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falls sollte der monatliche Beitrag eines Mitgliedes den Betrag von einer Mark nicht übersteigen, wie anderseits nur eine monatliche Auszahlung von vorerst 50—60 ^ ge währt würde. Je nach der Mitglicdcrzahl und je nach den Ergebnissen der vcrsicherungsmathcmatischcn Berechnungen wäre zu erwägen, ob die Beihilfe bei länger andauernder Stellenlosigkeit ein-, zwei-, dreimal oder öfter zu gewähren sei. Es braucht wohl nicht erst darauf hingewicsen zu werden, daß diese Beihilfen desto höher sein und desto öfter gewährt werden können, je größer die Zahl der Mitglieder der Kasse ist. Jeder Bnchhandlungsgehilfe also, der in seiner manchmal recht ungewissen Kaufbahn einen wenn auch be scheidenen Rückhalt haben will, und dem an der Hebung seines Standes gelegen ist, hat deshalb die moralische Pflicht, Mitglied zu werden und, wenn er es geworden, jeden Kol legen zur Mitgliedschaft zu veranlassen. Die Versicherung wird nur an Mitglieder gewährt, die ohne ihr Verschulden stellenlos geworden sind. Kündigt z. B. ein Mitglied seine Stellung, um ein höheres Gehalt zu erlangen oder einer Ortsveränderung halber u. s. w., und wird dadurch stellenlos, so hat er seine Stellenlosigkeit selbst verschuldet. Hat jemand durch Faulheit, Liederlichkeit, Un verträglichkeit, Ungehorsam, Trunksucht, selbstverschuldete Krankheit (Syphilis) u. s. w. seine Stellenlosigkeit verursacht, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. In den seltenen Füllen, in denen im Buchhandel eine selbstverschuldete Stellen losigkeit dadurch eiutrctcn könnte, daß ein Gehilfe eine ihm zugemutete Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, also z. B. Erhöhung der Arbeitszeit, Herabsetzung des Gehalts, Ver richtung von Arbeiten, die nicht vereinbart oder der Würde des Standes nicht entsprechen rc., ablehnt, ist der besondere Fall von einer Prüfungskommission zu untersuchen. Diese Kommission hat überhaupt alle Fälle zu untersuchen, da immerhin die Gefahr nicht ausgeschlossen ist, daß unstete, skrupellose Charaktere in Versuchung fallen, die Versicherung zu mißbrauchen. Jedenfalls wird es oft schwierig sein, die verschuldete Stellenlosigkeit von der unverschuldeten zu unterscheiden. Trotzdem sollte der Grundsatz größtmöglicher Humanität gelten und in solchen Fällen die Zahlung der Rente nicht verweigert werden. Die Entscheidung der Schuld frage wird also hie und da sehr umständliche und schwierige Untersuchungen und Erörterungen einzelner Fälle und sehr viel Takt und Unbefangenheit seitens der entscheidenden Instanz erfordern; doch darf davor nicht zurückgeschreckt werden. Giebt ein Mitglied der Versicherungskasse seine Stellung freiwillig auf, oder wird seine Stellenlosigkeit durch Gründe herbeigeführt, die den Prinzipal zur sofortigen Entlassung berechtigen, oder entsteht die Stellenlosigkeit durch Krankheit, Invalidität oder moralische Defekte des Versicherten, so kann an die Kasse kein Anspruch erhoben werden. Stellenlosigkeit, die durch freiwillige militärische Uebungen zum Zwecke des Avancements hervorgerufen ist, begründet keinen Anspruch auf Rente. Besondere Fälle entscheidet die Prüfungskommis sion oder ein Schiedsgericht. Die Stellenlosenversicherung gilt nicht auf Lebenszeit. Mitglieder, die das 50. oder 55. Lebensjahr erreicht haben, müssen aus der Versicherungskasse ausscheiden. Die wiederholte Inanspruchnahme der Kasse innerhalb eines kurzen Zeitraumes wird im allgemeinen grundsätzlich verweigert; doch prüft die betreffende Kommission jedes ein zelne Gesuch mit größter Genauigkeit und entscheidet dem entsprechend. Alle seitens der Mitglieder gemachten Einlagen ver bleiben der Kasse, die ihren Mitgliedern gegenüber nur in soweit verpflichtet ist, als ihre baren Bestände dies zulassen. Der bei etwaiger Auflösung der Kasse verbleibende bare Bestand wird entweder dein Allgemeinen Buchhandlungs- Gehilfen-Verband oder dem Unterstützungs-Verein in Berlin oder einer sonstigen gemeinnützigen Einrichtung überwiesen. Eine Lösung der Versichcrungsfrage auf ganz anderer Grundlage ist die von Professor Schanz vorgeschlagene. Nach dieser wäre (auf den Buchhandel angewandt) von jedem Ver sicherten allmonatlich eine bestimmte Summe gewissermaßen als Sparkasseneinlage zu zahlen. So lange die Einlagen eine bestimmte Höhe, sagen wir 200 nicht erreicht haben, dürfen sie nur im Falle der Stellenlosigkeit angegriffen werden. Bei einer Einlage von 200 ^ könnte der Spar zwang aufhöreu. Bei dieser Art der Versicherung könnte von der Frage der verschuldeten oder unverschuldeten Stellen losigkeit keine Rede sein; auch märe das einzelne Mitglied nicht verpflichtet, Lasten zu grinsten anderer zu übernehmen. Da indes die Höhe der zu leistenden Einlagen von den meisten Gehilfen nicht erschwungen werden kann, so dürfte sich diese Lösung des Versicherungsproblems weniger empfehlen. Alle Aemtcr der Versicherungskasse sind Ehrenämter und dürften am besten aus den bereits bestehenden Gehilfen vereinen besetzt werden. Die Allgemeine Vereinigung deutscher Buchhandlungsgchilfen sammelt schon seit längerer Zeit für Stellenlose und hat also in dieser Beziehung eine gewisse Priorität. Mit gelegentlichen Schenkungen ist aber der großen Gesamtheit nicht gedient. Nicht ein Almosen soll der stellen lose Gehilfe erhalten, sondern er soll ein Recht auf Beihilfe haben, das er sich im Anschluß an die gemeinsame Opfer willigkeit von Tausenden seiner Kollegen erworben hat. Mögen also die Tausende von Kollegen, denen die Hebung ihres Standes am Herzen liegt, und die für ihre bedrängten Kollegen Herz und Hand offen haben, den hier erörterten Vorschlag ernstlich prüfen, in Versammlungen besprechen und ihre Vorschläge, Verbesserungen, Zusätze u. s. iv. recht bald an den Schreiber dieser Zeilen (Buchhändler Friedr. Joh. Kleemeier, Leipzig, Gutenbergstraße 6) senden. Wenn die oben als wünschenswert bezeichueten Auskünfte und zu gleich die Beitrittserklärung zu der zu begründenden Kasse beigefügt werden, desto besser! Das beabsichtigte Werk ist sehr schwierig; aber es wird gelingen, wenn die Herren Ge hilfen den ernsten Willen haben, es durchzuführen. Leipzig. F. I. Kleemeier. 2^ 6l8.88lÜ6ä 6kt3.l0AN6 Ok L00K8, publisbeä b? Ug.vinil1g.il L Oo, lliwiteck. 8t. Nartin's 8trest llcm- clon, 1V.6. ckkwuor^ 1899. 117 8. 8". 6g.taIoAN6 ok L00K8, publica Ugoniillgn L Oo.> Inmilsä. 8t. Llartin's 8trset llcmäon, IV.O. ckanuar^ 1899. 107 8. 8". Abweichend von dem gewöhnlichen Gebrauche veröffentlichen Macmillan L Co. nicht einen Verlagskatalog in alphabetischer Form mit angehänatem systematischen Index, sondern zwei ver schiedene Kataloge, die einander ergänzen. Ihr nur alphabetisch geordneter OataloAus ok Llaewillan L Oo.'s kablioatiovs vom No vember 1893 mar 206 Seiten stark, der gleiche vom September 1896 aber 264, so daß also die beiden neuen zusammen noch 40 Seiten weniger umfassen als der 1896 erschienene. Erreicht worden ist das durch gedrängteren Satz und durchAusmerzcn oonUeberflüssigem, was der frühere Katalog enthielt. Z. B. waren in diesem die fett gedruckten Verfassernamen vorangesetzt, die Titel ganz aus führlich und in Antiqua gedruckt, und die Verfassernamen waren, um ganz bibliographisch genau zu verfahren, wiederholt. Diese Einrichtung ist — durchaus nicht zum Schaden der Suchenden — aufgegcben. Die Verfassernamen, etwas fetter gedruckt als der Text der Titel, heben sich gut von diesem ab, und die Titel sind so kurz wie möglich, aber völlig ausreichend angegeben; auch die Anzahl der Bände und die Arten der 16 Formate findet man. Was aber nicht angegeben ist, indessen sehr willkommen gewesen