Genoffenschaftsbildung. 245 Art, welche den nachtheiligen Folgen der 1807 und 1811 erfolgten Freigebung des privaten Waldeigenthums entronnen sind, sind fast ausschließlich Schälwaldungeu. So vor Allein die Haubergsge nossenschaften in Westfalen und Rheinprovinz, die Gehöferschaften und Erbgenossenschaften in Hochwald, Hunsrück und Eisel. Wo ihrer Fortentwicklung die Gesetzgebung zu Hilfe gekommen ist, wie den Haubergen in Westfalen, insbesondere den Genossenschaften die Rechtspersönlichkeit beigelcgt, die unbeschränkte Theilbarkeit ver hindert oder erschwert und den forstlichen Betrieb sichergestellt hat, da ist es ihnen zumal zu danken, daß die kulturschädliche Wald zersplitterung und die dieser folgende Verödung natürlicher Waldböden für ihren Umfang gemindert ist. Wo derart fehlt, hat freilich auch die Gemeinschaftlichkeit des Waldbesitzes die bekannten Nothstünde nicht verhindern können, unter denen gerade Westfalen nnd Rhein land zu leiden haben. Aber auch da sind noch immer diejenigen, Kleinwaldungen, die in Schälwaldwirthschaft (in der Regel mit landwirthschaftlichem Zwischenbau) behandelt werden, in relativ noch am wenigsten traurigem Zustande. Erhärtet dies deutlich die schon früher betonte Eignung dieser Betriebsform für den Klein besitz, so ist auch die weitere Folgerung daraus gerechtfertigt, daß eben wieder der Schülwald im Kleinbefitz am leichtesten und wirksamsten durch genossenschaftliche Organisation cmporgebracht werden kann. Die Formen genossenschaftlicher Organisation sind nach Maß gabe der jahrhundertelangen Entwicklung des Grundeigcnthums und auf Gruud der neueren Gesetzgebung verschiedenartig. Nach Danckelmann (Gemeindewald und Genossenwald 1882) fallen unter den erweiterten Begriff des Genossenwaldes die Waldgeuossen- schafteu, welche sich in Real- und Nntzungsgemeinden gliedern, jenachdem das Recht am Gemeineigen untrennbares Zubehör der Höfe, des Hofbesitzcs, oder eiu nicht an Grund und Boden ge bundenes selbständiges und veräußerbares Eigenthumsrecht ist, und die Jnteressentenwaldungen, bei denen ein bloßes Miteigenthum der einzelneu sooii, Interessenten nach ideellen Antheilen besteht, über dessen Auflösung der Einzelwille jedes Betheiligten entscheidet. Zu diesen Eigenthumsgenossenschaften treten die bloßen Wirthschafts-