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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 16.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19140000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19140000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 12 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 16.1914
-
- Ausgabe Nr. 1, 2. Januar 1914 1
- Ausgabe Nr. 2, 9. Januar 1914 9
- Ausgabe Nr. 3, 16. Januar 1914 17
- Ausgabe Nr. 4, 23. Januar 1914 25
- Ausgabe Nr. 5, 30. Januar 1914 33
- Ausgabe Nr. 6, 6. Februar 1914 41
- Ausgabe Nr. 7, 13. Februar 1914 49
- Ausgabe Nr. 8, 20. Februar 1914 57
- Ausgabe Nr. 9, 27. Februar 1914 65
- Ausgabe Nr. 10, 6. März 1914 73
- Ausgabe Nr. 11, 13. März 1914 81
- Ausgabe Nr. 13, 27. März 1914 97
- Ausgabe Nr. 14, 3. April 1914 105
- Ausgabe Nr. 15, 10. April 1914 113
- Ausgabe Nr. 16, 17. April 1914 121
- Ausgabe Nr. 17, 24. April 1914 129
- Ausgabe Nr. 18, 1. Mai 1914 137
- Ausgabe Nr. 19, 8. Mai 1914 145
- Ausgabe Nr. 20, 15. Mai 1914 153
- Ausgabe Nr. 21, 22. Mai 1914 161
- Ausgabe Nr. 22, 29. Mai 1914 169
- Ausgabe Nr. 23, 5. Juni 1914 177
- Ausgabe Nr. 24, 12. Juni 1914 185
- Ausgabe Nr. 25, 19. Juni 1914 193
- Ausgabe Nr. 26, 26. Juni 1914 201
- Ausgabe Nr. 27, 3. Juli 1914 209
- Ausgabe Nr. 28, 10. Juli 1914 217
- Ausgabe Nr. 29, 17. Juli 1914 225
- Ausgabe Nr. 30, 24. Juli 1914 233
- Ausgabe Nr. 31, 31. Juli 1914 241
- Ausgabe Nr. 32, 7. August 1914 249
- Ausgabe Nr. 33 u. 34, 21. August 1914 257
- Ausgabe Nr. 35 u. 36, 28. August 1914 261
- Ausgabe Nr. 37, 11. September 1914 265
- Ausgabe Nr. 38 u. 39, 25. September 1914 273
- Ausgabe Nr. 40 u. 41, 9. Oktober 1914 281
- Ausgabe Nr. 42 u. 43, 23. Oktober 1914 289
- Ausgabe Nr. 44 u. 45, 6. November 1914 297
- Ausgabe Nr. 46 u. 47, 20. November 1914 305
- Ausgabe Nr. 48 u. 49, 4. Dezember 1914 313
- Ausgabe Nr. 50 u. 51, 18. Dezember 1914 321
- Ausgabe Nr. 52, 25. Dezember 1914 329
- Register Register I
-
Band
Band 16.1914
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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In der gegenwärtigen Zeit möchte ich darauf hin weisen, daß sich in unsern räumlichen, hellen Kulturhäu sern vom Dezember ab schon Bohnen treiben lassen. Alle reichtragenden Frühsorten eignen sich hierzu. Die tief wurzelnde Bohne beansprucht aber auch im Gewächshause reiche Nahrung, das weiß ich aus Erfahrung. Mit dem oft gefürchteten Abfaulen ist es nicht so schlimm, man muß nur vorsichtig gießen und nicht jauchen, die Erde muß schon zersetzte Nahrung enthalten. Im Februar kann man aber mit Jauche nachhelfen, namentlich bei Topfkultur. Viel leicht sind Bohnen die lohnendste Kultur. F. Steinemann, “Rechtspflege. — Was heißt „Kauf auf Abruf?“ Das Oberlandes gericht Naumburg beantwortete diese Frage dahin, daß nach vernünftiger Auffassung die Klägerin annehmen mußte, die Abnahme würde in der bisherigen Menge und Zeit erfolgen. Dies wäre aber nicht geschehen. Wäre auch verabredet, daß die Abnahme nach Abruf und der Abruf nach Bedarf erfolgen sollte, so könnte nach Treu und Glau ben und nach Verkehrssitte doch nicht eine ganz unbe- stimmte Zeit darunter verstanden werden, sondern eine be stimmte, eine mindestens der bisherigen Geschäftsverbin dung entsprechende Frist. Als solche wurde im Klagefalle die Frist eines Jahres angenommen. Randel. — „Reine neue Ernte“ oder „prima Qualität 1914,“ Wenn im Samenhandel diese Klauseln verabredet sind, soll ist nach einem Gutachten der Aeltesten der Kaufmann schaft in Berlin, mindestens die Durchschnittskeimkraft der Ernte des betreffenden Jahres zugesichert. Das Kauf muster hat die Bedeutung, daß seine Eigenschaften für die Ware als zugesichert gelten, mit Ausnahme jedoch der Reinheit und der Keimkraft. In letzterer Beziehung ist das Muster für die zu liefernde Ware nicht maßgebend. — Handelsbrauch im Obstgroßhandel, Im Obstgroß handel gibt es, Sofern nicht vertragliche Vereinbarungen vorliegen, kein Zahlungsziel. Das Geschäft ist im wesent lichen ein Kassageschäft. Wird ein Zahlungsziel seitens der Parteien ausdrücklich vereinbart, so wird dieses vom Tage der Ablieferung der Ware an gerechnet. (Mitteilung der Chemnitzer Handelskammer.) — Die Untersuchung von Bahnsendungen lose geschüt teter Aepfel kann handelsüblich nach einem Gutachten der Handelskammer zu Frankfurt a. M. (4737/11) noch bei der Entladung oder auch unmittelbar im Anschluß an die Entladung beim Waggon vorgenommen werden. Keinesfalls darf nach Abrollung der Ware eine Rüge wegen Beschaffenheitsmangel erklärt werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen ist erforderlich. Verkehr. — In den Posteinlieferungsbüchern, die zur Erleichte rung und Beschleunigung der Abfertigung an den Annahme schaltern unentgeltlich verabfolgt werden, überläßt das Pu blikum die Aufrechnung der Gesamtwertbeträge wie der Gesamtbeträge auf Postanweisungen und Zahlkarten viel fach immer noch dem Annahmebeamten, der dieselbe nach inzwischen längst veralteten und darum auch in den Ein lieferungsbüchern vorne schon seit Jahren nicht mehr ab- gedruckten Bestimmungen früher auch zu besorgen hatte. Wir werden gebeten, darauf hinzuweisen, daß die Aufrech nung durch den Absender heute erwünscht ist. Der Beamte ermittelt seine Summen in einer Nebenspalte der An nahmebücher, Der Vergleich mit der vom Absender ermit telten Summe ist eine sichere und schnelle in beidersei tigem Interesse notwendige Kontrolle, Der Absender braucht eine Aufstellung auf besonderem Zettel für den immer leicht möglichen Fall einer Differenz mit dem Be amten nicht zu fertigen und — das Annahmegeschäft geht im ganzen flotter vonstatten. Vereine, Versammlungen, Ausstellungen. J Die internationale Pflanzenschutz- Konferenz die in der Zeit vom 24. Februar bis 4. März ds. Js. im Internationalen Landwirtschaftsinstitut zu R o m zusammen trat, zu dem Zwecke der Anbahnung eines internationalen Zusammenwirkens zur Bekämpfung der Pflanzenkrankhei ten, hat, ohne Beeinträchtigung der hinsichtlich des Pflan zenschutzes zwischen den einzelnen Staaten getroffenen Vereinbarungen, nachstehendes Abkommen festgesetzt und den an der Konferenz vertreten gewesenen Regie rungen zur Genehmigung unterbreitet. Dasselbe lautet in deutscher Uebersetzung: Art. 1. — Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die erforder lichen Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung zu treffen, um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung und Verbreitung von Pflanzenschädlingen zu sichern. Diese Maßnahmen sollen besonders betreffen: 1. die wirksame Beaufsichtigung der Pflanzschulen, Gärten, Gewächshäuser und an derer Anlagen, die lebende Pflanzen [Setzlinge, Stecklinge, Pfropf reiser, Blumenzwiebeln und Schnittblumen) für den Handel liefern; 2. die Feststellung des Auftretens von Pflanzenkrankheiten und tie rischen Schädlingen sowie die Bezeichnung der verseuchten Oertlich- keiten; 3. die Mittel zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten und zur Vorbeugung; 4. die Regelung der Beförderung und der Ver- packung der Pflanzen und der oben genannten Pflanzenteile; 5. die im Falle der Uebertretung der erlassenen Anordnungen zu treffenden Ver fügungen. Art. 2. — In jedem dem gegenwärtigen Uebereinkommen beitre tenden Staate ist ein staatlicher Pflanzenschutzdienst zu schaffen, der die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellen soll. Der staatliche Pflanzenschutzdienst hat zumindest zu umfassen: 1. die Errichtung einer oder mehrerer Anstalten für Forschungen und für wissenschaftliche und technische Versuche; 2. die Einrichtung eines Dienstes zur wirksamen Beaufsichtigung der Anlagen; 3. die Untersuchung der Sendungen; 4. die Ausstellung von Gesundheits zeugnissen. Art. 3. — Die in Nr. 2, 3 und 4 des Art. 2 bezeichneten Maß nahmen müssen zur Zeit der Genehmigung oder des Beitrittes zum gegenwärtigen Abkommen bereits getroffen sein. Alle übrigen in den Artikel 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen sind in jedem Staate inner halb einer Frist von 2 Jahren vom Tage der Genehmigung oder des Beitrittes zum gegenwärtigen Abkommen durchzuführen. Art. 4. — Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens finden keine Anwendung auf die Rebe, auf Körnerfrüchte und Säme reien, auf eßbare Knollen, Zwiebeln, Rhizome und Wurzeln, auf Obst und Gemüse sowie auf feldmäßig angebaute Wurzelgewächse und Er zeugnisse. Art. 5. — Um sich gegen die Einschleppung und die Verbreitung I von Pflanzenschädlingen zu schützen, verpflichten sich die Vertrags staaten, die Einfuhr von lebenden Pflanzen (Setzlingen, Stecklingen, Pfropfreisern, Blumenzwiebeln und Schnittblumen) nur dann zuzulas- j sen, wenn sie von einem durch die zuständigen, öffentlichen Beamten des Ausfuhrlandes ausgefertigten Gesundheitszeugnisses begleitet sind. Art. 6. — Die Einfuhr der im vorstehenden Artikel genannten Pflanzen hat nur über die Zollämter zu erfolgen, deren Verzeichnis voip Einfuhrlande aufgestellt und dem Ausfuhrlande mitgeteilt wor den ist. Art. 7. — Jedem Lande bleibt das Recht zur Untersuchung der eingeführten Gewächse oder frischen Pflanzenabfälle gewahrt. WennPflanzensendungen entgegen den Angaben des Gesundheits zeugnisses verseucht befunden werden, hat das Einfuhrland die Re gierung des Ausfuhrlandes hiervon sofort zu verständigen, die darauf hin die in ihren Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen zur An wendung bringen wird. Die als verseucht erkannten Waren sind auf Kosten des Ver pflichteten an den Herkunftsort zurückzuleiten oder auf Verlangen des Empfängers zu verbrennen; im letzterwähnten Falle ist eine Ver handlungsniederschrift an die Regierung des Ausfuhrlandes zu senden. Art. 8. — Die Zeugnisse sind nach dem diesem Abkommen an geschlossenen Muster in zwei Sprachen auszufertigen, in der Sprache des Ausfuhrlandes und in der französischen. Art. 9. — Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ist die Einfuhr von lebenden Pflanzen auch ohne Zeugnis zu wissen schaftlichen Forschungen unter der Bedingung gestattet, daß die Empfangsstelle eine von der Regierung des Einfuhrlandes anerkannte wissenschaftliche Anstalt ist, und daß die Verpackung der Sendung vollkommene Gewähr gegen die Verbreitung der Schädlinge bietet. Die Nachbarstaaten können sich über Erleichterungen im Grenz verkehre mit Pflanzen verständigen.
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