Kapitel V. Staatswirthschaftliche Maßregeln zur Hebung des Schälwaldes. Aus den Darlegungen in den vorhergehenden Kapiteln ist zu folgern, daß die privatwirthschaftliche Thätigkeit des Eichenschäl- waldbesitzers überall nicht ausreicht, die Nothlage iu der Schäl- waldwirthschaft wirksam zu bekämpfen. Damit ergiebt sich sür die Staatsgewalt eine Reihe von Ausgaben ans diesem Gebiete. Der Umfang derselben hängt ab von der genieinwirthschastlichen Be deutung des Schülwaldes und von der Stellung, die dieser in privat- wirthschastlicher Hinsicht als Glied im Erwerbsleben des Volkes einnimmt, die Art derselben hängt ab von den Eigenthümlichleiten der Schälwaldwirthschast und von deren zeitlicher Entwickelung. Die gemeinwirthschastliche Bedeutung des Schälwaldes ist bereits eingehend gewürdigt worden. Er ist für bestimmte Stand orte die ökonomisch allein mögliche Nutzungsart, bietet für bestimmte Kategorien des Grundeigenthums je nach den territorial oder regional entwickelten Erwerbsformen der ländlichen Bevölkerung gewisse Vvr- theile, welche andere Bodenbcnutznngsarten in gleichem Maße nicht gewähren, und zwar dies insbesvndere in seiner Verbindung mit landwirthschaftlichen Neben- und Zwischennutzungen, nnd endlich liefert er ein der Volkswirthfchaft unter bestimmten Voraussetzungen zur Zeit noch unentbehrliches Hilfsprodukt. Von diesen Eigen schaften ist aber allein die Fähigkeit, absoluten Schälwaldboden nutzbar zu machen, eine unbedingte. Und eben der absolute Schäl waldboden bildet auch bei weiter Fassung dieses Begriffs eine sehr geringe Quote des Schälwaldbvdens überhaupt und noch mehr des wirthschastlich benutzten Grund und Bodens überhaupt. Somit ist