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R'ockrMM für Pulsnitz, Königsbrück, Radrürrg, Nadrburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch- und Eionnadend-. Abonnementspreis: Einschließlich de» jeder Sonnabend-Nummer bemeßenden SonnIanSblalte») Vierteljährlich 1 Ml. 25 Pfg. Znserclte werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags V Uhr hier aufzugebcn. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Aulsnitz uud Königsbrück. Zweinnddreitzigster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstellen M Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasen st ein L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Mosse. Nu^uiärria? dlllllllNl'^ll von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. ^XPkMiüN ÜK8 ^Mt8dIaUk8. Sonnabend. 101. 18. Derember 1880. Konkursverfahren. Zu dem überschuldeten Nachlasse des am 3. November 1880 verstorbenen Handelsmannes Karl Leberecht Werner in Großröhrsdorf wird heute am 16. December 1880, Vormittags V2H Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Herr Rechtsanwalt Bürgermeister Schubert in Pulsnitz wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkurssorderungen'sind bis zum 20. Januar 1881 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falle» über die in 8 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den IO December 1880, Vormittags 1O Uhr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 3. Februar 1881, Vormittags IO Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig such, wird aufgegeben, nichts an die Erben des Karl Leberecht Werner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sachen und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 31. December 1880 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Pulsnitz. (gez.) Jahn. Beglaubigt am 16. December 1880, Söhnel, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Bekanntmachung, straßenpolizeiliche Bestimmungen betreffend. Folgende polizeiliche Vorschriften werden hiermit in Erinnerung gebracht: Jeder Haus- und Grundstücksbesitzer hat vor seinem Hause oder Grundstücke entlang, insoweit daselbst öffentliche Passage stattfindet, 1 ., bei eintretender Glätte Sand oder ein anderes, das Begehen der Straße erleichterndes Material in gehöriger Breite streuen, 2-, bei Schneewetter eine für das Begehen der Straßen hinreichend breite Bahn kehren, 3 ., bei eintrelendem Thauwetter die Straßen- und Straßengerinne aufeisen, Schnee und Cis aber auf seine Kosten aus der Stadt schaffen zu lassen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nicht allein auf Grund H 366,^ des Reichssirafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 —- oder Haft bis zu 14 Tagen geahndet, sondern es wird auch das Erforderliche nach Befinden sofort auf kosten der Säumigen von Polizeiwegen angeordnet werden. Bei gleicher Strafe ist ferner verboten, Flüssigkeiten irgend welcher Art aus Häusern auf die Straße zu gießen, Letztere, insbesondere vor Gasthäusern und Restau rationen, zu verunreinigen oder Schnee von Dächern, aus Dachrinnen oder aus den Gehöften aus die Straßen und Plätze der Stadt zu werfen. PulSnitz, am 14. December 1880. Der Stadtrat h. Schubert. Bekanntmachung. In Folge wiederholter Zuwiderhandlungen gegen den Erlaß vom 17. December 1878, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend, wird derselbe hiermit in Erinnerung gebracht: V Vom 1. März 1879 an müssen alle auf den Chaussee'n und Communicationswegen verkehrenden beladenen oder leer gehenden, zur Beförderung von Personen oder zum Transporte von Gütern und Lasten bestimmten, mit Pferden oder anderen großen Zugthiercn bespannten Fuhrwerke (Wagen und Schlitten) während der Dunkel heit mit brennenden Laternen, und zwar die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fubrwerke je mit zwei, an beiden Seiten des Kutschersitzes befestigten Laternen, die Lastfuhrwerke dagegen mit einer, linker Seits am Kummete des Pferdes beziehentlich Sattelpferdes angebrachten Laterne versehen sein. Zuwiderhandlungen werden nach § 366 unter 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark —- oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Kamenz, am 12. December 1880. Königliche Amtshauptmannschast. von Zezschwitz. » — . Bekanntmachung, Baumfrevel betreffend. Im Laufe des vorigen Monats sind auf der Pulsnitz-Königsbrücker Straße innerhalb der Fluren Pulsnitz, Friedersdorf und Oberlichtenau wiederholt eine größere Anzahl Obstbäume theils gänzlich weggeschnitten, theils erheblich beschädigt worden. Demjenigen, welcher den oder die betreffenden Baumfrevler mit solchem Erfolge zur Anzeige bAngt, daß eine Bestrafung erfolgen kann, wird hierdurch eine Belohnung von Vierzig Mark —- zugesichert. Kamenz, am 14. December 1880. Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz. Die griechische Frage. Da seit der Uebergabe des albanesischen Felsen- nesteS Dulcigno an die Montenegriner die zwischen der Türkei und Griechenland schwebende Grenzregulirungs- frage die wichtigste Angelegenheit in den Verhandlungen der europäischen Diplomatie geworden ist, so erscheint eS nothwendig, auf diese Affaire deS Oesteren zurückzukom men. Ueber den eigentlichen Stand der griechischen Frage läßt sich zur Zeit allerdings wenig Neues sagen, denn die maßgebenden Diplomaten Europas haben es für gut befunden, ihre diesbezüglichen Verhandlungen in Stillschweigen zu verhüllen, wenigstens weiß die Welt noch nichts davon, was die diplomatischen Conferenzen bei d em Fürsten Bismarck in Friedrichsruhe für die griechische Sache ergeben haben. Will man nach ver Ansprache, welche der neuernannte französische Gesandte, Graf Mouh, in Athen bei der Ueberreichung seines Beglaubigungsschreibens an den König von Griechenland hielt, ein Urtheil über den Stand der griechischen Frage fällen, so rathen die Großmächte dem Staate der Neuhellenen Geduld und Mäßigung an und soll inzwischen die Vermittelungskunst der euro päischen Diplomatie für Griechenland günstig wirken. Es ist dies gewiß ein herrlicher Plan in der bedenklich gewordenen Streitfrage zwischen den Türken und Griechen, der Verwirklichung dieses Planes stehen aber leider recht rauhe Thatsachen gegenüber. Die Türkei ist, ab gesehen von den geringen Concessionen, die sie in ihrem Rundschreiben vom 3. October an Griechenland machte, inzwischen nicht ein Haar breit von ihrem alten Stand punkte abgewichen und das kleine Griechenland seufzt unter einer furchtbaren Kriegsrüstung, die dieses Land seit einigen Monaten angelegt hat, um sich in den Be sitz seines legitimen Rechts zu setzen, wie der König Ge org die von den Großmächten gebilligten Ansprüche Griechenlands an die Türke: genannt hat. Schließlich wird die griechische Frage Wohl gar zu einer reinen Geldfrage, denn lange wird die griechische Regierung nicht mehr die Unterhaltungskosten für ihr mobiles Heer tragen können. Dieser Umstand birgt aber wieder aller lei gefährliche Eventualitäten jin sich und der König Georg und seine Rathgeber dürften schließlich daS Vor schlägen gegen die Türken einer im eigenen Lande wegen des aufgestachelten griechischen Volksgeistes, drohenden Revolution vorziehen Wenn die Großmächte daher noch etwas für Grie chenland thun wollen, so wäre wohl einige Eile gut, da in der Verschleppung der griechischen Affaire in ihrem gegenwärtigen Stadium gerade die Gefahr zu liegen scheint. Es wird nun auch bereits in verschiedenen Zeit ungen geschrieben, daß ein europäisches Schiedsgericht noch das einzige Mittel sei, um einem Kriege zwischen der Türkei und Griechenland vorzubeugen, doch wissen