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Vmlwttbl.üt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwochs u. Sonnabends früh 8 Uhr. Abonnementspreis: Vierteljährlich 12j Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. «Inserate werden mit 1 Ngr. für den Raum einer gespaltenen Corpus-Zeile berechnet und sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags 11 Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. ScchMnkywmyiBer Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Geschäfts st ellen für Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen bureau von C. Graf und Haasen stein L Vogler. Leipzig: Bernhard Freyer, Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler und Eugen Fort daselbst. Auswärtige Annoncen-Aufträge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. «In« ^i»t8vl»tte8. - - - — ' — 27 4. April Sonnaben- Ein neuer Lenz grüßt Berg und Thal, Schon schlägt die Amsel in den Klüften. Zu Kirchensang und Orgelton Schallt Lerchenjubel aus den Lüften. Das ist der große Tag des Herrn, Da stille Friedensengel gehen, Und überall aus Nacht und Tod Verkünden frohes Auferstchen. „Erstanden ist der heil'ge Christ!" Jauchzt alle Welt in Jubeltönen. Erlösend durch das Erdenrund Geht nun Erbarmen und Versöhnen. Ob auch dein Herz des Kummers viel In langer Winternacht getragen, O sei getrost! dein Heil ist nah', Nun muß auch dir ein Morgen tagen. Hinweg mit Qual und Höllenpcin! Bei Gott ist Liebe und Versöhnen. „Erstanden ist der heil'ge Christ! Jauchzt alle Welt in Jubeltönen. — O bete mit, wer beten kann! O jauchzet Alle sondergleichen! Die Menschheit ist mit Gott versöhnt! Nun muß das Leid der Freude weichen. Nun muß die Finsterniß cntflieh'n, Der Wahrheit-Licht zieht ein auf Erden. Fürwahr es ist, als sollte bald Ein großer Völkerfrühling werden. Es wohnt die Freude allerwärts, Die Schöpfung wiegt sich in Frohlocken, Und lieblich wie ein Friedenslied Erschallt der Klang der Osterglocken. Das ist kein Trug, das ist kein Wahn, Fürwahr, dies ist ein Tag der Wonne. Auf alle Völker fern und nah' Scheint eine lichte Ostersonne. Bekanntmachung, betreifen- -ie yrußereonrsfeHnng -er «Kronenthaler, sowie von Münzen -es ConVentiVriSfußeS; vom März 1814. Auf Grund der Artikel 8, IN und IN des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen ge troffen: 8 I. Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungs- 1) die Kronenthalcr deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges, 2) die im Zwauzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel Co»ventions-(Spccies-)Thaler deutschen Gepräges. Es ist daber vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kaffen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 8 2. Die im Umlaufe befindlichen, in 8 I bezeichneten Münzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Centralbehörden Zu bezeichnenden Cassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in 8 3 festgesetzten Werthsverhältnisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs-, bezw. Landcsmünzcn umgcwcchsclt. ,ch dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen Cassen weder m Zahlung noch zur Umwechsellung angenommen. 8 Die Einlösung der m 8 l bezeichneten Münzen rrfv gt zu dem nach stehend vermerkten festen Werthverhältnisse: Kronenthaler 2 42 Kr. bezw. 1 Thlr. 16l Sqr. ! ConVenti0Ns-(Spezies-)Thalcr zu 2 - 24 - - 1 - 11.' - s Conventionsthaler (Conventionsgulden) zu 1 - 12 - - — - 20.) - r Convcntiousthaler zu — - 36 - - — - 10^ - 8 4. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (K 2) findet auf durchlöcherte uud anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 7. März 1874. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Zur Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das Reichsgesetzblatt vom Jahre 1874 Seite 21 publicirten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, in soweit dadurch die im Zwanziggulden- oder Conventions-Münzfuße ausgeprägteil chur- fürstlich und königl. sächsischen A, jf rind j Thalerstücke betroffen werden, wird hier mit bekannt gemacht, daß in den Monaten April, Mai und Juni dieses Jahres von der Finanzhaüptcasse zu Dresden, der Lotteriedarlchnscasse zu Leipzig und von sämmt- lichen Haupt-Zoll- und Steuer-Aemtern, Forstrentämtern und Bezirkssteuer-Einnahmen die im Zwanzigguldenfuße ausgeprägten ? uud ) Thalerstücke churfürstlich und königlich sächsischen Gepräges, und zwar die H Thalerstücke (Speziesthaler) zu 1 Thlr. 11 Ngr. 1 Pf. H Thalerstücke (Conventionsgulden) zu — - 20 - 5 - I Thalerstücke (halbe Cvnventionsgulden) zu — - 10 - 2 - für das Stück sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Courantmünze um- gcwcchselt werden. Dresden, den 25. März 1874. Finanzministeriu m. von Friesen. v. Brück. Bekanntmachung. Der Nm- bezieheudlich Reparaturbau des Pfarrhauses zu Großnaundorf soll am 14. lf. Mon., Bormittags S Uhr, an den Mmdestforderndcn unter Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten verdungen werden. Diejenigen, welche diesen Bau zu übernehmen gedenken, werden daher hierdurch eingeladen, gedachten Tages zu der angegebenen Zeit in dem Lunze'scheu Gasthofe zu Großnaundorf sich persönlich einzufinden, ihre Gebote zu eröffnen lind nach Befinden des Abschlusses des Baucontracts sich zu gewärtigen.