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RHumlü.Ut für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radevnrg, Moritzburg «nb Umgegend. Geschäftsstelle» Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. ' bureau von C. Graf und Haasen- « X. . stein L Vogler. Leipzig: Bernhard Scchsunulmäiylgsttr Ishrgsng. ° und Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in PulSnitz. Eugen Fort daselbst. Mittwoch» u. Sonnabend« früh 8 Uhr. Abonnementspreis: Vierteljährlich 12t Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate werden mit 1 Ngr. für den Raum eimr gespaltenen Corpus-Zeile berechnet und sind bis spätestens Dienstags und Freitags VornnttagS 11 Uhr hier aufzugeben. Mittwoch 4ß, 1«. Juni 1874. Bekanntmachung, betreffend die Außercourssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Conventionsfußes; vom 7. März 1874. Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 1. Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges, 2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel Conventions-(Species-)Thaler deutschen Gepräges. Es ist daher vom 1. April 1874 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Cassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. H 2. Die im Umlaufe befindlichen, in H 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Centralbehörden zu be zeichnenden Cassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in 8 3 festgesetzten Werth- vbrhättnisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen umgewechselt. Nach dem 30. Juni 1874 werden der artige Münzen auch von diesen Cassen weder in Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen. 8 3. Die Einlösung der im 8 l bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse: Kronenthaler zu 2 Fl. 42 Kr. bezw. 1 Thlr. 16^ Sgr., j Conventions-(Spezies-)Thaler zu 2 Fl. 24 Kr. bezw. 1 Thlr. 11,Sgr., s Conventionsthaler (Conventionsgulden) zu 1 Fl. 12 Kr. bezw. 20^ Sgr., Conventions thaler zu 36 Kr. bezw. 10' Sgr. 8 4. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 7. März 1874. D e r R e i ch s c a n z l e r. In Vertretung Delbrück. Zu Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden durch das Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1874 Seite 21 publicirten Bekanntmachung des Herrn Reichscanzlers, insoweit dadurch die im Zwanziggulden- oder Conventions-Münzfuße ausgeprägten churfürstlich und köngl. sächsischen ; und s Thalerstücke betroffen werden, wird hiermit bekannt gemacht, daß in den Monaten April, Mai und Juni dieses Jahres von der Finuuzhaupteussc zu Dresden, der Lottcricdarlehnscasse zu Leipzig und von fämmtlichen Haupt- Zoll- und Ttener-Aemtern, Forstrentämtern nnd Bezirkssteuer-Isilluuhmen die im Zwanzigguldenfuße ausgeprägten s, 2 und s Thalerstücke churfürstlich und königlich sächsischen Gepräges, und zwar die H Thalerstücke (Speciesthaler) zu 1 Thlr., 1 l Ngr. 1 Pf., z Thalerstücke (Conventionsgulden) zu 20 Ngr. 5 Pf., j Thalerstücke (halbe Conven tionsgulden) zu 10 Ngr. 2 Pf. für das Stück sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Courantmünzen umgewechselt werden. DiesdtN, am 25. März 1874. F i n a n z - M i n i st e r i u m. , Von Friesen. v. Brück. Verordnung, den Wegfall des Kalmderstempels betreffend, vom 2. Juni 1874. Da nach der Vorschrift in H 30 Absatz 4 des Reichsgesetzcs über die Presse vom 7. Mai d. I. (Reichsgesetzblatt Seite 65 ff.) vorbehältlich der auf Landesgesetzen be ruhenden allgemeinen Gewerbesteuer eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preßerzeugnisse nicht weiter stattfinden soll, so kommt der Kalenderstempel im König reiche Sachsen vom 1. Juli d. I. als dein Tage des Inkrafttretens jenes Gesetzes an in Wegfall. Es finden daher von diesem Zeitpunkte an Kalenderstempelungen nicht weiter statt. Auch sind von demselben an alle auf die Kalenderstempelsteuer bezüglichen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, insbesondere die zur Zeit noch gültigen Bestimmungen im III. Abschnitte des Stempelmandats vom 11. Januar 1819 (Gesetzsammlung Seite 25 ff.) und des Oberlausitzer Stempelsteuermandats vom 12. August 1819, sowie der zugehörigen Stempeltaxe 8. v. Kalender, von dem Steuerstrafgesetze vom 4. April 1838 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 348 ff.) der 8 30 und in 8 3 unter 6 di? Worte „oder Kalender" auf der vorletzten und auf der letzten Zeile, ingleichen die Verordnung vom 27. März 1848 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 23) für aufgehoben zu achten. Wegen der Restitution des Kalenderstempels für solche auf das Jahr 1874 lautende gestempelte Kalender, welche Verleger oder Händler unverkauft auf dem Lager behalten, hat es bei den zeit- herigen Vorschriften zu bewenden und bleibt es daher denjenigen Verlegern und Händlern, welche diese Vergünstigung in Anspruch nehmen wollen, überlassen, um dieselbe in der zeitherigcn Maaße vor Ablauf des Monats December dieses Jahres bei der zuständigen Bezirkssteuereinnahmc nachzusuchen. Dresden, am 2. Juni 1874. F i n a n z - M i n i st e r i u m. von Friesen. Roßbach. Bekanntmachung. Auf Grund des Statuts vom 20. April und Nachtrags vom 19. Mai dieses Jahres ist am heutigen Tage im Handelsregister für den hiesigen Gerichtsamtsbezirk auf dem neueröffneten Folium 125 die Braugenostenfchaft zu Pulsnitz, eingetragene Genossenschaft, eingetragen und verlautbart worden, daß die Mitglieder dieser Genossenschaft, deren Zahl beschränkt und deren Haftpflicht unbeschränkt ist, Inhaber der Firma sind und daß der Sattlermeister und Wagenbauer, Herr Carl Gottlieb Schurig in Pulßnitz, Vorstand gedachter Genossenschaft ist. Hierüber wird aus dem gedachten Statut noch Folgendes veröffentlicht: Zweck der Genoffenschaft ist der Betrieb der Bierbrauerei. Die Zeitdauer des Unter:,ehmens ist unbeschränkt. Alle Bekanntmachungen in Angelegenheiten der Genoffenschaft, deren Nichtbeachtung mit Nechtsnachtheilen verbunden sein würden, erfolgen von dem Vorstände mit dessen Unterschrift und sind im hiesigen Amtsblatte zu erlassen. Letzterer, welchem die oberste Leitung des ganzen Geschäftsbetriebs obliegt, vertritt auch die Genossenschaft nach Außen in allen und jeden Rechtsaugelegenheiten. Das Verzeichniß der Genossenschafter kann jeder Zeit bei dem hiesigen Gcrichtsamte Ungesehen werden. Pulszuilz, am 8. Juni 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. In Stellvertretung: Wolf, Assessor. . , Bekanntmachun g. Nachdem in Gemäßheit von § 11 der Ausführungsverordnung des Gesetzes, die Wahl für den Landtag betr., von, 3. Decbr. 1868, die Liste der bei den Land tagswahlen m der Stadt Pulsnitz Stimmberechtigten einer Revision unterzogen worden ist, wird solches andurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß diese re- vidtrte Wahlliste aus hiesiger Rathüexpedition zn Jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt und etwaige Einsprüche gegen deren Inhalt rechtzeitig bei der unterzeichneten Behörde anzubrmgen sind. Pulsnitz, den 6. Juni 1874. Der Stadtrat h. Lotze, Bürgermeister. BVkanntmachung. Hierdurch bringt man behufs Nachachtung zur öffentlichen Kenntniß, daß die Spritze Nr. S während des SchleutzenbaueS auf der Kamenzerstraße, nn stäbtlfchen Gerätheschuppen am Scheunenhof steht, und haben sich die Diannschaften bei Gcwitterwache dort einzufinden. Pulsnitz, den 8. Juni W74. Der Stadtrat h. Lotze, Brgrmstr.