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für PuluM, Erscheint: Mittwochs und Sonnabends. AbvIIIIementsprcis: (einschließlich des jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden Sonntagsblattes) Vierteljährlich I Mk. 25 Pfg. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags » Uhr hier aufzugeben. König-,brück, RäMirri,, Nadrbnrg, Moritzburg und Umgrgrnd. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Autsnitz und Königsbrück. Zweiun-Äreißigster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstellen Mr Königsbrück: bei Herrn Kausm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasenstein L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Mosse. 9/U^Ulärtitti^ dtuunue^tt von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder dl Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. ^XPkMon l!k8 ^Mt8blatt68. SonnavenS. 83. 16. Oktober 1886. ' ! Montag, den 18. Oktober 1880, Bormittags 11 Nhr,sollinder Töpferwerkstatt Heinrich Reichhardt's hier (an dev^SAnorkauer Straße) verschiedenes gepfändetes Hausgeräthe rc. meistbietend versteigert werden durch den GerichtsvollzieheL^HamsF in Königsbrück. Die gemäß Verordnung zu Ausführung des ß 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich aufzustellen gewesene Urliste über die hier wohnhaften, zum Schöffen- und Geschwornen - Amte berechtigten Personen liegt vom 16. October u. o. ab, 8 Tage lang, mithin bis mit 23. Oktober, zu Jedermanns Einsicht in hiesiger Rathsexpedition aus; etwaige Ein sprachen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste sind schriftlich oder zu Protocoll bei der unterzeichneten Stelle anzubringen und wird weiter auf die sub O nachgefügten Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes verwiesen. Königsbrück, am 12. Oktober 1880. D e r S t a d t r a t h. Heinze. tz 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. < tz 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; / 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; / 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. - ß 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3, Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Ur liste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; / 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; / 3. Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersouen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. Z 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. tz 85. Die Urliste für die Austbahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Montag, den 18. Oktober 188« ViehmarM Dienstag, den 19. October 188« Krammarkt m Königsbrück. / B tkap n tm a chu n g. Verbot des Kuchensingens uEBcUelns an Kirchweihfesten betreffend. Bei der Königlichen Amtshauptmannschaft ist neuerdings darüber Mige geführ^worhen, daß alljährlich zur Zeit der Kirchweihfeste auf den Dörfern die Bewohner durch Singumgänge von um Kuchen bettelnden auswärtigen Kindern uuv'Weibern belästigt iverdxn. Da dieses Treiben insbesondere auf die Jugend verderblich etnwirken muß, so findet sich^tzie Königliche Amtshauptmannschaft veranlaßt, dasselbe mit dem Be merken zu untersagen, daß Zuwiderhandlungen gegen dieses VerdMrn Gemäßheit von § 361,4 des Mchsfirafgesetzbuchs werden geahndet werden. Den Gutsvorstehern, Gemeindevorsländen und GendarMn des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks wird die Ueberwachung dieses Verbots zur besonderen Pflicht gemacht, wobei dieselben namentlich darauf zu achtew-haben, daß nicht an den Kirchweihsonntagen die Kirchgänger durch diese Singumgänge belästigt werde» und die Ruhe während des Gottesdienstes dadurch gestört wii^ . Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, <fin 9. Oktober 1880. von Zezschwitz. Der Landeseisenbahnrath in Preußen. Unter den vom Fürsten Bismarck in Aussicht ge nommenen neuen Institutionen auf volkswirthschaftlichcm Gebiete befindet sich auch die geplante Errichtung eines LanoeSeisenbahnraths, welcher zunächst nur für Preußen fungiren soll. Die Grundzüge des hierauf bezüglichen Gesetzentwurfs sind bereits festgestellt und wird derselbe wohl schon der demnächstigen Session des preußischen Landtages zugehen. Dem Landeseisenbahnrathe sollen bedeutende Pflichten und Rechte überwiesen werden. Demselben sind nämlich vor der Einführung, resp. Vor legung an den Landtag, zur Aeußerung vorzulegen: 1. Die Normaltarife und die Vorschriften über deren Anwendung. 2. Anordnungen wegen Zulassung oder Versagung von Ausnahme-Tarifen. 3. Anträge auf allgemeine Aenderungen des Betriebs- und Bahnpolizei- Reglements mit Ausschluß technischer Bestimmungen. Auch kann der Landeseisenbahnrath selbstständige Anträge an die Staatsregierung richten und ferner steht ihm das Recht zu, für die zu fassenden Beschlüsse Vorerhebungen durch die Eisenbahndirectionen, resp. den Minister ein- zusordern. Wie man hieraus ersieht, wird dem Eisenbahnrathe ein ganz beträchtliches Maß von Rechten gewährt und es erscheint darum die Frage nicht unstatthaft, ob hier durch das Eisenbahnwesen nicht von dem büreaukrati- schen Einflüsse der ministeriellen Ressorts der öffentlichen Arbeiten, der Landwirthschaft und der Finanzen in eine gewisse Abhängigkeit geräth und ob hiermit nicht eine Instruction geschaffen worden ist, mit dem der jeweilige Minister nach Belieben handeln kann. Die Antwort auf diese Frage giebt die Zusammensetzung des Eisenbahn- rathes. Der letztere soll bestehen aus Delegirten des Handelsstandes, der Industrie, der Land- und Forst- wirthschaft, zusammen 29 Mitglieder aus allen Provinzen, vor deren Ernennung jedoch die Handelskammern und die landwirthschaftlichen Centralvereine zu hören sind. Außerdem werden im Eisenbahnrathe noch sitzen, je drei Mitglieder beider Häuser des Landtages, drei Staats- commiffare und ein von der Krone ernannter Vorsitzender,