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Nr. 1 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 5 3. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, also in gärtnerischen Betrieben das kaufmännische Per sonal. 4. Hausgewerbetreibende. Die übrigen in § 165 der R. V. O. aufgeführten Personen kommen mit ihrem Berufe hier für uns nicht in Frage. Alle diese Versicherungspersonen unterstehen aber der Versicherung nur, wenn sie, mit Ausnahme natürlich der Lehrlinge, gegen ein Entgelt beschäftigt werden und wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeits verdienst 2500 Mark nicht übersteigt. Auch das letztere ist eine ganz bedeutsame Aenderung, denn bisher betrug die Höchstgrenze nur 6% Mark für den Arbeitstag, oder wenn Gehalt oder Lohn nach größeren Zeitabschniten bemessen war, 2000 Mark. Die Erhöhung wurde vornehmlich im Hinblick auf das inzwischen einge tretene Sinken des Geldwertes und die allgemeine Preis steigerung beschlossen. Unter den Versicherungs- ! berechtigten ist eine Erweiterung insofern einge- j treten, als Familienangehörige, die in gar keinem eigentlichen Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen, sich ebenfalls versichern können. Es sind das solche Familienangehörige, die ohne Entgelt und ohne Arbeitsver trag dem Arbeitgeber in seinem Betriebe Hilfe leisten. Zu diesen Familienangehörigen gehören alle im Hausstande des Familienoberhauptes lebenden Verwandten. Versicherungsberechtigt sind ferner aber auch Ge werbetreibende und andere Betriebsunternehmer, also auch Gärtner, die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige be schäftigen. In den Satzungen der Krankenkassen kann das Recht zum Beitritt bei diesen Personen von einer be stimmten Altersgrenze und von der Vorlegung eines ärzt lichen Gesundheitszeugnisses abhängig gemacht werden. Auch darf ihr jährliches Gesamteinkommen nicht 2500 Mk. übersteigen. Ferner sind noch versicherungsberechtigt auch die jenigen Angestellten, die nicht mehr versicherungspflichtig sind, weil sie mittlerweile ein höheres Einkommen als 2500 Mark beziehen, oder überhaupt keine Lohnarbeit mehr verrichten. Diese Weiterversicherung ist jedoch nur zulässig bis zu einem Einkommen des Betref fenden von 4000 Mark. Uebersteigt das Einkommen diesen Betrag, so hat der Kassenvorstand dem Mitgliede eine Mit teilung zuzustellen, wonach seine Mitgliedschaft erloschen ist. Die frühere Grenze waren bekanntlich 3000 Mark. Eine vollkommene Umwälzung hat hinsichtlich der Organisation des Kassenwesens stattge funden. Im Bezirke eines Versicherungsamtes wird jetzt je eine Orts- und Landkrankenkasse eingerichtet. Zur ersteren gehören alle Angestellten, die nicht in Betriebs-, Innungs- oder besonderen Ortskrankenkassen versichert sind. Zu den Landkrankenkassen gehören alle im Wander gewerbe, sowie in landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben Beschäftigte, besonders auch Hausgewerbetrei bende und ferner die Dienstboten. Unter Umständen kann von der Errichtung einer Landkrankenkasse abgesehen werden, wenn z. B. deren Mitgliederzahl zu gering sein würde. Be stehende Krankenkassen können in Kraft bleiben, wenn ihre Mitgliederzahl mindestens 250 Personen beträgt. Die Folge dieser Bestimmungen ist, daß eine große Anzahl kleiner Kassenvereinigungen eingehen. Die Errichtung neuer Ortskrankenkassen für einzelne Be rufsarten ist ausgeschlossen, während Betriebs- und In nungskrankenkassen noch gegründet werden können. Schon bestehende können zugelassen bleiben, wenn sie im Durchschnitt der letzten 3 Jahre mindestens 100 Mit glieder gehabt haben und ihre Leistungen denen der Orts krankenkassen gleichwertig sind. Sogenannte freie Hilfs kassen bleiben als Ersatzkassen zugelassen, wenn ihre Mitgliederzahl dauernd mindestens 1000 beträgt und ihre Leistungen ebenfalls denen der neu zu errichtenden Kran kenkassen gleichwretig sind. Was die Beitrags pflicht anlangt, so ist es bei der bisherigen Verteilung der Beiträge geblieben. Ein Drittel zahlt also der Arbeitgeber und zwei Drittel der Arbeitnehmer. Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Hilfskasse versichert, so ist der Arbeitgeber deswegen doch nicht von seiner Beitragsleistung entbunden. Er muß vielmehr ein Drittel an die Ortskrankenkasse zahlen, diese wiederum aber stellt vier Fünftel dieses Betrages der Hilfs- kasse zur Verfügung. An Stelle der früher vorgesehenen Generalversammlung ist ein Ausschuß mit mindestens 50 Mitgliedern getreten. Die Wahl zu dem Ausschuß er folgt getrennt nach dem Proportionalsystem, wie bei den Kaufmanns- und Gewerbegerichten. Nach dem gleichen System wählt der Ausschuß den Vorstand. Während der Vorsitzende früher vom Vorstande mit einfacher Majorität gewählt wurde, finden jetzt getrennte Wahlen statt und zur Gültigkeit gehört die Mehrheit beider Parteien. Die Versicherungsbehörden sind das Versicherungsamt, das der Verwaltungsbehörde untersteht, das Oberversicherungs amt, unter der höheren Verwaltungsbehörde und als letzte Instanz das Richsversicherungsamt. Die Hilfsleistungen der Versicherung sind im wesentlichen die gleichen ge blieben. Bemerkenswert ist, daß die Satzung als Mehr leistung auch Hauspflege gewähren kann, z. B. Unter stützung der erkrankten Hausfrau bei der Erledigung ihrer häuslichen Geschäfte. Für unsere Gärtnerei ist nun wieder nach § 416 der Versicherungsordnung die Frag brennend: Gehört die Gärtnerei zur Landwirtschaft oder zum Gewerbe? Warum? Weil für die Landwirtschaft in den §§ 417 bis 434 besondere Vorschriften gegeben sind. Darin ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorgesehen, wenn der Arbeitgeber selbst die Leistungen übernimmt. Es ist aber auch eine entsprechende Ermäßigung der Beiträge und der Fortfall des Krankengeldes beim Bezüge von Sach leistungen vorgesehen. (§ 420 der R. V. O.) Als erweiterte Krankenpflege wird statt der Krankenpflege und des Krankengeldes Kur und Verpflegung in einem Kranken hause oder einer ähnlichen Heilanstalt gewährt. Diese Leistung gilt sogar hier als Regelleistung. Natürlich gelten auch hier Ausnahmen, wenn der Arzt die Krankenhauskur nicht für nötig hält. Es wird also auch hier wieder Streit darüber ent stehen, was als gewerbliche und was als landwirtschaft liche Gärtnerei anzusehen ist. Ceterum censeo: EsisthöchsteZeit,daßdie Rechtsfrage der Gärtnerei gelöst wird! Wovor fürchtet man sich? Zur Krankenversicherung. Nachdem das Reichsversicherungsamt unterm 16. De zember 1913 der Gärtnerkrankenkasse die Bestätigung als Ersatzkasse in Aussicht gestellt hat, können alle versiche rungspflichtigen Personen, welche einer Zwangskranken kasse nicht angehören wollen, der Gärtnerkrankenkasse beitreten. Jeder Handelsgärtner, Baumschulenbesitzer und sonstige selbständige Gärtner, ist mit dem 1. Januar 1914 verpflichtet, alle in seinem Betriebe beschäftigten versiche rungspflichtigen Personen, auch wenn dieselben schon der Gärtnerkrankenkasse angehören, bei der Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes änzumelden. Versicherungspflich tig sind alle Personen, deren jährliches Einkommen, ein schließlich etwaiger Naturalbeziehungen, 2500 Mk. nicht übersteigt. Jedes versicherungspflichtige Mitglied der Gärtnerkrankenkasse muß aber, um von der Beitragszah lung zur Ortskrankenkasse befreit zu sein, zum 1. Januar, spätestens aber bis zum zweiten Zahltage, der Ortskran kenkasse einen Befreiungsantrag nach § 517 der Reichs versicherungsordnung bei der zuständigen Ortskranken- j kasse einreichen. Dieser Befreiungsantrag muß neben j dem Namen und der Wohnung des Antragstellers, den Namen, die Wohnung und die Art des Betriebes des Han-