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Nr. 8. Wochenblatt für Puttnitz und Umgegend — Donnerstag, den 19. Januar 1905. Seite 6. — Mann: »Wenn Du glaubst, Dich dadurch zu verbessern, will ich Dir nicht hinderlich sein.- Viugesaudt. Der Kampf um das Mffenbalten der Schaufenster an Sonn- und Festtagen nach Geschäftsschluh. (Kus den Zittauer Nachrichten und Anzeiger.) Bekanntlich ist schon seit vielen Iahren und in zahlreichen Städten das in verschiedenen deutschen Bundesstaaten bestehende verbot des Bffenhaltens der Schausenster an Sonn- und Festtagen und nach Geschäftsschluß als ein für die Geschäftsleute und auch für das Publikum nachteiliges Ueberbleibsel längst veralteter, durch die Entwickelung des Verkehrs widersinnig gewordener Bestim mungen empfunden worden, mit dem endlich aufgeräumt werden sollte. In den Ureisen der Geschäftsleute besteht auch längst eine Bewegung, die auf die Aufhebung dieses Verbots gerichtet ist. : Speziell in Zittau hat man in der letzten Zeit Veranlassung ge- habt, sich über das Fortbestehen der betreffenden alten sächsischen Verordnung zn ärgern, weil der Stadtrat eine Anzahl von Ge- : schäftsinhabern mit Verwarnungen bedacht hatte, da diese sich nicht - hatten träumen lassen, daß sie sogar an einem Ausnahmesonntage ! vor Weihnachten, wo das Gffenhalten der Läden bis abends y Uhr zestattet war, noch nach Gesckäftsschluß die Schaufenster verhängen mußten, damit der Sonntag nicht „entheiligt" werde, wie er innerlich, ist darauf auch in der Stadtverordnctensitzung vom tk. Dezember v. I. gegen das Fortbestehen der erwähnten sächsi schen Verordnung Stellung genommen und beschlossen worden, den Rat zu ersuchen, sich mit den Behörden anderer Städte in Ver- i bindung zu setzen, um wegen Aufhebung der unzeitmäßigen Ver ordnung Schritte bei der sächsischen Staatsregierung zu tun. Herr Stadtv. Michel bemerkte damals sehr richtig: „Im Interesse des Publikums, des Straßenverkehrs und des Lichtkonsums liegt die Aufhebung des für Sachsen aus dem Jahre s86H stammenden Verbots." Schon vor Jahresfrist haben über 200 Zittauer Ge schäftsleute versucht, auf dem Petitionswege das Bffenhalten der Schaufenster zu erreichen, doch hatten sie keinen Erfolg. Auch der vor kurzen unternommene versuch, in dieser Angelegenheit eine richterliche Entscheidung von prinzipieller Bedeutung herbei- zuführen, ist zunächst vor dem hiesigen Schöffengericht gescheitert. Das Schöffengericht hat einen hiesigen Geschäftsmann, Herrn Rauf- § mann Paul Hennig, Inh. d. Fa. Alfred Schultze und Vorstands mitglied des Schutzverbandes für Handel und Gewerbe zu Zittau, der an einem Sonntagnachmittag zwischen 1—2 Uhr seine Schau fenster nicht verhängt hatte, in seiner Sitzung von, s. Dezember verurteilt, indem das Gericht den polizeilichen Strafbefehl in Höhe von Z Mark bestätigte. Die Angelegenheit wird aber »och höhere Instanzen beschäftigen, und zwar zunächst das Landgericht Bautzen, : da Herr Hennig Berufung gegen das Urteil des Zittauer Schöffen- s gerichts eingelegt hat. Auch der Schutzverband für Handel und Gewerbe in Zittau wird sich der Sache annehmen, uni wenigstens NiÜQ Sachsen eine zeitgemäße Regelung der Frage herbeizuführen. '»Müll Sachsen, so sind auch in Preußen Geschäftsleute seit län- ernstlich bemüht gewesen, die maßgebenden Behörden ^Haltbarkeit der bisherigen Vorschriften über das Bffcn- MMrkängen der Schaufenster an Sonn und Feiertagen / - ', ,7r hat der Zentralausschuß der Berliner 7und industriellen Vereine auf einen ablehnenden Bescheid des Gberpräsidenten von Brandenburg in einer weiteren Eingabe mit Ausführunqen geantwortet, die jeden falls allgemeine Beachtung verdienen. Ls heißt darin: „Gegenüber dem Standpunkte, daß die Frage, ob das Schließen oder verhängen der Schaufenster an sich die Weihe stimmung des Sonntags beeinträchtige oder nicht, nur nach dem persönlichen Gefühl zu entscheiden sei und daß der Gegensatz zwi schen Ruhe- und Werkeltag auch schon in der äußeren Erscheinung des Straßenbildes zum Ausdruck kommen müsse, ist zu betonen, daß die Weihestimmung des Sonntags durch das häufige Beffnen und Schließen der Rolladen weit mehr beeinträchtigt wird, als durch das Bild schön und geschmackvoll dekorierter Schaufcnster Die letzten Ronsequensen einer solchen übertriebenen Sonntagsruhe dürften nur darin bestehen, daß wir den englischen Sonntag mit seinen vielen Unznlräglichkeiten auch in Deutschland bekommen würden. Diese Anschauungen müßten folgerichtig dahin führen, daß an Sonntagen auch elektrische und andere Bahnen nicht mehr verkehren dürften, da ihr Ulingeln und pfeifen die Stille des Feiertags stört. Aber auch eine Beeinträchtigung der Sonntags ruhe für die Gewerbetreibenden selbst können wir in der Aufhe bung der Bestimmung nach dem Dbengesagten nicht erkennen. In unserer Zeit des schweren Konkurrenzkampfes wird sich gerade der Kleinhändler (um diesen allein kann es sich doch hierbei nur handeln) gern der Mühe unterziehen, seine Reklame (denn diese ist und bleibt das Schaufenster) anszunützen. Das Schaufenster ist nicht mehr wie früher ein einfacher Licht- und Luftspender für den Verkaufsraum. Es ist heute für den Detaillisten der wichtigste Teil der ganzen Ladeneinrichtung. Es bietet dem Publikum eine stets wechselnde Ausstellung aller neuen Erzeugnisse des gewerb lichen Lebens. Der Uaufmann der oft mit nicht unbedeutenden Rosten ein modernes Schaufenster hergestellt hat, kann mit Reckt den Wunsch hegen, dasselbe auch außerhalb der Verkaufszeit dem Publikum zur Ansicht auszustellen. Er muß cs schwer empfinden, wenn seine Rundschaft, die meist nur am Sonntag Zeit zum Spa zierengehen hat, dann keine Gelegenheit findet, die Auslagen einer Betrachtung und Prüfung zu unterziehen, wie groß und weit- gehend dieses Bedürfnis ist, sieht man deutlich in der Weihnachts zeit, wo das Publikum in Scharen vor geschmackvoll ausgesiattctcn Schaufenstern stehen bleibt." So viel aus den Gründen der erwähnten Eingabe. Rud wenn nun der Passant vor dem offenen Schaufenster am Sonntag stehen bleibt und sich für einige Zeit in den Inhalt vertieft, meint man dann ernstlich, daß er dadurch eine „Verletzung oder Ver minderung seines religiösen Empfindens" erleidet?! Die beste Widerlegung einer solchen Ansicht ist, daß in denjenigen Landes- tcilen, in denen diele Beschränkung nicht besteht, niemand, auch nicht der ernstlich religiös empfindende Mensch, am unvcrdecklen Ladenfenster Anstoß nimmt. In Wirklichkeit handelt es sich ja auch bei dieser Frage gar nicht nm das religiöse Empfinden. Es wird damit aber nur ein alter Zopf geschützt, während es doch viel wichtiger wäre, das Augenmerk auf den Schutz der persön lichen Existenz derjenigen zn richten, die durch die Veränderungen unseres Wirtschaftslebens in Bedrängnis geraten. Es sei noch darauf hingemiesen, daß in letzter Zeit in Preußen eine richter liche Entscheidung von prinzipieller Bedeutung in dieser Frage ge fällt worden ist. Die z Strafkammer des Landgerichts zn Dort mund hat als Berufungsinstanz entschieden, „daß das Ausstellen von waren und verkanfsgegenständen an sich nicht geeignet ist, das religiöse Gefühl zu verletzen oder die innere Sammlung zu stören. Ein verbot desselben resp. das Gebot des verhängens § solcher Schaufenster wird daher durch die Rabinettsorder von, 1 ?. Februar s8Z7, auf welche sich die in Frage stehende verord- nung stützt, nicht gerechtfertigt. Diese Verordnung ist daher rechts ungültig." Die angeführten Gründe sind unserer Ansicht nach überzeugend. — Man darf gespannt lein, wie das BautznerLand gericht, das demnächst in der erwähnten Zittauer Sache in der Berufungsinstanz zu entscheiden haben wird, sich z» der sächsischen Verordnung von ,8S-x über das verhängen der Schaufenster an Sonn- und Festtagen stellen wird. Witternugsaussichteu. Freitag, den 20. Januar: Wechselnd bewölkte-, milde« Wetter mit Niederschlägen (meist in Form von Regen). Gedenket derer, die nicht für stq selbst sprechen können! Warme, zugfreie Ställe den Tieren! Gute, reine Streu! Getreue regelmäßige Fütterung und Tränkung! Den Ziehr und Kettenhunden warm«, vor Zugluft und Unreinlichkeit gut virwahrte Hundehütten! Gute, reine Streu! Häufige« Lösen von der Kette »u freier Bewegung, Regelmäßige Fütterung, ständige rein« Tränkung! Die unfreiwillig aefangenen Vögel im Käfig täglich und getreulich mit gutem Futter, rtivtM Wasser versorgen! Ihren Käfig rein halten! Sie vor kalten Stuben, kalten Wänden, kalten Fenstern und Zugluft schützen! Städtische Sparkasse Fulsnitz. EtnlegerziuSfutz auch künftig 3»/„ °/o- Alle Einzahlun gen, welche vom 1.—3 eines Monats geschehen, wer den noch für den Monat voll verzinst. HypothekeuziuSfutz 4 »/<,. Lombardziusfutz gegen Hinterlegung von Wertpapieren 5 provisionsfrei. kirchliche Rachrichte« Sonnabend, den 21. Januar: 1 Uhr Betstunde. Pastor Resck. Sonntag, den 22. Januar, III. post. Lpipdan.: V,9 Uhr Beichte. > Pfarrer 9 „ Predigt. (Matth. 8, 5—13 ) j Schulze. 5 „ Predigt. (Joh. 1, 45—51.) Pastor Resch. AmtSw och«: Prstor Resch. Mittwoch, den 29. Januar: Abend« 8 Uhr Bibelstunde. (Offenb. 3, 7-13.) Pastor Resch.