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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 16.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19140000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19140000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 12 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 16.1914
-
- Ausgabe Nr. 1, 2. Januar 1914 1
- Ausgabe Nr. 2, 9. Januar 1914 9
- Ausgabe Nr. 3, 16. Januar 1914 17
- Ausgabe Nr. 4, 23. Januar 1914 25
- Ausgabe Nr. 5, 30. Januar 1914 33
- Ausgabe Nr. 6, 6. Februar 1914 41
- Ausgabe Nr. 7, 13. Februar 1914 49
- Ausgabe Nr. 8, 20. Februar 1914 57
- Ausgabe Nr. 9, 27. Februar 1914 65
- Ausgabe Nr. 10, 6. März 1914 73
- Ausgabe Nr. 11, 13. März 1914 81
- Ausgabe Nr. 13, 27. März 1914 97
- Ausgabe Nr. 14, 3. April 1914 105
- Ausgabe Nr. 15, 10. April 1914 113
- Ausgabe Nr. 16, 17. April 1914 121
- Ausgabe Nr. 17, 24. April 1914 129
- Ausgabe Nr. 18, 1. Mai 1914 137
- Ausgabe Nr. 19, 8. Mai 1914 145
- Ausgabe Nr. 20, 15. Mai 1914 153
- Ausgabe Nr. 21, 22. Mai 1914 161
- Ausgabe Nr. 22, 29. Mai 1914 169
- Ausgabe Nr. 23, 5. Juni 1914 177
- Ausgabe Nr. 24, 12. Juni 1914 185
- Ausgabe Nr. 25, 19. Juni 1914 193
- Ausgabe Nr. 26, 26. Juni 1914 201
- Ausgabe Nr. 27, 3. Juli 1914 209
- Ausgabe Nr. 28, 10. Juli 1914 217
- Ausgabe Nr. 29, 17. Juli 1914 225
- Ausgabe Nr. 30, 24. Juli 1914 233
- Ausgabe Nr. 31, 31. Juli 1914 241
- Ausgabe Nr. 32, 7. August 1914 249
- Ausgabe Nr. 33 u. 34, 21. August 1914 257
- Ausgabe Nr. 35 u. 36, 28. August 1914 261
- Ausgabe Nr. 37, 11. September 1914 265
- Ausgabe Nr. 38 u. 39, 25. September 1914 273
- Ausgabe Nr. 40 u. 41, 9. Oktober 1914 281
- Ausgabe Nr. 42 u. 43, 23. Oktober 1914 289
- Ausgabe Nr. 44 u. 45, 6. November 1914 297
- Ausgabe Nr. 46 u. 47, 20. November 1914 305
- Ausgabe Nr. 48 u. 49, 4. Dezember 1914 313
- Ausgabe Nr. 50 u. 51, 18. Dezember 1914 321
- Ausgabe Nr. 52, 25. Dezember 1914 329
- Register Register I
-
Band
Band 16.1914
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Reichstag gelangt, die aber resultatlos blieben, obwohl man sich nicht verhehlte, daß die Grenze viel zu niedrig für die heutigen Unterhaltungsverhältnisse gezogen sei. Wenn die Petitionskommission des Reichstages damals über die Petitionen einfach zur Tagesordnung übergegan- gen war, so können wir ihr den Vorwurf nicht ersparen, daß sie wenig soziales Empfinden bei dieser Beschluß-« fassung an den Tag legte. Es ist allerdings richtig, daß man in den Kreisen der Arbeitgeber zuerst einer Erhöhung der Unpfändbarkeits grenze nicht eben freundlich gegenüber stand. Man be hauptete, daß durch dieselbe die Geschäftsleute, welche Waren den Privatangestellten kreditierten, schwer geschä digt würden, weil ja dann oft das gesamte Einkommen des Privatangestellten dem Zugriffe des Gläubigers entzogen sei und er mit seiner Forderung das leere Nachsehen habe. Es würde einfach drauf losgeborgt und schließlich nicht bezahlt werden! Diese Einwendungen bezogen sich aber hauptsächlich auf die Petitionen, welche eine Erhöhung der pfandfreien Summe von 1500 gleich auf 2000 oder 2400 Mk. forderten. Im großen ganzen haben auch die Arbeitgeber sehr wohl eingesehen, daß die heutige gesetzliche Pfändungsgrenze denn doch zu niedrig ist. Wenn man sie von 1869 bis 1879 schon glaubte erhöhen zu müssen, wie viel mehr ist das dann geboten in einem Zeitraum von 35 Jahren, wie er seit 1879 wieder verflos sen ist. Gerade die Arbeitgeber haben ja in ihren Fachorganen eine scharfe Polemik gegen den vom Reichsgericht aufgestellten Grundsatz gerichtet: „Erst die Fami lie, dann der Gläubiger!" Es handelt sich dabei bekanntlich um jenes „1500 Mk.-Urteil" des Reichsgerichts, in welchem es für zulässig erklärt wird, daß der Arbeit geber ein Abkommen mit seinem Arbeitnehmer abschließt, nach welchem dieser nur 1500 Mk. Gehalt bezieht, wäh rend eine weitere Summe seiner Ehefrau zur Führung des Haushaltes eingeräumt wird. Dieses Urteil ist vielfach angefochten worden, das Reichs gericht ist aber trotz alledem bis heute auf seinem Stand punkte stehen geblieben. Wir gestehen ohne weiteres zu, daß dieses Abschieben des Mehrgehaltes auf die Familie schwere rechtliche Bedenken hat, aber solange die Un pfändbarkeitsgrenze nicht anders geregelt worden ist, wer den sich die Fälle, in denen, gestützt auf das Reichsgericht, solche Verträge geschlossen werden, begreiflicherweise nur mehren. Wird die Pfändungsgrenze in angemessener Weise erhöht, so liegt ein Grund zum Abschluß solcher Verträge nicht mehr vor, da dann ja der Betrag freibleibt, der zur Erhaltung der Existenz der Familie zum mindesten notwendig ist. Aus diesem Grunde können auch die Ar beitgeber einer Neuregelung der Verhältnisse zustimmen. Man kann dabei zwei Wege einschlagen. Einmal kann man die Grenze heraufrücken, und der mittlere Vorschlag, sie auf 1800 Mk. zu erhöhen, kann dabei durchaus gebilligt werden. Der andere Weg wäre der. und er erscheint uns noch sympathischer, daß man nämlich dem Privatange stellten dasselbe Privilegium einräumt, welches nach Ab satz II. des § 850 der Zivilprozeßordnung die staatlichen Beamten haben, bei denen von dem 1500 Mk. überstei genden Einkommen nur ein Drittel für den Gläubiger an greifbar ist. Dadurch würde bei einem Gehalt von 3000 Mark nur ein Drittel des 1500 Mk. übersteigenden Einkom mens, also 500 Mk., der Pfändung für den Gläubiger unter worfen sein. Man kann in der Tat auch nicht einsehen, warum gerade die staatlichen Beamten, die ohnehin durch Pensionsbezug und Steuerprivilegien usw. bevorzugt sind, auch hinsichtlich der Gehaltspfändung noch gegenüber den Privatbeamten begünstigt werden. Wir müssen uns an dieser Stelle einer Aeußerung des „Konfektionär“ an schließen, der gelegentlich einer Besprechung der Debatte im Reichstage den Beschluß des Reichstags als „sehr be dauerlich" bezeichnete. „Offenbar kennt die Petitions kommission,“ hieß es in der Kundgebung, „die hier in Frage kommenden Verhältnisse und die eigenartige Judikatur des Reichsgerichts überhaupt nicht, denn sonst hätte die Ent schließung wohl anders gelautet.“ Solange das Gesetz nicht geändert wird, kann auch das Reichsgericht von seiner Entscheidung im sozialen Interesse der Ange stellten nicht abgehen. Hoffen wir, daß sich im Reichstag bald wieder Gelegenheit finden wird, diese Frage zu de battieren und daß dann das Resultat ein anderes sein wird, als das letzte Mal. Das Gärtnereigewerbe im Königreich Sachsen. Das Königl. sächsische Statistische Landesamt (Zeit schrift des K. S. Statist. Landesamts, Jahrg. 1913) hat eine Erhebung über die Gärtnereibetriebe und die darin beschäftigten Personen im Königreich Sachsen veranstaltet und damit gleich Preußen dem Wunsche entsprochen, den hochentwickelten Gartenbau näher kennen zu lernen, als dies die allgemeinen Berufs- und Gewerbezählungen er möglichen. Die Fragestellung war umfänglicher als in Preußen und erstreckte sich nicht nur auf die Größe und den Viehstand der Betriebe und auf die Zahl der beschäf tigten Personen, sondern auch auf die Betriebsart, die Pro duktion, die Art der Verwertung der Erzeugnisse, die tech nischen Einrichtungen und die persönlichen Verhältnisse der in der Gärtnerei beschäftigten Personen. Ausgeschlos sen von Ber Erhebung waren der reine landwirtschaftliche Obstbau, ferner solche Hausgärten, Herrschafts-, Schloß- und Villengärten, in denen keine gärtnerisch gelernten oder angelernten ständig oder für die Dauer der jährlichen gärt nerischen Betriebszeit beschäftigt werden, weiter der feld mäßig betriebene Gemüse-, Pflanzen- und Kräuterbau, bei dem keine gärtnerisch gelernten oder angelernten Kräfte Verwendung finden und endlich der selbständige Handel mit Blumen, Kräutern, Gemüse und Obst, sofern er nicht Nebenbetrieb einer Gärtnerei ist. Bei der Statistik ist die Gärtnerei nach ihrer Art in drei Gruppen geteilt worden. Die erste umfaßt die Privat gärtnereien, getrennt in solche, die ihre Erzeugnisse selbst verbrauchen und solche, die neben dem eigenen Verbrauch einen Teil ihrer Erzeugnisse verkaufen. Von ersteren waren 651 Betriebe mit 1336 beschäftigten Per sonen und von letzteren 296 Betriebe mit 1058 Personen vorhanden. Die zweite enthält die staatlichen, königlichen, städtischen oder im Besitz von Korporationen befindlichen, sowie die Friedhofsgärtnereien. Im ganzen sind in dieser Gruppe 162 Betriebe mit 2321 Personen gezählt worden. In der dritten Gruppe befinden sich die übrigen Gärtne reien, also in der Hauptsache die gewerblichen, die noch unterschieden werden nach Gemüsegärtnereien und -trei- bereien, Obstgärtnereien und -treibereien, Baumschulen, Rosenschulen, Stauden-, Blumen- und Topfpflanzengärtne- | reien, Landschaftsgärtnereien, Blumen- und Kranzbinde reien, Pflanzen-, Blumen- und Samenhandel und Gärtne- | reien gemischter Art. Die Gesamtzahl dieser Gruppe ' stellt sich auf 2656 Betriebe mit 12 782 Personen. Es waren sonach im Jahre 1911 im ganzen Lande vorhanden 3765 Gärtnereien mit 17 497 Erwerbstätigen. Für den 31. De zember 1910 werden nur 11 058 Personen angegeben, da in der Gärtnerei der Personalbestand im Winter geringer ist. Von den Gärtnereien werden 1121 Betriebe oder 29,8 Prozent nebenberuflich .betrieben. In Preußen war dieser Anteil weit höher, er betrug 42,4 Prozent. Was die Größenverhältnisse der Betriebe an- ; betrifft, so sind die Gärtnereien sowohl nach der Zahl der I beschäftigten Personen, als auch nach der zum Anbau ! verwertbarer Gartenerzeugnisse verwendeten Fläche ge teilt worden. In erster Hinsicht ist die Klasse, in der sich die Gärtnereien mit 3 bis 5 beschäftigten Personen befin- j den, am zahlreichsten, während von den Flächengrößen klassen die Klasse mit 50 a bis 1 ha Anbaufläche die meisten Betriebe aufweist.
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