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Moklwnbliüt für Pulsnitz, Königsbrück. Kadeöerg, Kadeburg. Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» u. «onnabend« früh 8 Uhr. Abonnementspreis: Vierteljährlich Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate werden mit I Ngr. für den Raum «imr gespaltenen CorpuS-Zeile berechnet und sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags tl Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Fechsuutymamigstcr Jahrgang. Verantwortliche Redaktion, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in PulSnitz. Geschäftsstellen für Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen bureau von C. Graf und Haasen stein L Vogler. Leipzig: Bernhard Freyer, Rudolph Moffe, Haasenüein <L Vogler und Tugen Fort daselbst. von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung.auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Lxpvti. üb« Mittwoch ö 2. 7. Januar 1874. Bekanntmachung, -aS Erlöschen -er Rinderpest betreffend. Nachdem anher gelangter amtlicher Mittheilung zu Folge die in Wiednitz in Preußen ausgebrochene, auf diesem Ort aber beschränkt gebliebene Rinderpest, wieder erloschen ist, so werden die in dem diesseitigen Theil des gebildeten Seuchenbezirks gelegenen Ortschaften für seuchenfrei erklärt und alle in der Bekanntmachung der unterzeichneten Amtshauptmannschaft vom 14. und bez. 17. vorigen Monats für die Amtsbezirke Kamenz, Königsbrück und Königswartha angeordnete Sperr- und Controle- maßregeln und erlassenen Verbote, wiederum aufgehoben und außer Kraft gesetzt. Dagegen hat die Abhaltung der Viehmärkle innerhalb der vorgenannten Amtsbezirke nach Maaßgabe von § 46 der revidirten Instruction zu dem Reichsgesetz vom 7. April-1869 „Maaßregeln gegen die Rinderpest betr." vorläufig und bis nach Ablauf der daselbst bestimmten Frist noch zu unterbleiben, und wird der Zeitpunkt, von welchem an dieselben wieder stattfinden dürfen, von hier aus besonders bekannt gemacht werden. Bautzen, am 3. Januar 1874. Königliche Amtshauptmannschaft daselbst. v. Salza. Otto. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte sollen auf erneuerten Antrag -en 5. Februar 1874, die dem Gasthofsbesitzer Friedrich Theodor Heber in Großröhrsdorf zugehörigen Grundstücke Nr. 86L und 275b. des Katasters, Nr. 659, 661 und 585 des Grund- und Hypothekenbuchs für Großröhrsdorf, welche Grundstücke am 8. August 1873 ohne Berücksichtigung der Oblasten und zwar: 1 ., das GasthofSgrundstück «ub Fol. 65S auf 7000 Thaler -- -- 2 ., die Scheune sub Fol. 661 auf 250 Thaler —-- —- 3 ., das Keldgruudstück »ub Fol. 585 auf 800 Thaler —- —-- gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt ge macht wird. Pultznttz, am 26. November 1873. Das Königliche Gerichtsamt. Fellmer. Sämmtliche militärpflichtige Personen in den ländlichen Ortschaften des hiesigen Gerichtsamtsbezirks, welche , u) im Jahre 1854 geboren, oder b) den früheren Classen zwar angehörig, jedoch bei der letzten oder bei einer vorherigen Musterung aus irgend einem Grunde zuenckgestellt worden sind, werden hiermit aufgefordert, unter Vorzeigung ihrer Geburts- bez. Gestellscheine Behufs ihrer Eintragung in die Stammrolle bei den Gemeinbevorstänbe« innerhalb des Zeitraums Vom 15. Januar -iS 1 Februar 1874, entweder in Person sich anzumelden, oder durch ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Fabrik- oder Brotherren sich anmelden zu lassen. Militärpflichtige, welche diese Anmeldung unterlassen, können sich den Verlust zur Berechtigung der Thcilnahme an der Loosung, sowie den aus etwaigen Rekla mationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienste nach sich ziehen, dieselben werden vorzugsweise^ zum Militärdienste herange- zogen, außerdem aber auch mit Geld oder Gefängniß bestraft werden. Zugleich werden die Militärpflichtigen annoch auf die Bestimmung nach Z 59 sub 2 der Militär-Ersatzinstruction aufinerksam gemacht, wonach diejenigen, welche im Laufe des Jahres, in welchem sie sich anzumclden Haben, den Wohn- oder Aufenthaltsort in einen anderen amtshauptmannschaftlichen Bezirk verlegen, sowohl dies bei ihrem Wegzuge dem Gemeindevorstande des Orts, welchen sie verlassen, als auch dem des neuen Aufenthaltsortes Behufs Berichtigung der Stammrollen binnen 3 Tagen bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 Thlrn. —- —- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe anzuzeigen haben. Die Gemeindevorstande des hiesigen Amtsbezirks werden aber angewiesen, die bevorstehende Anmeldung in ihren Ortschaften nicht nur gehörig bekannt zu machen, sondern auch die Anmeldung der Militärpflichtigen entgegen zu nehmen, darnach und auf Grund der Geburtslisten die Stammrollen anzufertigen und selbige nebft den Geburtslisten des Jahrgangs 1854 sowie gleichzeitig mit den Geburtsscheinen, jedoch nur derjenigen, welche im Anmeldeorte nicht geboren, daher auch in der Geburtsliste des Letzteren nicht verzeichnet sind, sowie die Gestellungsscheine aller zur Anmeldung gelangten Militärpflichtigen aus früheren Jahrgängen spätestens -e« 1S Februar kauf. Jahres zur Prüfung persönlich an Amtsstelle einzureichen. Pultznitz, den 2. Januar 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. — Fellmer. Knth. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Militär-Stammrolle für die Stadt Königsbrück betreffend. Sämmtliche in hiesiger Stadt aufhältlichen militärpflichtigen Personen, welche entweder n) im Jahre 1854 geboren, oder . . b) bereits in früheren Jahren zur Stammrolle angemeldet, aber zurückgestellt worden sind, werden hiermit m Gemäßheit 8 60 der Militär-Ersatz-Jnstruction vom 26. März 1868 aufgefordert, sich unter Vorzeigung ihrer Geburts- und beziehentlich der im ersten Gestellungsjahre empfangenen Loosungs- und Gestellungsscheine in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1874 in hiesiger Rathsexpedüwn anzumeldeu oder durch ihre Acltcrn, Vormünder, Lehr- oder Brodherren anmelden zu lassen. Militairpflichtige, welche diese Anmeldung unterlassen, werden nach Z 176 und 177 der Militär-Ersatz-Jnstruction unnachsichtlich mit einer bis zu 10 Thaler —- —- ansteigenden Geld- oder verhältnißmüßigen Gefängnißstrafe belegt, können auch, je nach dem Grade der Fahrlässigkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzn- schreiben ist, unter Verlust a) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, b) des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung, bez. Befreiung vom Militärdienste vorzugsweise zur Ableistung ihrer Wehrpflicht herangezogen werden. Königsbrück, am 2. Januar 1874. Der Stadtrat h. ReuSner, Brgrmstr. Hfyrt.