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^ 252, 28. Oktober 1S12. Nichtamtlicher Teil. VSrsknblatl >. d. Dtlchn. vuchhand-t. IS281 Als Wicderverkäufcr sind auch diejenigen Händler zu betrachten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Bestim mungen mindestens durchschnittlich für 10.— pro Woche cm Zeitschriften und Büchern oder Pro Jahr ^ 300.— an Schulbüchern bezogen haben. Tiefe Übergangsbestimmung bezieht sich lediglich auf unsere alte Kundschaft, die angegebenen Zahlen sind ein sicheres Kriterium, um dadurch ein langes Untersuchen zu vermeiden, immer unter der Voraussetzung, daß nur diejenigen Geschäfte geliefert erhalten, die behördlich angemeldet sind. Es heißt dann in K 3: Gewerbetreibende in Deutschland, Österreich-Ungarn und der Schweiz, die nicht alle in K 3 genannten Be dingungen erfüllen, sind nicht im Sinne von §3,2 der Verkaufsordnung als »Wiederverkäufer zu betrachten, son dern fallen unter den Begriff »Publikum« der »Verkaufs ordnung«. Das ist ganz Ihr Wortlaut, nur etwas deutlicher. Sie brin gen dasselbe in Ihrem vorletzten Absätze zum Ausdrucke. K 4 lautet: Unter die Verkanssbestimmungcn fallen sämtliche Ge genstände des Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- und Zeitschriftenhandels mit Ausnahme von Jugendschriften unter «lt I.— Ladenpreis, Bilderbüchern, Kalendern und Bildern. Der Absatz dieser Artikel ist auch nicht auf die in K 2 genannten Gewerbetreibenden beschränkt. Es handelt sich also hier um billige Sachen, die durch die Kolporteure vertrieben werden, auf die Sie selbst keinen Wert legen. 8 5. An Wiederverkäufe!? (K 2) dürfen alle Artikel des Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- und Zeitschriften- pandels geliefert werden, jedoch nur zu einem Preise, der grundsätzlich höher sein soll, als der vom Verleger dem Sortimenter berechnete'Barpreis. Es mutz ein Mindest ausschlag von 5 Prozent auf diese Nettopreise berechnet werden und außerdem mindestens S Pfennig pro Brutto« Kilo Emballage, aber nicht unter 5 Pfennig für eine Sen dung. (Kreuzbänder sind als Sendung zu betrachten.) - Das ist ein Aufschlag von im ganzen ungefähr 7!4 Proz. — Diese Preise verstehen sich ab Leipzig oder Berlin, — eine wichtige Sache, die Sie nicht haben — daher haben die Zwischenhändler (ß 1) an den übrigen deutschen Plätzen außer dem Mindcstbetrage von 5 Prozent Aufschlag und 5 Pfennig pro Kilo Emballage zum Aus gleich der Portodifferenz noch einen Extrazuschlag von 2 Prozent zu erheben. Dieser Extrazuschlag erhöht sich bei Zeitschriften und Lieferungswerken auf 5 Prozent. Für Sendungen, welche abgeholt werden, wird statt der Emballage ein Zuschlag von 1 Prozent berechnet, bei Zeit schriften und Lieferungswerken von 3 Prozent. Meine Herren, das ist ein bißchen kompliziert, es ist das umgerechnet auf den Umsatz nach unseren Erfahrungen. Wir wollen verhindern, daß der Grossist in Magdeburg etwa glaubt, genug getan zu haben, wenn er dem Manne 5 Prozent auf netto und die Emballage berechnet, während der Buch händler ab Leipzig das Porto tragen muß, denn dann wäre der kleine Mann, wenn er nicht zu einem Portoanteile her angezogen wird, immer im Vorteile. 8 6. Für Zeitschriften, welche einzeln berechnet werden, und für Lieserungswerke, zu denen auch die in Serien erschei nenden Werke zu rechnen sind, kann der Aufschlag von 5 Prozent und die Emballagegebühr wegfallen, wenn der be treffende Kunde für mehr als ./k 20.— wöchentlich von solchen Zeitschriften und Lieferungswerken bezieht. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. 'Das war ein Versuch, die Kolporteure, wenn es nicht ganz kleine sind — wir haben ja von Ihnen gehört, daß Sie selber keinen Wert auf die Leute legen — von der Steuer zu befreien. 8 7. Liefert nachweislich ein Verleger an Wiederverkäufen ohne die in A S festgesetzten Aufschläge, — das ist eine Sache, die ich auch schon vorhin vorgebracht habe — so ist der Zwischenhändler berechtigt, zu denselben Be dingungen, wie dieser Verleger, dessen Verlagsartikel an Wiederverkäufer abzugeben. Eine Liste derjenigen Verleger, welche die Verkaufs bestimmungen nicht einhalten, ist seitens des Vorstandes des Börsenvereins zu veröffentlichen. Ich habe auf diese Basis, beziehungsweise auf das, was damit gemeint war, schon vorhin Bezug genommen. 8 8. Es ist verboten, durch Skonto, Extrarabatt, Gutschrift, Geschenke, Prämien, Umsatzdividende oder auf irgendeine andere Art direkt oder indirekt einen Nachlaß, eine Rück vergütung oder den Wegsall der in K 5 festgesetzten Preise Ausschläge, Emballage- oder Portobelastung zu gewähren. Es macht keinen Unterschied, ob diese Vorteile dem Wiedcrverkäufer selbst oder in seinem Aufträge oder mit seinem Einverständnis Dritten zugewendet werden. — Ich verweise hier ausdrücklich auf das Wort »Umsatzdivi dende«, das ist ja das, was Sie haben wolle». 8 9. Jeder Zwischenhändler ist verpflichtet, für jeden ein zelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verkaufsbe stimmungen 1000.— als Konventionalstrafe zu zahlen, so weit nicht lediglich ein Versehen eines Angestellten vorliegt. Die Festsetzung der Strafe regelt sich durch K 16 der Satzungen. Der Betrag ist an die Kasse des Verbandes der Grossisten zu zahlen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete Mitglied des selben ist, andernfalls ist der Betrag an den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu zahlen. 8 10. Die Verkaufsbestimmungen gelten nur für Deutschland, Österreich-Ungarn und die Schweiz. Diese Verkaussbestiinmungen treten am in Kraft. Im letzten Passus haben wir dann noch einen Wunsch geäußert, der uns unter den obwaltenden Umständen zu Be denken keine Veranlassung zu geben scheint. Sie trete» außer Kraft, sobald seitens eines oder meh rerer gewerbsmäßiger Zwischenhändler dem Börsenvercins- »orstande nachgewiesen wird, daß ein oder mehrere Ver leger den bisher gewährten Rabatt gekürzt oder aufgc haben haben oder die an Stelle des Rabatts gewährten Frei exemplare gekürzt oder gestrichen haben und die Summe der davon betroffenen Lieferungen mehr als 10 Prozent seines, respektive ihres, Gesamtumsatzes in einem Quartal erreicht hat. Wir wollten dadurch ein Ventil schaffen, um nicht durch eine Verschlechterung der Bezugsbedingungen, da wir nach oben eine Grenze haben, ruiniert zu werden. Run, meine Herren, das sind unsere Vorschläge gewesen, und ich will Ihnen im Anschluß daran die Jnseratenangelegen- heit vortragen. Es hat sich damals um den oft wiederkehrenden Fall gehandelt, daß der Sortimenter die geschäftlichen Inse rate der Grossisten so auffaßt, als ob Leute, die bis jetzt noch nicht auf die Idee gekommen wären, mit Büchern zu handeln, dazu erzogen werden sollten. Ich will Ihnen das auch vor lesen: 1728