254 V. Staatswirthschastliche Maßregeln zur Hebung. des Eichenlohleders von der Heeresleitung nicht mehr so zweifellos anerkannt werden als noch jetzt. Deshalb ist ihr ans die Dauer ein entscheidender Einfluß nicht beizuinessen. Was jetzt für das eichcngegerbte Leder entscheidet, ist einmal die lleberzeugnng, daß dasselbe haltbarer und wasserdichter ist als anderes und sodann, daß es sür spccifisch leichter gilt als das sog. nordische*). Bei deii fortgesetzten eifrigen Bemühungen der modernen Gerberei, auch bei Zuhilfenahme anderer Gerbmittel qualitativ bestes Leder zu erzeugen, hat diese Maßregel kaum mehr als temporäre Bedeutung. 0. Garantie der Gerbungsart Man hat vorgeschlagen, es solle zwangsweise das mit exotischen Stoffen hergestclltc Leder in einer auch dem Laien leicht kenntlichen Weise als solches gekennzeichnet werden z. B. durch Färben der Fleischseite mit rothem Ocker (vgl. D. Gcrberz. 1890, Nr. 79), oder das Quebracholeder solle einen es charakterisireuden amtlichen Stempel erhalten (Antr. Danckelmanns im Laudesökouvmie- Kollegium 1897). Von anderer Seite wird das Deklariren des garantirt rein eichenlohgaren Leders gefordert. Ein Deklariren des Gerbverfahrens kann wohl unter den Schutz des Gesetzes v. 27. V. 1896 betr. deu unlauteren Wettbewerb gestellt werden, indem das vom Hersteller nach der angewandten Gerbmelhvde deklarirte Leder auch wirklich der Deklaration entsprechen müßte. So wird z. B. in der D. Gerberz. 1896, Nr. 95 als Garautiestcmpel vvr- geschlagen „Quebrachogerbung" oder „Kombinationsgerbung". Wirk samer dürfte es fein, wenn, wie Danckelmann fordert, für den Deklarationszwang ein besonderes Gesetz erlassen würde. Jeden falls kann die formelle Handhabe für das Eingreifen der Staats gewalt unschwer gefunden werden. Fraglich ist aber, ob ein solcher Schutz praktisch Erfolg verheißt. Ein Paar Militärsliesel aus Quebracholeder wog (D. Gerberz. 1895 Nr. 140) durchschu. 2300 ß, während das vorschriftsmäßige Durchschnittsgeivicht kriegsmäßiger Stiefeln aus bestem lohgaren Leder 1750 8 beträgt. Rach An gaben des landw. Vereins in Rheinpreußen (Pet. v. Dzbr. 1894) ist der Unter schied bei rindsledernen Männerstiefeln wie 1350 zu 1700 8. Die Untersuchungen Barthels (vgl. S. 65) ergeben allerdings ein wesentlich anderes Resultat.