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^ 14, 18. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 557 der Veröffentlichung an zwei Exemplare in Washington hinterlegt werden, worauf das Werk während eines ganzen Jahres gegen jeden Nachdruck oder jede unbefugte Ueber- setzung geschützt bleibt. Im Verlauf des Jahres muß jedoch, damit dieser Prioritätsschutz ein endgiltiger werde, eine amerikanische Ausgabe in der ursprünglichen Sprache oder in einer englischen Uebersetzung erscheinen, und es müssen zwei Exemplare wie bisher deponiert werden. Wird dieser Entwurf Gesetz, so können deutsche, fran zösische und andere Urheber, die sich von ihren Werken einen Erfolg in Amerika versprechen, die Förmlichkeit der vor läufigen Hinterlegung erfüllen und sich während eines Jahres nach einem amerikanischen Verleger und Drucker umsehen. Es ist dies wenigstens eine Bresche, die in das blinde ameri kanische Protektionssystem, das vermöge der Trusts und Syndikate in den amerikanischen Kammern vorherrscht, gelegt würde. Jedenfalls darf man den amerikanischen Verlegern für diese »Abschlagszahlung« zu Dank ver pflichtet sein. Centralamerika. Im Januar 1901 versammelte sich der zweite tlovgrseo juriäioo osntro-ainsrioano in San Salvador, an dem Abgeordnete der fünf centralamerikanischen Republiken teil- nahmen. Ein schon im Jahre 1897 vom ersten Kongreß entworfener Vertrag, betreffend den Schutz des litterarischen, gewerblichen und künstlerischen Eigentums, wurde wieder hervorgeholt und ohne Abänderung den einzelnen Staaten zur Genehmigung empfohlen. Die Inkraftsetzung des Ver trages steht noch aus. Er ist leider ziemlich lückenhaft und unklar und wird zur Festigung der bis dahin durch einfache Gegenseitigkeitsverträge zwischen den meisten dieser Staaten geregelten Rechtsnormen nicht viel beitragen. Salvador hat das schon in der Verfassung von 1883 in Aussicht gestellte Spezialgesetz über Urheberrecht am 2. Juni 1900 erlassen. Es ist nicht sehr ausführlich gehalten, berührt aber die bestehenden Verträge nicht, so daß z. B. der Vertrag mit Frankreich vom 9. Juli 1880, in dem zum Schutze der französischen Autoren positive Rechtsvorschriften aufgestellt wurden, aufrecht bleibt. Südamerika. Brasilien Dieses Land arbeitet langsam an der Kodifizierung seines Civilrechts auf Grund eines Entwurfs von Professor Bevilaqua. Der Entwurf enthält auch eine vollständige Regelung der Materie des Urheberrechtsschutzes (Art. 746 —769), die günstiger behandelt wird als in dem gegenwärtig geltenden Gesetz vom 1. August 1898. Es ist darin sogar die ewige Schutzdauer des Urheberrechts ausgenommen, da gegen dieser Schutz völlig von der Erfüllung von Eintragungs förmlichkeiten abhängig gemacht, so daß faktisch hiermit nicht viel gewonnen wird. Das Uebersetzungsrecht würde wie das Vervielfältigungsrecht geschützt. Mit wenigen Abänderungen ist dieser Teil des Civilgesetzbuchentwurfs von der betreffenden Kommission durch einen Bericht vom 6. Oktober 1901 gut geheißen worden. Uebereinkunft von Montevideo Seit der Veröffentlichung unserer Arbeit über diesen Vertrag*) hat sich keine neue Thatsache im Geltungsbereich dieser Union ereignet; insbesondere sind weder in Argentinien *) Siehe Börsenblatt Nr. 67 und 68 vom 21. und 22. März 1901: -Die Uebereinkunft von Montevideo zum Schutze der Werke der Litteratur und Kunst» von Prof. Ernst Röthlisberger. «Matt für den deutschen Buchhaudel. KS. Jahrgang. noch in Paraguay und Uruguay die dort so notwendigen Spezialgesetze über Urheberrecht erlassen, und auch in Peru ist das sehr primitive Gesetz von 1849 nicht revidiert worden. Im Sommer 1901 hat sich der Vorstand des Börsenvereins an den Reichskanzler mit einer Eingabe gewandt, worin die Reichsregierung ersucht wird, dem Beispiel Frankreichs, Italiens und Spaniens zu folgen und den Beitritt des Deutschen Reichs zu jener Konvention ins Werk zu setzen, lieber den Erfolg dieser Eingabe - hat noch nichts verlautet. Uruguay hat den Beitritt der drei genannten europäischen Länder noch immer nicht anerkannt. Was insbesondere Argentinien anbelangt, so wird die Lage dadurch nicht klarer, daß eine Anzahl guter, dem inter nationalen Rechtsschutz durchaus gewogener Juristen aus geführt hat, die Dekrete, durch welche Argentinien den Beitritt der drei europäischen Staaten zur Uebereinkunft angenommen hat, seien nicht genügend und daher ungiltig, denn es be dürfe zu dieser Annahme eines Gesetzes, das der Ge nehmigung durch den Kongreß unterliege. Auch die Frage der Zuständigkeit der argentinischen Gerichte in den von fremden Urhebern eingeleiteten Prozessen ist noch nicht ab geklärt; handelt es sich um wirkliche Verträge, so ist nur das bundesgerichtliche Forum kompetent, nicht aber, wie dies in einem Prozeß des Hauses Sonzogno der Fall war, der gewöhnliche Civilrichter. Unterdessen ist am 2. September 1901 dem argentinischen Kongreß ein weit weniger dringlicher Entwurf betreffs allgemeiner Einführung der obligatorischen Hinterlegung von vier Pflichtexemplaren zugegangen. Der Entwurf wurde vom Direktor der Nationalbibliothek verfaßt, der dadurch seiner Anstalt »alle« argentinischen Druckschriften zuzuweisen hofft, sobald sie in die großen, für sie erbauten Räumlich keiten übergesiedelt sein wird. Wir prophezeien hierin auf Grund der anderweitig gemachten Erfahrungen eine gehörige Enttäuschung; vielleicht aberführt diese Frage auch zur Aus arbeitung eines besonderen Urheberrechtsgesetzes. o) Asien: Siam. Aus Siam kommt die Nachricht, daß dort kürzlich ein erstes Gesetz zum Schutz des Urheberrechts nach dem Muster der englischen Gesetzgebung ausgearbeitet und erlassen worden sei. Japan steht also im fernen Osten nicht mehr allein mit seinen fortgeschrittenen Bestrebungen zum Schutz der Schrift steller und Künstler. Hoffentlich findet dieses Beispiel bei einigen uns näher liegenden, civilisterter sein wollenden Nationen Nachahmung. — * * * Unser Rundgang ist beendet. In einer kurzen Spanne Zeit treten jetzt ebenso viele Erscheinungen auf unserem Spezialgebiete zu Tage wie früher in Jahrzehnten. Prof. Ernst Röthlisberger. Kleine Mitteilungen. Lehrmittel-Ausstellung. — Die Anmeldungssrist für Aus stellungsgegenstände zu der hier schon erwähnten Allgemeinen Lehrmittel-Ausstellung, die zu Pfingsten d. I. in Chemnitz an läßlich der 33. Versammlung des Deutschen Lehreroereins ver anstaltet werden soll, ist bis zum 25. Januar verlängert worden. Wie schon mitgeteilt, wird zu dieser Ausstellung auch ein offizieller Lehrmittelkatalog erscheinen. Dessen Drucklegung ist der Firma A. Müller-Fröbelhaus in Dresden übertragen worden. Die Bestimmuugen für die Ausstellung sind folgende: 1. Zeit der Ausstellung: Pfingstwoche 1902. 2. Die Anmeldung hat bis zum 25. Januar 1902 an die Firma A. Müller-Fröbelhaus, Dresden, Waisenhausstraße 24, zu ge schehen. 3. Die Anlieferung, Ausstellung und Rücksendung der betr. 75