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der Dreißigster Jahrgang Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Erscheint: kNtttwoa»« und sron«abe«b» früh 8 Uhr. Abonnement-Preis: Bierteljährlich lj Mark. Anserate »erden mit IO Pfennigen für den Kaum einer gespaltenen Corpus- Zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags s Uhr hier aufzugebm. TeschästafteUen für ' Königsbrück: bei Herrn Kaufmann M. Tschersich. Dresden: Annoncen- Bureau'S Haasenstein L Vogler, Jn- validendank, W. Saalbach. Leipzig Rudolph Moste, Haasenstein L Bögler. Berlin: Tentralannoncenbureau für s Smmtliche deutsche Zeitungen. Buchdruckerei von OrnH Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in PulSnitz. Mackeublatt für Pulsnitz, KSnigsvrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg «ud Umgegend von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken < t oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. 34. Decemver 1878 Dienstag. die Arbeitsbücher, Arbeitskarten und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter betreffend. I. Arbeitsbücher betreffen-. 1) Vom 1- Jaunar 1879 an haben die aus der Volksschule entlassenen gewerblichen Arbeiter beiderlei Geschlechts im Alter unter 21 Jahren, wenn sie als Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter angenommen oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ein Arbeitsbuch zu führen. In Bezug auf diese Verpflichtung macht eS keinen Unterschied, ob die betreffenden Arbeiter von Handwerkern, oder von Inhabern größerer gewerblicher Unternehmungen angenommen sind, oder in deren Behausung, in Werkstätten, Werkstuben, Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und Bauten arbeiten. Nachdem durch allerhöchsten Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen militärischen Kriegsauszeichnungen, welche außer Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezüge der Ehrenzulage'Nach Maßgabe des Gotzes vom 2. Juni 1878 berecht-gen, i derem bestimmt worden ist, daß die Königlich Sächsische silberne oder gvldene-Mlitär-Verdh - ... den ist, eine solche militärische Dienstauszeichnung sei, welche nach § 2 des Gesetze« ' ' züglich derjenigen zu dieser Zulage berechtigten Inhaber des Eisernen Kreuzes von ) Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll den 15 Januar L87S das dem Bäckermeister Carl Hermann Wagner in Pulsnitz zugehörige Hausgrundstück Nr. 354 des Katasters, Nr. 75 des Flurbuchs und Fol. 93 des Grund- und Hypotheke ibuchs für Pulsnitz, welches Grundstück am 28. October 1878 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 6050 Mark — Pfg. gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am 4. November 1878. -R > Das Königliche Gerichtsamt daselbst. ? / Jahn. / die GewsthruM einer Ehrenznlage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von*1870/7i betroffkn^vom 11. December 1878. Nach Maßgabe des Reichsgesetzes,.betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von ILAt'Tl, vom 2. Juni 1878 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 99) sollen vom 1. April 1878 ab unter den in dem vorgenannten Gesetze näher angegebenen Bestimmungen. a) die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche dasselbe im Kriege gegen Frankreich 1870^71 in den uMnl"Eh argen bis zum Feldwebel einschließlich erworben haben, l> ) unter den 8ud a angegebenen Voraussetzungen auch die Inhaber des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse, wenn ffezugleich das preußische Militär-Ehrenzeichen zweiter Klaffe oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeichmlng besitzen, welche entweder in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheile vor der Vereinigung, oder in einem der anderen Bundesstaaten vor dem Kriege I870I71 verliehen worden ist, eine Ährenzulaqe von monatlich Drei Mark — Pfennig erhalten. " ' dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem ^-... ,. " ... vom 19. November I878 (ReichS-Gesetz-Blatt S. 361) unter An- Mstmedaille des Militär-St.-Heinrichsordens, vorausgesetzt, daß sie vor dem Kriege 1870 71 erworben wor- ... ... „ , „ . . . , „ em Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zu der obigen Ehrenzulage berechtigt, so wird nunmehr be ¬ züglich derjenigen zu dieser Zulage berechtigten Inhaber des Eisernen Kreuzes von INVAl, welche dasselbe als Angehörige des Königlich Sächsischen (XII.) Armee-Corps erworben haben, beziehentlich jetzt dessen Verbände im aktiven Dienste angehören, Folgendes angeordnet und bekannt gesehen: I) Die Ehrenzulage ist monatlich postnumerando zahlbar. Die Zahlung'verselben erfolgt auf Anweisung des Kriegs-Ministeriums durch das diesseitige Kriegs-Zahlamt und zwar: a) an alle Empfangsberechtigte, soweit dieselben Militär-Personen rc. rc. des Friedensstandes sind,, unter Vermittelung der zuständigen Truppen-Klassen, b) an alle übrige Empfangsberechtigte untM Vermittelung der Bezirks-Steuer-Einnahmen. -' » 2) Zur Auswirkung der Anweisung des Kriegs-Ministeriums haben sämmtliche, nach obigen Bemerkungen berechtigte Inhaber des Eisernen Kreuzes und zwar: a) soweit dieselben Militär- Personen deS Friedensstandes sind, auf dem müilärischeir,2vienstwege, h) alle übrigen durch Vermittelung derjenrgen BezirkS-Commando's, in deren Kontrolbezirk ihr Wohnsitz belegen ist, die Besitzzeugniffe, beziehentlich Ausweise über die zum/Bezuge der Ehrenzulage berechtigenden DienstänSzzüchnungen unter Namhaftmachung der Truppen-Kasse, beziehentlich Bezirks-Steuer- Einnahme, aus welcher sie die Zulage zu erheben NMschen, dem Kriegs-Ministerium einzureichen. 3) Die Zahlung ist nur zu leisten gegen Vorzeiguna oines die Empfangsberechtigung bescheinigenden LegitimatiönS-AttesteS und gegen Aushändigung einer vollständigen über die Zahlung des Betrages aus dem Kriegs-Zahlamte lautenden Quittung, auf welcher die Unterschrift und das Leben, sowie Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte des Empfängers durch den Trup- pcntheil, beziehungsweise die Ortsbehörde bekMinigt ist. 4) Das Kriegs-Ministerium stellt nach PrüfiM der Besitzzeugnisse bei Rückgabe derselben jedem Empfangsberechtigten eist Hütest dahin aus: „daß der (Name, Titel, Wohnort) auf Grund der vorgelegten Besitzzeugnisse, beziehungsweise Ausweise über die (zu bezeichnenden) Dienstauszeichnungen zum Empfange ner Ehrenzulage von 3 Mark monatlich nach Maaßgabe des Reichsgesetzes vom 2. Juni 1878 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 99) berechtigt ist", und erläßt gleichzeitig Anweisung an das Knegs-Zgblamt und an die Truppen-Kassen-Commissionen, bezieh ungsweise an die Bezirks-Steuer-Epmahmen. " . b) Empfangsberechtigte, welche aus dein aktiven Militärstunde austreten, beziehungsweise ihren Wohnsitz wechseln und demgemäß die Ehr^nzulage aus einer anderen, als der ursprünglich namhaft gemachten Kasse zu eMben wünschen, haben dies rechtzeitig unter Beifügung des Legitimations-Attcstes dem Kriegs-Ministeruck'Mzuzeigen, beziehungsweise durch die seitherige Kassenstelle anzeigen zu lasses Dresden, am 11. Decenröer 1878. Ministerium des K k^e g e s. von Fabrice. . Mehner. 2«» Iiinä«r1u8t vsellt in äen Ilvrrvn 8«1i86 LrillneruvK. Loi 6«r Lloinon iimtron 8eiivr26n >Verä6n alle Herron iunx. 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