Volltext Seite (XML)
U'acknwlutt für Pulsnitz, S-nigSSrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» uns «Sonnabend». LdonnementSvreiS: seinschl. des jeder Sonnabend - Nr. beiliegenden SomUazsblattes) VierleljährUq ij Mark. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Noum einer gespaltenen LorpuS- Zeile berechnet u. sind bis spätesten» Dienstags und Freitag- Vormittag? st Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der ,fkönig!rchen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. ZwriunMcMBkr Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst SW-Wjg Förster in Pulsnitz. Aerantwortltchc Redaction, Druck und Verlag von Weber in PulSnitz. <8«schäft»Rellen für NönigSbrück: bei Herrn Xaufmann Ä. Tschersich Dresden: Annonce, - Bureau'S Haasenstein L Bögler, In. Validendank, W. Saalbach. Leipzig: Rudolph Moste, Haasenstein L Bögler. Berlin: Tentralannoncenbureau für sämmtliche deutsche Zeitungen. Auswärtige Amioncen-Austräge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Mittwoch. 16. Lö. Februar 188V. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte soll den 8 Marz L88V das dem Schmiedemeister Friedrich Gustav Ullmann zugehörige Haus- und Garten-Grundstück Nr. 252 L des Katasters, Nr. 1487 des Grund- und Hypothekenbuchs für Pulsnitz, welches Grundstück am 18. November 1879 ohne Berücksichtigung der gewürdcrt worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am 24. November 1879. Das Königliche Amtsgericht. Jahn. Ko iikursverfahrcn. Neber das Vermögen des Conditors Oswald Köhler in PulSnitz wird heute, am 20. Februar 1880, Nachmittags '/r5 Uhr, das Konkursverfahren eiöffnet. Der Rechtsanwalt Herr Bürgermeister Schubert in Pulsnitz wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkurssorderungen sind bis zum 23. März 1880 bei dem Gerichte anzumeldcn. Es wird zur Beschlubsassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falls über die in 8 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 4. März 1880, Vormittags 10 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 15. April 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemein schuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 6. März 1880 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Pulsnitz. Jahtt. Beglaubigt: Söhnel, Gerichtsschr. Bekanntmachung, , > das Gebührenregulativ und die Gottesackerordnung der Parochie Königsbrück betreffend. Nachdem das Gebührcnregulativ und die Gottcsackerordnung, welche sür die hiesige Parochie aufgestellt worden sind, die Genehmigung der K. KrAshauptmann- schast zu Bautzen als der vorgesetzten Cousistorialbehörde, erlangt haben und gedruckt worden sind, wird in diesen Tagen jedem Haushaltungsvoistände in der Stadt wie in den eingepfarrten Ortschaften ein Druckexunplar unentgeldlich eingehändigt werden. — Während das Gebührcnregulativ bereits seit Anfang des Jahres 1878 in Kraft besteht, tritt die Gottesackerordnung Mittwoch, den 3. März d. I. in Kraft. Zum Gottesackervorsteher ist Herr MmtSmaurernikist-r Reinhar-t 8er». nllhier ernannt, an welchen daher alle Anträge bezüglich der Lösung von Mauerbögen und Grabstellcn zu richten sind, wie denn auch von dem gedachten Tage an eine jede Beerdigung außer bei dem Geistlichen auch bei ihm zu bestellen ist. Jngleichen werden die Herren Tischlermeister ersucht, die in 8 6 der GotteSackerordnung für die Größe der Särge bestimmten Maße genau zu befolgen. Königsbrück, den 23. Februar 1880. Der Kirchen Vorstand. Benimann, k Von der Gemeinde Reichenau ist die Einziehung des in dasiger Flur gelegenen Lrartes der alten Kamenz-Königsbrücker Straße längs der Flurgienze mit Koitzsch und zwar vom Communicationswege Nr. 260 ab nach Norden zu, beantragt wor^o^ Nach § 14 des Wcgebaugcsetzes vom 12. Januar 1870 wird solKss-'mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, etwaige Widersprüche hiergegen binnen 3 Wochen und längstens bis zum 13. März dieses Jahres hier anzumeldcn. Königliche AmtShauptmannschaft Kamenz, am 20. FcbzMb 1880. Schäffer. Ergänzungen und Abänderungen des Reichs-Militär-Gesetzes. Der Reichstag wird in den nächsten Wochen zu der Frage der deutschen Heeresverstärkung Stellung nehmen. Der' betreffende Gesetzentwurf ist dem Reichstage bereits vorgelegt. Die Hauptzüge der geplanten Veränderung sind bekannt, sic bestehen in der Erhöhung der Friedens- Präsenzstärke im Verhältniß zu der gesteigerten Bevöl- kerungszahl des Reiches, was einen jährlichen Zuwachs an krieg-bereiten Mannschaften von 26,000 Köpfen, oder eine Vermehrung der Heereslhcile um 40 Bataillone und 50 Batterien bedeutet, eine Vermehrung, welche sich im Falle der Mobilmachung mit der Zahl der Mi- litärdicnstjahre vervielfacht. So bedeutend diese Ver mehrung nun auch erscheint, so kommt sie doch nur all- mälig und völlig erst nach Verlauf der zwölf Jahre zur Geltung. — Da nun aber die heutigen Phasen in der Entwickelung staatlicher Verhältnisse selten ein Jahr zehnt erreichen oder gar übersteigen, so hat eS an maß gebender Stelle unter Berücksichiigung gewisser Zwischen fälle rathsam erschemcn müssen, neben diesen Hauptver- ünderungen, die wenn auch von nachdrücklicher, so aber doch allenfalls von zu langsamerWirkung sein könnten, auch solche Maßregeln ins Auge zu fassen, welche trotz ihrer geringen Augenfälligkeit geeignet sind, diesen Mangel der schnellen Wirksamkeit der Hauptveränderung auSzugleichcn. Es soll dies erreicht werden durch eine Reihe von Ergänzungen und Abänderungen in Bezug auf die Dienstverhältnisse der Mannschaften in der Er satzreserve, der Landwehr und des Landsturmes. Diese Ergänzungen und Abänderungen sind in jeder Beziehung für die Mllitärverhäitnisse in Deutschland von außer ordentlicher Wichtigkeit. Zunächst kommt hier die Ver pflichtung der Ersatzreservisten erster Klasse zu Hebungen im Frieden in Betracht. Nach den jetzigen Bestimmungen dient die erste Klaffe der Ersatz reserve zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppentheilen. Dem ent sprechend werden in jedes Ersatzbataillon bei einer Mobilmachung mehrere hundert Mann der Ersatzreservs erster Klaffe sogleich eingestellt. Irgend eine Ausbild ung im Frieden haben diese Mannschaften nicht erhalten. Erst nachdem ein Feldzug mehrere Monate gedauert, können sie die nothwendigsten militärischen Fertigkeiten sich zu eigen gemacht haben. Wird vor diesem Zeit punkte der Bestand der Ersatztruppcn an ausgebildeten Mannschaften erschöpft, so fehlen die Mittel zur Deckung von Verlusten der Feldarmee. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, soll ein dem ersten Bedarf bei einer Mobil machung entsprechender Theil der Ersatzreservisten erster Klaffe schon im Frieden die Grundlagen der militär ischen Ausbildung erlernen und zu diesem Zwecke einer Uebungspflicht unterworfen werden, welche gleich der jenigen der Reservisten und Wehrleute auf 2 Hebungen von höchstens achtwöchentlicher und 2 Hebungen von höchstens zweiwöchentlicher Dauer sich beschränken würde. Es dürfte einleuchten, daß durch diese Abänderung dem deutschen Heere schon während des nächsten Jahres ein bedeutender Zufluß an kriegstüchtigen Mannschaften er wächst. Ebenso sehr ist dies aber auch der Fall in Folge der anderweiten Regelung der Versetzung von der Reserve zur Landwehr zum Landsturm, nach der alle Mannschaften, dir zwischen dem 1. Oktober und 31. März in den aktiven Militärdienst getreten sind, nicht wie bisher als am 1. Oktober eingestellt gelten, so daß von diesem Termine ab die Dauer ihrer Reserve-, bezw. Landwehrdienstpflicht gerechnet wird, son dern daß der Uebertritt zur Landwehr bezw. zum Land sturm erst bei der nächsten Frühjahrskontrolversammlung stattfi idet. In den Motiven zu dieser Aenderung wird es