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und Umgegend für Pulsnitz Inserate für denselben Tag find bis vormittags W Uhr aufzuoeben. Einspaltige Zeile oder deren Raum 12 kokalpr. w ö- Reklame 20 Bei Wiederholungen Rabatt. Alle Rnnoncen-Lxpeditionen nehmen Inserate entgegen. Amts-Blatt l -es Hönrgl. gmtsgepickts und -es §ta-tratkes 2» puIsnttL. kelegfamm -6-resse: (vockienblaü prilsnik Erscheint Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Beiblätter: Illustr. Sonntags, blatt n. Humor. Wochenblatt Abonnement. Monatl. LOH., vierteljährlich z.rs bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen unter Nr. 8S02 I.2S. Wochenblatt 2 kennspl ecken 2 Us. iS. n Amtsblatt für den Besirk des Aönigl. Amtsgerichts Pulsnitz, umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., BSHmisch-vollung, Großröhrsdorf, Bretnig Hauswalde, Ohorn, Gbersteina, Niedersteina, Weißbach, Oberlichtenau, Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Mein-Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Förster'» Erben (Inh.: I. w. Mohr.) Expedition: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. ees. Verantwortlicher Redakteur Dtto vorn in Pulsnitz. Ar. 119. Donnerstag, den 5. Kktoöer 1905 57. Jahrgang. Auf Blatt 194 des hiesigen Handelsregisters, die Firma F. A. Burkhardt in Großröhrsdorf betreffend, ist heute eingetragen worden, daß der Inhaber Herr Friedrich August Burkhardt, Gastwirt in Großröhrsdorf, ausgeschieden und Herr Friedrich Adolf Burkhardt, Gastwirt daselbst, Inhaber der Firma ist. Pulsnitz, am 4. Oktober 1905. Königliches Amtsgericht. Auf dem die Firma Spar- und Vorschuffverein zu Pulsnitz, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, betreffenden Blatt 1, das nach dem Reichsgesetz vom 1. Mai 1889 geführten Genossenschaftsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute eingetragen worden, daß der zweite Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Herr Baumeister Larl Traugott Johne in Pulsnitz infolge Ablebens ausgeschieden und der Bandsabrikant, Herr Friedrich Paul Peisker daselbst zweiter Stellvertreter der Vorstandsmitglieder ist. Pulsnitz, am 4. Oktober 1905. K önigl'iches Amtsgericht. k. Dr. Michael, Bürgermeister. 33. 34. 1. 8 24. Zu dem Amte die der der die die Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer; dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Militärpersonen. können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen 31. 32. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. . Tüe Landesgesetze werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der HZ 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfasfnugsgesetzes vom 27. Jaunar 1877 usw, enthaltend, vom 1. März 18/9. 1. 2, 3. 4. 5. eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; Präsident des Landeskonsistoriums; Generaldirektor der Staatsbahnen; Kreis- und Amtshauptleute; .... Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden, der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27 Januar 1877. * .. pp- Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen vergehen werden. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Wegen vorzunehmender Reinigung bleiben die Nals-, lassen- und Standesamts-Lokalitäten Montag und Dienstag, den 9» und 10. Gktoöer c. für den Geschäftsverkehr geschlossen. Dringliche Angelegenheiten werden an beiden Tagen vormittags von 11 bis 12 Uhr erledigt. Pulsnitz, am o. Oktober 1905 » » v Aev HtaöLvcrt. Di. Michael. Bürgermeister. Schöffen- und Geschworeueu-Liste betreffend. Nachdem vom unterzeichneten Stadtrat die Urliste der in hiesiger Stadt wohnhaften, zum Schöffen- oder Geschworenenamte geeigneten Personen aufgestellt worden ist, wird auf die unter D beigefügten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Bemerken verwiesen, daß die Liste vom 11. dieses Monats an 8 Tage lang, also bis 18. dieses Monats zu Jedermanns Einsicht auf hiesiger Ratskanzlei ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollstän digkeit derselben schriftlich oder zu Protokoll beim unterzeichneten Stadrrat anzubringen sind. Später eingehende Einsprüche finden keine Berücksichtigung. Pulsnitz, den 5. Oktober 1905.