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Nr. 40 u.41 Freitag, den 9. Oktober 1914. XVI. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vo mV erlag: für Deutsenland» Oesterreich and Luxemburg M.5.—, für das Ausland M.8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Gomeniusstr. 17. Inserats BO Pfennige für die rier- gespaltene Nonpareille • Zeile auf dem Umschlag 40 Pfennige im Beklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Die Kriegsmoratorien im Ausland. Allgemeines über Belgiens Gartenbau, Landwirtschaft und Forstwesen nebst kurzen Mitteilungen über dessen Handel und Industrie. Kosenstudien 1914. III. Betrachtungen über Alpenpflanzen nebst Vorschlägen zurFörderung ihrer Kulturell. Bericht über die Geschäftslage der Baumschulen im Herbst 1913 und Früh fahr 1914. IV. Handelskammerberichte über das fahr 1913. Halle a. S. Wiederbelebung und Aufrechterhaltung der geschäftlichen Tätigkeit, Vnterrichtswesen, Ausstellungen, Marktberichte usw. Die Kriegs-Moratorien im Ausland. Wir haben schon wiederholt darauf hingewiesen, daß in Deutschland ein allgemeines Moratorium nicht in Aus sicht genommen worden ist, obwohl man in den Kreisen der mittleren und kleineren Geschäftsleute Sehnsucht nach einem solchen verspürte. Daß wir ohne ein solches Mora torium über die Kriegszeit hinwegzukommen hoffen, ist sicherlich ein günstiges Zeichen und spricht für das sichere Fundament, auf dem unser Handelsverkehr ruht. In an deren Staaten ist man gezwungen gewesen, zu Moratorien zu schreiten und sie auch bereits über den ursprünglichen Zeitpunkt hinaus zu verlängern. Wir geben im Nachstehenden eine kurze Uebersicht über die bestehenden Moratorien nach amtlichen Veröf fentlichungen. 1. Oesterreich-Ungarn. Das Moratorium wurde am 1. August bis 14. August erlassen und später bis zum 30. September verlängert. Es erstreckt sich auf vor dem 1, August entstandene privatrechtliche Geldforderungen, Wechsel- oder Scheckforderungen, sowie Forderungen aus Versicherungsverträgen, ausgenommen Forderungen aus Lohn- und Dienstverträgen, Miet- und Pachtverträgen, । Lebensversicherungsverträgen. Im Wechselverkehr ist die Frist zur Vorlegung und zur Protesterfüllung auf so lange hinausgeschoben, bis die durch den Krieg entstehenden Hindernisse zur Vornahme dieser Rechtshandlungen be hoben sind. 2. Bosni en und H er zego wina. Dasselbe schließt sich an das österreichisch-ungarische an, nur daß der Stich tag für den Beginn der Wirksamkeit nicht der 1„ sondern der 2. August ist. 3. Schweiz. Rechtsstillstand vom 5. August bis 30. September 1914. Die Fälligkeit der Schuld wird nicht aufgehoben, aber das Zwangsvollstreckungsverfahren ruht, so daß Pfändungen, Versteigerungen, Konkursverfahren usw. ausgeschlossen sind. Für die im Monat September fällig werdenden Wechsel läuft eine um 30 Tage verlän gerte Protestfrist. 4. Italien sieht für die Banken, mit Ausnahme der Emissionen, für die Sparkassen, mit Ausnahme der Post sparkassen, Beschränkungen der Rückzahlungen vor, so weit sie nicht von Gewerbetreibenden zu Löhnen und An kauf von unentbehrlichen Stoffen im Betrieb gebraucht werden. Schecks auf Kreditinstitute sollen ebenso behan delt werden, Bankanweisungen und Zirkularschecks sind voll zahlbar. Für Wechsel, die bis Ultimo September fällig waren, wird ein Zahlungsaufschub von 40 Tagen gewährt, wenn 15 Prozent der Summe, sowie 60 Prozent Zinsen so fort bezahlt werden. Auch für die Abwicklung der Börsen geschäfte sind Erleichterungen vorgesehen, 5, Schweden. Aufschub für Bezahlung solcher Schulden, die vor dem 7. September fällig werden, bis zum Ablauf eines Kalendermonats von der Verfallzeit ab. Es findet weder Klagverfahren, noch Zwangsvollstreckung statt. Auch wird kein Konkurs eröffnet. Hat Pfändung schon stattgefunden, so ruht die Versteigerung. Wechsel dürfen nicht vorgelegt oder mangels Zahlung protestiert werden. Das Moratorium bezieht sich nicht auf Steuern und andere öffentliche Abgaben, Inzwischen ist noch ein weiterer Aufschub von 14 Tagen für Forderungen, die nach dem 15, Juli fällig geworden sind, eingeräumt. Für For- derungen, die vor dem 15. August 1914 entstanden und vom 7. bis 20. September fällig sind, beträgt der Aufschub einen Monat vom Verfalltag ab. 6. Norwegen, Geldforderungen, die vom 5, August bis 6, September fällig werden, sind erst einen Monat nach Fälligkeit zu begleichen. Auf Forderungen, die nicht zinstragend sind, sind während der Zeit 5 Prozent Zinsen zu zahlen. Ausgenommen sind Steuern und sonstige Ab gaben, sowie Löhne, Ruhegehalte und Leibrenten. Auch sind Geldforderungen ausgenommen, die erst zwischen dem 5. August und 6. September entstehen. Auf den Zeitpunkt für Einlegung von Wechselprotesten hat diese Bestimmung keinen Einfluß. Die Verpflichtung der Reichsbank, ihre Scheine in Geld einzulösen, hört bis auf weiteres auf. Soeben wird bekannt, daß das Moratorium für Auslands forderungen auf drei Monate verlängert ist, jedoch nur in beschränktem Maße. 7. Dänemark. Dreimonatlicher Aufschub für Forde rungen, welche vor dem 1, August enstanden sind, durch das Gericht, bis 10. Oktober, wenn der Schuldner wegen der europäischen Kriegslage nicht zahlen kann. Das Gericht kann Sicherheitsleistung fordern. Der Aufschub kann ver weigert werden, wenn durch denselben für den Kläger ver hältnismäßiger Schaden entstehen würde. Auch werden vom Aufschub nur Forderungen betroffen, soweit sie aner kannt werden. Nicht einbegriffen sind Forderungen von Zinsen, Gehälter, Ruhegehälter, Versicherungsbeträge und Beiträge, Miet- und Pachtzinsen, Steuern und Abgaben. Es finden bis 10. Oktober 1914 keine Klageerhebungen, Pfän dungen, Versteigerungen bei dänischen Gerichten statt. Der Schuldner hat mindestens 6 Prozent Zinsen zu zahlen. 8. Rußland. Wechselforderungen und Wechselpro teste, wenn vor dem 17. Juli angenommen, sind in den östlichen Gouvernements auf 2 Monate vom 25. Juli (7. August) ab hinausgeschoben. Weitere Leistungen sind zur Erhaltung des Wechselrechtes aus den Wechseln ge geben. 9. Türkei. Alle Forderungen waren bis zum 3. Sep tember hinausgeschoben. Jetzt ist eine Verlängerung um einen Monat eingetreten, doch müssen von Mietforderungen 25 Prozent, von allen anderen Forderungen 5 Prozent so fort gezahlt werden.