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Wochenblatt ^elegfSMi-grosse: kernspi scliee ^oc!lenb!alipll!§mk. 2t vo. ,8. -b s>. und Nnrgrgend für Pulsnitz Amts-Blatt 7t 8 Inserate für denselben Tag find bis vormittags so Uhr aufzuoeben. Einfpaltige Zeile oder deren Raum s2 kokalpr. sv Reklame 75 LO Wiederholungen Rabatt, kllle Annoncen-Erpeditionen nehmen Inserate entgegen. Erscheint Dienstag, Donners- tag und Sonnabend. Beiblätter: Illukr. Sonntags blatt u. knmor. Wochenblatt Abonnement. Monatl. 50 <z, vierteljährlich > 75 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen unter Nr. »te-r s.rs. des I^önkgl. klmtsqerickts und des Stadtpalkes su puIsnUr. AmLsbiatt für den Besirk des Aönigk. Amtsgerichts Pulsnitz, umfaffend Li« Geschäften: Pulsnitz, j)ulsnitz M. S., Böbmisch-V. lmng, Großröhrsdorf, Bretnig ^onswalde, Ghorn, Gdersteina, Niedersteina, Weißbach, Gberlichtenan, Niederlichtenau, Frirdersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Ulem-Dittmannsdorf Dench und verlas von L. k. Förster'» Erbert (Inh.: I. w. Nlobr.) Expedition: Hulsniü, Lismarckplatz Nr. rss. Verantwortlicher Redakteur Vtto Vorn in Pulsnitz. Ar. R>. Dienstag, Sen 3. Juli NM» 58. Jahrgang. Durch die Besiimmungen, welche zur Ausführung de- Reichsgesetzblart vom Jahre 1906 aus Seite 654 ftgde. abgedruckten Erbschaftssteuergesetzes unter dem 16. Juni 1906 erlassen sind, ist den Standesbeamten eine Verpflichtung zur Erteilung gewisser Auskünfte auferlegr worden, welche bisher in diesem Umfange noch nicht bestand. Indem diese in Nr. 39 des Zentralblaites für das Deutsche Reich vom Jahre 1906 — Seite 830 flgde. — bereits abgedruckten Bestimmungen, soweit sie auf die Standesämter Bezug haben, im Anhang unter T zur Nachachtung nochmals bekannt gemachr werden, ist insbesondere aus folgendes hinzuweisen: Die Totenlisten sind erstmalig in den ersten zehn Tagen des Monats August dieses Jahres und hiernach bis aus weiteres allmonatlich an die Erbschafts steuerämter einzusenden. In die erste Totenliste sind alle Sterbesälle auszunehmen, welche nach Ablauf des 30. Juni eingetreten sind. Die Formulare zu den Totenlisten — den Aussührungsbestimmungen als Muster 1 angefügt — werden jedem Standesamte rechtzeitig und in ausreichender Zahl unentgeltlich von seilen der Erbschaftssteuerämter zugehen. Die in den Spalten 4, 8, 10 bis 14 der Totenliste enthaltenen Fragen, über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, sind nur insoweit zu beantworten, als es der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder aus Grund von Angaben vermag, welche ihm auf Befragen der den Sterbefall An- meldende selbst macht. Bon weiteren Ermittelungen haben die Srandesbeamten abzusehen und sich auch bei den Auskünften, welche sie zufolge von § 7 der Aus- führungsbeftimmungen den Erbschaftssteuerämtern zu geben haben, auf das zu beschränken, was ihnen aus eigener Wissenschaft bekannt ist. Ein Zwang zur Be antwortung der in den Spalten 8 und 10 bis 14 enthaltenen Fragen wird bei der Anmeldung der Sterbefälle schon um deswillen auf den Anmeldenden nicht ausgeübt werden dürfen, weil derjenige, welcher den Sterbefall anmeldet, zu dieser Zeit vielfach noch gar nicht in der Lage sein wird, über die Vermögensver- hältniffe des Berstorbenen zuverlässige und erschöpfende Auskunft zu erteilen. Das Ministerium des Innern erwartet einerseits von den Standesbeamten, daß sie die Fragen an Las Publikum mit allem durch die Sachlage gebotenen Taktgefühl stellen, sich vor jedem unnötigen Ausforschen fremder Vermögensverhältnisse hüten und die ihnen gewordenen Mitteilungen an niemanden, der hierauf kein Reckt hat, weiter geben werden. Es hofft aber andererseits auch, daß das Publikum die Neuerung so auffassen wird, wie sie gedacht ist, nämlich als ein Mittel, die Hinterbliebenen eines Verstorbenen, von besten Nachlasse keine Erbschaftssteuer zu er heben ist, vor Nachforschungen von feiten der Steuerbehörden möglichst zu bewahren. Dresden, den 29. Juni l906. ?) Ministerium öes Innern. Erbschaft-st euer Aussührungsbestimmungen. Die Standesämter haben von den von ihnen beurkundeten Sterbefällen den Erbschaftssteuerämtern Mitteilung zu machen. Die Mitteilung erfolgt durch besondere Totenlistcn, welche den Zeitraum eines Monats zu umfassen haben und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem Erbschaftssteueramt einzureichen sind. Sind in dem betreffenden Zeitabschnitte keine Sterbefälle eingetreten, so ist dies dem Erbfchaftssteueramte binnen gleicher Frist schriftlich anzuzeigen. In die Totenlisten sind auch Lie im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen, sowie von solchen Ausländern, welche im Jnnland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Jnnland Vermögen hinterlassen haben, aufzunehmen, falls sie in glaubhafter Weise zur Kenntnis der Standes ämter gelangt sind. Der pünktliche Eingang der Totenlisten ist durch die Erbschaftssteuerämter zu überwachen. Bei unterlassener rechtzeitiger Einsendung der Totenliste ist das Standesamt mit kurzer Frist zu Mahner». Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist ist Beschwerde bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde zu führen. Zu dcn Totenlisten dient das anliegende Muster 1 nach Maßgabe der vorgedruckten Anleitung. Die Standesbeamten find verpflichtet, auch die in den Totenlisten enthaltenen Fragen, über welche das Sterbcregister keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit sie es aus eigenem Wissen oder infolge Befragung des öen Sterbefall Anmcldenden vermögen. Zur Anstellung weiterer Ermittelungen sind sie nicht verpflichtet. Aktenzeichen des Erbschaftssteuer»»»^: Muster 1. (Ausführungsbestimmungen A 2) ^OtsnNste ' . des Standesamtsbezirks für den Zeitraum vom bes mit AmtStzauptmannschaft Postbestellbezirk: Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenlisten. 1. Die Totenliste ist beim Beginne des Monars anzulegen. Die einzelnen Sterbesälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen. Hierbei sind die in Spalte 4 bezüglich der Staatsangehörigkeit und die in den Spalten 8 bis 13 enthaltenen Fragen, über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit es der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder infolge Befragung des den Sterbefall Anmeldenden vermag. Besondere Er mittelungen hierüber sind nicht anzustellen. Die Spalte 14 ist nur auszufüllen, soweit die Verhältnisse dem Standesbeamten bekannt sind oder der An meldende freiwillig darüber Auskunft gibt. 2. Die Totenliste hat alle in dein betreffenden Monat im Standesamtsbezirke vorgekommenen Sterbefälle zu umfassen. Sind keine Sterbefälle eingetreten, so ist darüber in der Totenlistc eine Fehlbescheinigung auszustcllen. Die Totenliste ist innen, hinter der letzten Eintragung, ebenso die Fehlbescheinigung, mit Ort, Zeitangabe und Unterschrift des Ausstellers zu versehen und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats an das Erbschaftssteueramt einzusenden. Ist für einzelne Bezirke durch besondere Anordnung die Einreichung in anderen Fristen vorgeschrieben, so hat die Einsendung noch nach der besonderen Anordnung zu erfolgen. 3. Auf dem Titelblatte jeder Liste ist oben links — unter dem Vordrucke: Aktenzeichen des Erbschaftssteueramts — die ein für allemal feststehende, den Stan desämtern bekannt zu gebenden Ordnungsnummern anzugeben, welche den Totenlisten eines jeden Standesamts von den Erbschaftssteueramt erteilt worden ist. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften. tau- sende Nnm- wer. Nummer des Sterbe registers. n) Familienname (bei Ehefrauen und Witwen außer dem Familiennamen des Mannes auch der Geburtsnamc), k) Vorname c) Stand oder Ge werbe (bei Ehefrauen und Witwen Stand oder Gewerbe des Man nes, bei ehelichen Rindern der Stand des Vaters, lei un- ehelichcnRinderndrr Stand der Mutter.) a)Gcburts- ort, d) Staats angehö rigkeit Wohnort jin dcn große- rcn Städten auch Straße und Haus nummer). Falls nicht in der Gemeinde heimisch: Angabe des Wohnsitzes, des politischen Bezirkes und des Bundes staats Alter Iah re Sterbe ¬ tag o) hat die gestorbene Person ein Testa- ment, einen Erb vertrag, Ehever- trag. Verpfleg- ungxvertrog oder dergleichen hin terlassen ? b) wo befindet sich diese Urkunde? c) Ist ein Testa mentsvollstrecker od. Vertreter be stellt ? (Angabe d. Namens, Stan- -es u. Wohnorts. war Lie gestorbene Person ledig, verheira tet, ver witwet oder geschieden? Leben a) eheliche Rin- der oder Ab kömmlinge von solchen? b) uneheliche Rinder einer Erblasserin oder Ab kömmlinge von solchen? s) Bei einem gestorbenen ehelichen Rinde: leben beide leibliche Eltern? d)Bei einem gestorbenen unehelichen Rinde: lebt die Mutter? Die Aossüllnng der Spalte r2 und — falls diese keine Erben ergibt — der Spalte r ö bedarf es nur, wenn die Fragen in Spalte m und s s mit „nein" beantwortet find. wieviel Num mer der Erb- schafts- steuer haupt liste des Erb- schafts - steuer- amts. Bemerkungen. ») welcher Teil der Litern lebt? b) Sind Ge schwister oder Abkömmlinge von Ge schwistern am Leben ? (Name, Stand u. Wohnort eines dieser Erben.) Welche nächste verwandte (Groß eltern oder ent ferntere Voreltern und Abkömmlinge solcher ver wandten) leben sonst? (Name, Stand u. Wohnort eines dieser Erben.) beträgt der ganze Nachlaß etwa und in wessen Händen befindet er sich? des Gestorbenen. 2 3 4 5 7 8 9 ll> N 12 13 14 13 ie