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Nockenblatt Mr Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Nmgcgend. .»Erscheint: Mittwoch« u Sonnabend« früh 8 Uhr. Abounementspreis: Vierteljährlich 12Z Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate werden mit 1 Ngr. für den Raum eimr gespaltenen Corpus-Zeile berechnet und sind bis spätestens Dienstags und freitags Vormittags II Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Scchsund)w«n;igstrr Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Geschäfts st eilen für Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen bureau von C. Graf und Haasen- stein L Vogler. Leipzig: Bernhard Freyer, Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler und Eugen Fort daselbst. Auswärtige Annoncen-Aufträge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Lxpvel. Sonnabend 29. 11 2cpril 1874. Bekanntmachung. In einer bei dein unterzeichneten Gerichtsamte anhängigen Untersuchungssache, soll der Handelsmann Jacob Rosenthal, früher in Kamenz aufhältlich, mit der Angeschuldigten confrontirt werden. Da der derzeitige Aufenthaltsort des gedachten Rosenthal nicht zu ermitteln gewesen ist, so wird derselbe andurch öffentlich vorgeladcn, sich den II. Mai 1874, L Uhr Nkachmittags, an hiesiger Amtsstelle zu dem angegebenen Zwecke einzufinden, gleichzeitig werden alle Behörden ersucht, Rosen'thal im Betretungsfalle auf vorstehende Vorladung auf merksam zu machen. Pulknttz, den 4. April 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer Bekanntmachung. Die für den 14. lf. Dion, anberaumte Licitation, den Um- und Reparatur-Bau des Pfarrhauses in Großnaundorf betreffend, findet nicht statt, was hierdurch bekannt gemacht wird. Pulst,ütz, am 8. April 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. , Fellmer. Bekanntmachung, Spritzenproben betreffend. Es sollen: Sonnavend, den II. Tkpril dieses Jahres, Spritze Nr. 1 Nachmittags 5 Uhr,M Spritze Nr. 2 Nachmittags 6 Uhr, sowie Sonnabend, den 18. Vprir -. I., Spritze Nr. 3 Nachmittags 5 Uhr, Spritze Nr. 4 Nachmittags 6 Uhr, ingleichen die zwei Tragespritzen probirt »Verden, wozu sich sämmiliche betreffende Mannschaften — und zwar die zur Spritze Nr. 3 und 4 und den Dragespritzen Nr. 5 und 6 gehörigen Diensthabenden ohne besondere Bestellung — pünktlich bei Verineidung der in hiesiger Feuerlöschordnung angedrohten Strafe auf hiesigem Markte cinzufinden haben. Pulsnitz, am 9. April 1874. Der S t a d t r a t h. Lotze, Brgrmstr. Deutsches Reich. PulSttitz, 5. April Auf die unterm 21. März d. I. an das kgl. Ministerium des Innern in Dresden gerichtete Anfrage: „ob die Einziehung bez. Einlösung der sächsisch-polnischen z- und z-Thalerstücke seiner Zelt bei der kgl. sächs. Mnanzcasse oder bei der deutschen Reichscasse erfolgen werde", ist nun die Antwort bei der hiesigen Handels- und Gewerbekammer eingegangen und daraus Folgendes hervorzuheben: „Der in Nr. 54 des „Dresdner Journals" vom 6. März d.>J. Veröffentlichte Aufsatz über obige Münzen ist ini Einverständnisse mit dem k. s. Finanzminsterium erfolgt (nur ist darin unter 2. „iw den Jahren 1807 bis 1815" anstatt „m den Jahren 1807 bis 1813" zu lesen), und darnach kann von einer Einlösung dieser pol nischen, keineswegs sächsischen Münzen Seiten Sachsens oder des deutschen Reiches nicht die Rede sein. Der Umlauf dieser Münzen in Sachsen ist von der sächsischen Regierung längst gänzlich untersagt und das Einbringen und Ausgeben derselben mit Strafen bedroht gewesen. Selbstverständlich mußte diese Maßregel aber illusorisch bleiben, wenn sie durch das Publicum nicht unterstützt wurde, denn ohne Anzeigen der Uebertretung jenes Ver botes bei der competenten Behörde konnten keine Bestraf ungen erfolgen; Seiten der sächsischen Staatscassen habe auch eine Annahme oder Ausgabe von dergleichen Münzen niemals stattgefunden; die vielfach verbreitete Ansicht, daß dieselben in Sachsen thatsächlich geduldet worden seien, sei daher nicht richtig." Königsbrück, 7- April. Nächsten Sonntag steht uns ein Kunstgenuß bevor. Ehe Ama schiedlich, geb. Huhn, welche uns durch ihr Violmspiel manche heitere Stunde bereitete unser Königsbrück, ihre Vaterstadt und Heünath verläßt' um in Australien sich eine neue Heimath zu gründen, will dieselbe noch ein Abschiedsconcert geben. In demselben wird ihr Bruder, Herr Kammermusikus Huh» aus Stuttgart Mitwirken. Uns ist derselbe mit seinen vortrefflichen Leistungen noch im frischen Andenken, dennoch können wir nicht unterlassen, die Kunstsreunde in diesem Blatt auf ein neues Instrument aufmerksam zu machen, auf welchem Hexx,K.Kuhn besonders Meister ist und das gewiß nur erst Wenige gehört haben. Wir geben über das Instrument und die Leistungen des Meisters hier noch eine im Neckarboten zu Cannstatt befindliche Recension. * Gannstatt. Verflossenen Sams tag fand bei sehr stark besuchtem Saale das 3. Abonne- ments-Concert des Herrn Huhn statt. Unser Meister Huhn zauberte wieder die herrlichsten Töne auf seinem interessanten Instrumente hervor. In der Itöverio von Danela suchte er in den tiefsten Tönen, sowie höchsten Regionen dieses Instruments, Effecte zu erzielen und das Publicum zugleich mit den Eigenthümlichkeiten des selben bekannt zu machen. Der Zauber dieser Liebes - geige breitete sich über das ganze Auditorium bei der Transscription der letzten Vase wahrhaft magisch aus. Alles lauschte mit Entzücken dem prachtvollen Vortrage und Herr Huhn wußte bie der vorletzten Nummer die Anwesenden so in Frische und Spannung zu erhalten, als wir sie bei der ersten Nummer bemerkten. Wir glauben im Namen aller Concertbesuchenden zu handeln, wenn wir ihm überhaupt über das Arrangement des letzten Concertes ein herzhaftes „Bravo" zurufen! — Wir aber wünschen der Concertgeberin nächsten Sonntag einen recht vollen Saal, damit sie daraus ersehe, daß ihre Vaterstadt ihr eine freundliche Erinnerung bewahren würde. 8eIM. Leipzig, 4. April. In diesen Tagen sind vom Fünfzehner-Ausschuß in Leipzig die „Statuten des Reichs- Vereins für Sachsen" versandt worden. Die Hauptbe stimmungen derselben sind folgende: ß 1. Für ganz Sachsen wird ein Reichsverein ge bildet. — 8 2. Zweck desselben ist die Bekämpfung reichsfeindlicher Bestrebungen durch festes Zusammen halten und thatkrästj^es Zusammenwirken Aller, denen die Freiheit, Wohlfahrt und freiheitliche Entwickelung des Reiches und seiner Theile, der Einzelstaaten, am Herzen liegt, insonderheit bei den Reichstagswahlen. — §3. Mitglied des Vereins kann jeder Reichstagswähler werden, der sich zu obigem Zwecke bekennt — Z 4. Jedes Mit glied zahlt einen Jahresbeitrag vost mindestens I Mark (j Thlr.). Dafür erhält es eine Mitgliedskarte. Ver weigerte Zahlung des gezeichneten Jahresbeitrages trotz wiederholter Mahnung gilt als Austritt des Mitgliedes aus dem Vereine. Eine ausdrückliche Austrittserklärung steht jedem Mitglied? frei, doch verbleibt der gezahlte Jahresbeitrag dem Vereine. Höhere Beiträge, regel mäßige (jährliche) oder einmalige, werden als freiwillige Gaben angenommen und besonders verrechnet, den Gebern aber dafür Quittungen ausgestellt. — §5. Die Geschäfte des Vereins leitet ein von der Generalversammlung auf drei Jahre erwählter Vorort, dessen Ausschuß den Vor stand des Vereins bildet. Diesem Vorstande zur Seite steht ein Landcsausschuß, in welchem jeder der 23 Rcichs- tagswahlkreise ein Mitglied wählt. — § 6. Alljährliche Generalversammlungen, bei denen alle Mitglieder Sitz und Stimme haben. — 8 7. In jedem der 23 Reichs tagswahlkreise besteht ein Kreisausfchuß, der bei den nächsten Wahlen die Geschäfte eines Wahlcomitee für den Kreis führen, in der Zwischenzeit aber für eine Heran ziehung und Befreundung der reichstrcuen Wähler mit einander- für Wirkung und Kräftigung des Gemeinsinns, für Verbreitung richtiger politischer und wirthschaftlicher Ansichten zu wirken hat. — 8 8. Der Kreisausschuß wird in der Weise gebildet, daß in jedem einzelnen Be zirke des Wahlkreises die daselbst befindlichen Mitglieder des Gesammtvereins unter sich einen Vertrauensmann oder Delegirten wählen, diese Delegirte aber am Haupt orte des Wahlkreises zusammentreten und sich als Kreis- ausschnß durch Wahl eines Vorsitzenden, eines Geschäfts oder Schriftführers und eines Cassirers (beziehentlich nebst Stellvertretern) constituiren. Für Besorgung der laufenden Geschäfte kann der Kreisausfchuß den oder die Delegirten des Hauptortes, wenn nöthig unter Hinzu wahl einiger weiterer Mitglieder aus dem Hauptorte, als Exccutivcomitee bestellen. Alle diese Wahlen finden auf drei Jahre statt. — § 0. Die Namen der einzelnen Delegirten, desgleichen der des Vorsitzenden des Kreis,