerichtsamtsbezirks bedeutet, bei Vermeid- ««S einer Geld- oder verhältnißmaßigcn Haftstrafe bis zum V. Oetober IS. ihre Hunde und Katzen nicht frei umhcrlaufen zu lassen, vielmehr die Katzen sicher einzusperren und zu beobachten, sowie die Hunde ebenfalls einzusperren oder nur mit einem sicher construirten Maulkorbe von starkem Drahtgeflechte versehen, frei umherlaufen zu lassen und bei etwa wahrzunehmenden außergewöhnlichen Erscheinungen an den Tyieren, dieselben sofort unter thierärztliche Behandlung zu stellen. Die Ortsrichter hiesigen Amtsbezirks werden angewiesen, die Besitzer von Hausthieren auf gegenwärtige Bekanntmachung aufmerksam zu machen und bei Vermeid ung eigner Verantwortung Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Pultznitz, den 11. Juli 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. In Stellvertretung: — Wolf, Aff. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung des Königlichen Gerichtsamtes allhier, Hundesperre in den Ortschaften des Amtsbezirkes betreffend, werden alle Besitzer von Hunden und Katzen im hiesigen Stadtbezirk bedeutet, bei Vermeidung einer Geld- oder verhältnißmäßigen Haftstrafe Vis zum V. Oktober -I. ihre Hunde und Katzen nicht frei umherlaufen zu lassen, vielmehr die Katzen sicher einzusperren und zu beobachten, sowie die Hunde ebenfalls einzusperren oder nur mit einem sicher construirten Maulkorbe von starkem Drahtgeflechte versehen, frei umherlausen zu lassen und bei etwa wahrzimehmenden außergewöhnlichen Erscheinungen an den Thieren, dieselben sofort unter thierärztliche Behandlung zu stellen. PulSnitz. am 14. Juli 1874. Der Stadtrat h. Lotze, Bürgermeister.